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Anmeldungsdatum: 10.03.2006 Beiträge: 335 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 23.08.07, 11:03 Titel: Sie haben gewonnen!
Zitat:
Lieber *****,
Sie haben gewonnen!!!
Ihre E-Mail Adresse ***** wurde soeben von
unserem unabhängigen Zufallsprogramm als Sofort-Gewinner gezogen -
ausgewählt aus 154.000 Jobs3000-Newsletter-Empfängern!
Hier nachsehen: *****
UNSER HAUPTPREIS IST EIN NAGELNEUER AUDI A3
DIE FARBE DES WAGENS DÜRFEN SIE FREI WÄHLEN
IHR SOFORT-GEWINN: CHANCE AUF 1.000.000 EURO TÄGLICH
Sofort-Gewinner, hier klicken: *****
Ihr Autogewinner-Team
Solche E-Mails wurden an diverse Leute versendet, darunter auch A. Ergibt sich aus den Worten "Sie haben gewonnen!" kein Rechtsanspruch des A auf den Wagen? Kann der Gewinn wirklich sein, dass man am Gewinnspiel teilnehmen darf??? Es handelt sich immerhin um persönliche E-Mails mit persönlicher Ansprache, also keine Bannerwerbung (bisher war das nur daher bekannt). Die Wortwahl "unabhängiges Zufallsprogramm" scheint mir auch weniger auf die technische Erklärung der Aktion als vielmehr auf die psychologische Beeinflussung des Empfängers abzuzielen zwecks Anklicken des Links.
Muss man Volljurist sein und/oder eine RA-Zulassung haben, um eine Abmahung schreiben zu dürfen (abgesehen von den Verbraucherzentralen)?
Anmeldungsdatum: 10.03.2006 Beiträge: 335 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 23.08.07, 12:08 Titel:
KurzDa hat folgendes geschrieben::
Bitte die Suchfunktion benutzen.
Hm, irgendwie stelle ich mich da wohl etwas blöd an... Habe es mit "Gewinnspiel", "gewonnen", "Audi" etc. pp. versucht, aber da kommen immer andere Themen, z. B. ob man selbst Gewinnspiele veranstalten dürfe und diverser anderer Kram...
Kann mir vll. jmd. einen Tipp bzgl. eines besseren Suchwortes geben?
§ 661a BGB
Gewinnzusagen
Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.
bleibt die Frage ob:
a. die Aufmachung der Mail den Eindruck erwecken läßt, dass ein Auto gewonnen wurde, wo "DIE FARBE DES WAGENS DÜRFEN SIE FREI WÄHLEN" zum Problem für den Anbieter werden könnte
und
b. ob sich das ganze tatsächlich lohnt und überhaupt wer greifbar wäre
Anmeldungsdatum: 10.03.2006 Beiträge: 335 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 24.08.07, 11:10 Titel:
Zitat:
sehr geehrter herr *****,
bitte wenden sie sich bei fragen dieser art direkt an den
anbieter des gewinnspiels. wir haben darauf keinen einfluss
und diese gewinnzusage auch nicht gemacht.
mit freundlichen grüßen
***** *****
Ich habe mich nun beim Absender beschwert. Dieser lässt seine Kooperationspartner offensichtlich ohne Prüfung E-Mails über den Newsletter versenden und verweist auf den Anbieter des Gewinnspiels. Ich finde das absurd. Bestehen hier keine Sorgfaltspflichten bzgl. der inhaltlichen Prüfung?
Durch die AGB stimmt man zu, auch von Werbepartnern Post zu bekommen, allerdings nicht direkt, sondern über den eigentlichen Betreiber. Dieser prüft offensichtlich nicht, was er versendet und meint, damit im Recht zu sein (s. o.) - was wäre, wenn plötzlich Kinderpornografie oder gewaltverherrlichende Seiten angepriesen würden? Ich finde die Argumentation, sich an den werbenden (Zweit-)Anbieter zu wenden, absurd, ist doch schließlich der technische Absender, der den Versand durchführt, der ursprüngliche (Erst-)Anbieter.
Kann man sich wirklich so dumm aus der Sache herausschummeln?
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 24.08.07, 13:30 Titel:
Nicko hat folgendes geschrieben::
Kann man sich wirklich so dumm aus der Sache herausschummeln?
Was soll der Absender (der wahrscheinlich nicht mal Absender, sondern eben nur Dienstleister ist) denn Ihrer Meinung nach prüfen? Ob das Auto vorhanden ist? Ob es alle Farben gibt? Ob es denn tatsächlich irgendwann an irgendjemanden übergeben wird? _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Anmeldungsdatum: 10.03.2006 Beiträge: 335 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 24.08.07, 13:45 Titel:
Biber hat folgendes geschrieben::
Nicko hat folgendes geschrieben::
Kann man sich wirklich so dumm aus der Sache herausschummeln?
Was soll der Absender (der wahrscheinlich nicht mal Absender, sondern eben nur Dienstleister ist) denn Ihrer Meinung nach prüfen? Ob das Auto vorhanden ist? Ob es alle Farben gibt? Ob es denn tatsächlich irgendwann an irgendjemanden übergeben wird?
Nein, das nicht. Nur den Inhalt der Mail. Dieser ist bei allen 154.000 angeschriebenen Personen gleich. Bei allen heißt es: "Sie haben gewonnen!"
Also muss man nicht prüfen, ob es das Auto gibt. Aber man könnte doch durchaus ahnen, dass es nicht 154.000 Autos gibt. Da kann man doch drauf kommen, um nicht die alte Redewendung zu benutzen: Das sieht doch ein Blinder mit dem Krückstock.
Bereits daraus (154.000 Audis) ist ersichtlich, dass hier offensichtlich nur ein Ziel verfolgt wird: Täuschung. Als bundesweit bekannter Anbieter eines größeren Portals sollte man doch wohl darauf achten, was man da (gegen Entgeld) verschickt?
Wie gesagt: schlimmeres Beispiel: jemand möchte Kinderpornografie bewerben und wendet sich an diesen Anbieter... versenden die das dann auch 154.000 Mal ohne es sich durchzulesen?
Außerdem ist der Verweis auf den Zufallsgenerator bereits eine offensichtliche Lüge (Täuschung), den der Anbieter erkennen kann, zwecks Lockens auf den Link.
Deshalb bin ich der Meinung, zumindest nach dem gesunden Menschenverstand müsste der Anbieter mit haften bzw. verantwortlich sein, für das, was er verschickt, was auch immer es im Einzelfall ist. Schließlich ist es seine Mailingliste. Ob der gesunde Menschenverstand hier jedoch vereinbar ist mit dem deutschen Recht, das ist meine ursprüngliche Frage.
bitte wenden sie sich bei fragen dieser art direkt an den
anbieter des gewinnspiels. wir haben darauf keinen einfluss
und diese gewinnzusage auch nicht gemacht.
mit freundlichen grüßen
***** *****
Ich habe mich nun beim Absender beschwert.
Es kommt nicht darauf an, wer das Gewinnspiel veranstaltet hat oder die ausgelobten und gewonnen Preise verteilt.
Es kann derjenige Unternehmer auf Leistung des Preises in Anspruch genommen werden, der eine Mitteilung versendet, die den Eindruck erweckt, daß schon ein Preis gewonnen worden sei, z.B. bei einer Gewinnspielveranstaltung eines Dritten.
Es wird nicht verlangt, daß der Preis auch vom Mitteiler ausgelobt worden sein müßte.
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