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Ich würde beidesmal aus dem Bauch raus auf den Bauherren tippen, da für beides nur der Anschluß des Hauses ausschlaggebend ist. Ob dabei über fremdes Grundstück oder über eigenes gelegt wird und ob das Haus auf einem eigenen oder fremden Grundstück schwebt (äh steht) dürfte meinem Bauchgefühl nach unerheblich sein.
Ich denke nicht, dass z.B. bei einem Erbbaurecht der Grundstückseigentümer solche Kosten trägt. _________________ Wer nach seinen Rechten fragt sollte auch nach seinen Pflichten fragen. Alle Kommentare geben nur meine persönliche Meinung wieder.
Wer Zahlungspflichtiger ist dürfte sich aus den Allgemeinen Vertragsbedingungen des Versorgungsunternehmens ergeben, vermutlich: wer bestellt, bezahlt - Zivilrecht.
Zitat:
Herstellungsbeitrag für Wasser und Abwasser - Gemeindewerke bzw. Gemeindeverwaltung
Entwässerungs- und Wasserversorgungsbeitrag trifft nach den einschlägigen Satzungen üblicherweise den Grundstückseigentümer bzw. den Erbbauberechtigten - öffentliches Beitragsrecht. _________________ Erich Bauer
http://www.rechtsbeistand-bauer.de/
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