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der Vermieter kann die Miete von dem/den Mietern verlangen, d.h., es kommt zunächst im sog. Außenverhältnis (Vermieter-Mieter) darauf an, wer den Mietvertrag abgeschlossen (= unterzeichnet) hat. Waren dies beide Eheleute, kann der Vermieter auch von beiden die Miete verlangen.
Im sog. Innenverhältnis, also zwischen den Eheleuten, haftet grundsätzlich der für die Miete, der in der Wohnung lebt. Hier kommt es aber auf die Umstände des Einzelfalls an.
Für die Zeit einer Kündigungsfrist könnte man annehmen, daß noch beide Eheleute hälftig haften, solange die ordentliche Kündigungsfrist läuft. _________________ Mit freundlichen Grüßen
RA Peter Nobert
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