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wir befinden uns in Bayern und bewohnen seit ca. 15 Jahren ein Einfamilienhaus in einem sog. Dorfgebiet, das vom Gebietscharakter wie ein Mischgebiet zu behandeln wäre. Unser Schlafzimmer befindet sich giebelseitig im Obergeschoss, kürzester Grenzabstand beträgt horizontal ca. 6 m.
Unser neuer Nachbar ist eine Baufirma. Diese hat vor mehreren Monaten von der Gemeinde ein ehemaliges Lagerhaus erworben, das, solange wir hier schon wohnen, stillstand. Um dieses Gewerbegrundstück besser nutzen zu können (Grenze schließt mit Gebäudeflucht ab) befährt diese Baufirma auf dem danebenliegenden Flurstück, das einem gemeinnützigen Verein gehört, Fahrzeuge und Baumaschinen (Minibagger, Kompressor, Kramer). Desweiteren wird von dem Vereinsgrundstück aus mit dem Stapler beladen. Ergo wird dieses Vereinsgrundstück von ihm gewerbsmäßig genutzt.
Das Grundstück ist betoniert aber nicht sehr eben, somit erzeugt der Stapler neben dem typischen Motorengeräusch äußerst unangenehme Geräuschspitzen, die durch Aufeinanderschlagen von Metall erzeugt werden. Desweiteren emittiert die teils sehr betagten Geräte, wie der Kompressor sowie der Kramer dichte, dunkle Dieselschwaden, die wir geruchsmäßig bei gekipptem Fenster schon im Haus vernommen hatten.
Wir haben das Fenster nachts immer offen, da es sonst unter dem Dach sehr stickig wird. Wenn ich dann zufällig in der Nacht auf die Toilette muss schließe ich das Fenster, weil es ja um 6.00 drüben losgeht. Trotzdem werde ich in schöner Regelmäßigkeit durch den Krach frühmorgens um 6.00 Uhr aus dem Bett geschmissen. Meine Frau schläft bereits nur noch mit Ohrenstöpsel. So um 6.30 ist es dann meistens wieder ruhig, wenn er auf die (externe) Baustelle abgezogen ist.
Den Minibagger stellt er direkt neben unserem Grundstück ab. Dasselbe machte er die ganze Zeit mit dem Kramer.
Kann die Baufirma das Vereinsgrundstück einfach so nach Belieben gewerbsmäßig für seine Zwecke nutzen. (Anm.: er hat sich in den Vorstand des besagten Vereins wählen lassen). Was ist mit den Abständen zu unserem Schlafzimmer, wie ist der frühmorgendliche Lärm zu den Tagesrandzeiten von 6.00-8.00 zu beurteilen.
hinsichtlich der steuerrechtlichen Angelegenheiten besteht von bau- oder nachbarrechtlicher Seite kein Abwehranspruch. Im Übrigen kann der Verein sein Grundstück der Firma verpachten oder ein Nutzungsrecht einräumen. Das kann der Vermögensverwaltung zugeordnet werden (Vermietung eigenen Vermögens ist normalerweise kein Gewerbe).
Hinsichtlich Baurecht:
Der Betrieb könnte rücksichtslos im Sinne des Bauplanungsrechts sein. Dazu müsste die Maßnahme "nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen".
Gegen die Umnutzungsgenehmigung (Lagerhaus => Baubetrieb) sollte Widerspruch eingelegt werden. Falls diesem keine aufschiebende Wirkung zukommt, kann beim VerwG die Herstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.
Vorher sollte die Störung dokumentiert werden (Kamera, Tonaufzeichnung, falls vorhanden Lärmmessgerät).
Daneben dürften privatrechtliche Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden (§ 1004 BGB) können. _________________ mfg
Klaus
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