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Wohnortfremde Kita und Widerruf der Zulassung

 
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karoshi
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.11.2006
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 28.08.07, 12:59    Titel: Wohnortfremde Kita und Widerruf der Zulassung Antworten mit Zitat

Familie A lebt in Mecklenburg-Vorpommern. "Zuständige" komunale Kita ist X. Das
3,5 jähriges Kind (k) fühlte sich dort aber sehr unwohl, die dortige Erzieherin war für den Geschmack der Eltern auch ziemlich rabiat, ihr Kind geradezu verängstigt. Daraufhin meldeten sie ihr Kind in Y an, wo sich das Kind sehr wohl fühlt. Nach zwei Wochen kam auch die schriftliche Zulassung. Zwar ist das selbe Amt zuständig, die Einrichtung liegt aber in einer anderen Kommune als jener, in der die Familie ihren gewöhnlichen Aufenthalt/Wohnsitz hat.

Nunmehr, nach vier Wochen, hört die Mutter von der Erzieherin in Y, dass eine Familie neu nach Y gezogen sei und dass wegen der begrenzten Kapazitäten der an K vergebene Platz an die neuzugezogene, in Y ansässige Familie vergeben werden soll, die Eltern K also wieder aus der Kita nehmen müssten.

In der Kita-Satzung gibt es keine Regelung über Rücknahme bzw. Kündigung durch die Kita bzw. den Träger. Es ist unklar, zu welchem genauen Zeitpunkt die andere Familie in Y eingezogen bzw. sich dort gemeldet bzw. einen Antrag auf KiFö gestellt hat.

Gehe ich Recht in der Annahme, dass

1. § 48 Abs. 2 Nr. 3 MV-VwVfG (entspricht dem BVwVfG) einschlägig ist (oder gibt es für den Bereich der Kitas Sonderregelungen )?

2. § 48 II Ziff. 3 VwVfG erlaubt Widerruf: ..."wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde..."
Rechtfertigt das öffentliche Interesse an der Betreuung des anderen Kindes den Widerruf der Zulassung von K ? Immerhin hat sich K bereits eingewöhnt und es ist bei einem Dreijährigen auch kaum zu verhindern, dass er sich ausgestoßen und ungewollt fühlt. Muss man nicht darauf abstellen, dass die Kommune Y hierfür (zB durch Widerrufsvorbehalt oder durch Vorhaltung von Kapazitäten) Vorsorge hätten treffen müssen ? Hat jemand Erfahrung damit, wie die VG das sehen ?

3. Kommt als Druckmittel eine Entschädigungspflicht der Kommune Y nach § 48 Abs. 6 in Betracht ? Dieser bestimmt:
"Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist."
Ich sehe allerdings nicht so ganz, wo der Vermögensnachteil der Familie sein soll (oder bedarf es eines solchen überhaupt nicht ?), zumal sie in X ja einen Rechtsanspruch auf Betreuung hätten.

4. Für den Zeitpunkt der Zulassung (Bestandskraft !), jedenfalls aber für den Vetrauensschutz dürfte es doch wohl auf die faktische Zulassung ankommen und nicht erst auf die schriftliche Bestätigung, oder ? Die Kita-Satzung bestimmt allerdings:
"Nach Prüfung des objektiven Bedarfs durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe
(§ 3 KiföG) entscheidet der Bürgermeister im Benehmen mit der Leiterin der Kita über die
Aufnahmen des Kindes."

5. Hat jemand einen Tipp, wo ich Rechtsprechung zu der Frage finde, unter welchen Voraussetzungen das Ermessen des wohonrtfremden kommunalen Trägers gebunden ist, weil eine Inanspruchnahme der wohnortzuständigen Kita unzumutbar ist ?

Vielen Dank für Eure Hinweise...
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G4711
Gast





BeitragVerfasst am: 28.08.07, 13:09    Titel: Antworten mit Zitat

Vielleicht nicht die juristisch präzise Rückfrage, aber wo soll denn die neue Familie mit ihrem Kind hin? soll die dann in einen anderen Ort wechseln, wo dann womöglich die gleiche Situation kommt?
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karoshi
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.11.2006
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 28.08.07, 13:30    Titel: Antworten mit Zitat

Gegenfrage: Sollte hier die unzulängliche Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzips (unzureichend gewährte staatliche Kinderbetreuung) das Rechtsstaatsprinzip Vertrauensschutz und Planungssicherheit im individuellen Fall) aushebeln ?
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