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bin auf diese Seite gestoßen und finds hier recht nett
Habe gleich mal eine Situation zu der ich gerne eine Antwort hätte.
Person A kauft Ware von Person B. Person B hat diese Ware von einem Vertrieb aus einem Mitgliedsstaat der EU erworben. Es wird angenommen, dass die Ware original ist.
Person B versichert Person A, dass es sich um diese Ware handelt (Person A als auch Person B sind gewerbliche Käufer bzw Verkäufer).
Kann der Markeninhaber, der die Ware in einem Mitgliedsstaat der EU vertrieben hat, Person A den Verkauf seiner Ware an bestimmten Orten/ an bestimmten Plattformen untersagen, wenn die Beschaffenheit der Ware nicht verändert wurde bzw die Ware nicht verschlechtert oder verändert wurde?
Hat Person A das Recht die Ware zu verkaufen wo er will?
Kann die Distribution den Verkauf an bestimmten Orten verbieten?
Im Falle, dass es sich nicht um Ware aus einem Mitgliedstaat der EU handelt, kann Person A falls er eine Klage erhält diese an Person B weitergeben, der Person A versichert hat, dass es sich um EU frei verkäufliche Ware handelt?
Kann der Markeninhaber, der die Ware in einem Mitgliedsstaat der EU vertrieben hat, Person A den Verkauf seiner Ware an bestimmten Orten/ an bestimmten Plattformen untersagen, wenn die Beschaffenheit der Ware nicht verändert wurde bzw die Ware nicht verschlechtert oder verändert wurde?
Meiner Ansicht nur sehr schwer, wenn überhaupt. Evtl. könnte er es untersagen, wenn alleine die Wahl eines bestimmten Vertriebsweges das Ansehen der Marke drastisch schädigen würde.
Zitat:
Hat Person A das Recht die Ware zu verkaufen wo er will?
Zumindest im ganzen Europäischen Wirtschaftsraum.
Zitat:
Kann die Distribution den Verkauf an bestimmten Orten verbieten?
Meines Wissen nein. Siehe oben.
Zitat:
Im Falle, dass es sich nicht um Ware aus einem Mitgliedstaat der EU handelt, kann Person A falls er eine Klage erhält diese an Person B weitergeben, der Person A versichert hat, dass es sich um EU frei verkäufliche Ware handelt?
Nein. Aber Person B ist in diesem Fall schadensersatzpflichtig, so daß Person A sich seine Kosten und evtl. entgangenen Gewinn von B zurückholen kann.
Angenommen Person A möchte seine Ware auf einer Plattform Namens Internetauktionshaus [Name geändert] verkaufen. Kann der Markeninhaber behaupten dies schade seinem Ruf?
Absatz 2 besagt ja, dass Absatz eins keine Wirkung findet, wenn der Markeninhaber einen berechtigten Grund hat einen Weiterverkauf zu untersagen. Wäre ein solcher Verkauf über beispielsweise Internetauktionshaus [Name geändert] ein berechtigter Grund?
Zusätzlich steht in Absatz zwei, dass berechtigte Gründe insbesondere die Veränderung und Verschlechterung der Ware betrifft.
Ob das Einstellen bei Internetauktionshaus [Name geändert] dem Ruf einer firma schadet, dürfte subjektiv sein, im Zweifel aber sicherlich nur schwer nachweisbar. Nimm als Beispiel den bekannten Feinkost Händler Hirschhornkäfer (Name geändert). Er verkauft nur an Lizenzabnehmer, welche sich verpflichten, die Ware nur in ihren Läden zu verkaufen, um das Ansehen nicht zu schädigen. Über Umwege (Insolvenzversteigerung) gelangte Ware an Ramschkönig xyz, der die ehemals teuren Weine regelrecht rausschmiss. Ein Repertorteam hat Hirschhornkäfer darauf angesprochen, der zwar entsetzt war, da dies nie so vorgesehen war, aber auch nichts dagegen tun konnte.... Ich sehe jetzt erst mal grundsätzlich keinen großen Unterschied zwischen Verkauf über Internetauktionshaus [Name geändert] oder in einem der sogenannten Ramschläden. Aber wie gesagt, das empfindet jeder anders und im Zweifel kommt es wohl auf den Richter an...
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