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Verfasst am: 14.09.07, 23:40 Titel: Verjährung der Ansprüche nach einstweiliger Verfügung
Ich zerbreche mit zur Zeit über folgende Fragestellung den Kopf:
Firma A verkauft ein Produkt mit dem Markenkennzeichen B in seinem Ladenlokal
Das Produkt ist offenbar eine Fälschung, wovon Firma A allerdings nichts wußte, da die Marke B nicht sehr bekannt ist.
Der Markeninhaber des Markenkennzeichens B erwirkt eine einstweilige Verfügung und es werden alle Produkte die Firma A in Ihrem Ladenlokal hat beschlagnahmt.
Nach 3 Wochen fordert der Markeninhaber B die Firma A auf nun die Abschlusserklärung abzugeben, so daß die Sache damit erledigt ist.
Kurz darauf schreibt der Anwalt der Firma A den Markeninhaber B an, daß die Abschlusserklärung, so nicht abgebeben werden kann, da Firma A einigen Punkten nicht zustimmen kann.
Eine Antwort auf dieses Schreiben erfolgt nie.
Dann passiert ersteinmal nichts, es vergehen weitere 8 Monate.
Nach §11 UWG sollte doch nun die Verhähung eingetretenm sein und Firma A kann Widerspruch aufgrund von Verjährung beantragen, sehe ich das richtig?
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