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Honorarvereinbarung

 
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Syper1
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.01.2006
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 30.08.07, 01:08    Titel: Honorarvereinbarung Antworten mit Zitat

Hallo,
ich habe auf einigen Seiten im INternet angebote von Anwälten (also auf deren Homepages) gesehen das Inkasso für gewerbliche Mandanten betreffend. Dort wird für den Fall der Nichteintreibbarkeit der Forderung eine relativ geringe Pauschalvergütung für die außergerichtliche Tätigkeit angeboten. UNd für den Fall dass ein Mahnverfahren durchlaufen wurde ein Abtreten eines Teils der Forderung. Also gehe ich mal davon aus, dass wenn die Forderung eintreibbar ist, holen die sich die gesetzlichen Gebühren vom im Verzug befindlichen Schuldner. Aber wie machen die das rein "technisch"? Wird eine Honorarvereinbarung nach dem Motto: "Kommt Geld nehmen wir die gesetzlichen Gebühren, kommt keins nur die Pauschale und/oder die Abtretung geschlossen"? Ist so eine "mal so - mal so" Vereinbarung nicht irgendwie ein Erfolgshonorar? Oder sind aussergerichtlich solche Vereinbarungen möglich, dort kann man ja auch die gesetzlichen Gebühren ohne weiteres unterschreiten?

Gruß Syper
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 30.08.07, 09:24    Titel: Antworten mit Zitat

§ 4 RVG

(2) In außergerichtlichen Angelegenheiten können Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen vereinbart werden, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren. Der Rechtsanwalt kann sich für gerichtliche Mahnverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren nach den §§ 803 bis 863 und 899 bis 915b der Zivilprozessordnung verpflichten, dass er, wenn der Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung nicht beigetrieben werden kann, einen Teil des Erstattungsanspruchs an Erfüllungs Statt annehmen werde. Der nicht durch Abtretung zu erfüllende Teil der gesetzlichen Vergütung und die sonst nach diesem Absatz vereinbarten Vergütungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen.
_________________
_______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

Albert Einstein
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Syper1
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.01.2006
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 30.08.07, 10:54    Titel: Antworten mit Zitat

@ Milo
danke für deine Antwort. § 4 RVG ist mir bekannt:
Zitat:
dort kann man ja auch die gesetzlichen Gebühren ohne weiteres unterschreiten?

Und das Abtreten ist auch nicht so das Problem. Diese Möglichkeit steht ja im §4 explizit drinnen. Mir geht es vielmehr um den außergerichtlichen Bereich. Wenn grundsätzlich niedrigere Sätze vereinbart werden und nur die von der Gegenseite eingefordert werden auch kein Problem. Aber wie ist es wenn die Gegenseite zur Zahlung aufgefordert wird und von ihr dafür als Verzugsschaden die gesetzlichen Gebühren gefordert werden. Es wird nicht gezahlt, es wird ein MB beantragt und die gesetzlichen Gebühren als Nebenforderung geltend gemacht, es wird nicht gezahlt, es wird ein VB beantragt und erlassen und es wird nicht gezahlt, es wird der GV losgeschickt und weil kein Geld da ist wird die EV abgegeben. Nun muss der Anwalt ja die Gebühren mit seinem Auftraggeber abrechnen. Gut für die Gebühren im Mahn und Vollstreckungsverfahren nimmt er meinetwegen 10% der entstandenen Gebühren, den Rest lässt er sich abtreten. Und die außergerichtlich angefallenen Gebühren, die ja als Nebenforderung im VB mit tituliert sind? Kann er da jetzt sagen: statt dieser wird nur ein Pauschale von 50 € genommen weil die Forderung letztlich nicht eintreibbar war? Ich meine diesen Dualismus von der Gegenseite die gesetzlichen fordern, aber wenn nichts kommt nur ne Pauschale nehmen. Ist sowas in ner Honorarvereinbarung zulässig so nach dem Motto "Für das außergerichtliche Betreiben des Geschäfts fallen die gesetzlichen Gebühren an. Sollte die Forderung nicht beitreibbar sein wird eine Aufwandspauschale in Höhe von X€ fällig." Das klingt doch ein wenig nach Erfolgshonorar oder ist diese Möglichkeit, die Honorarhöhe vom Erfolg abhängig zu machen auch durch die Möglichkeit generell aussergerichtlich niedrigere Sätze als nach RVG zu vereinbaren gedeckt? Wie gesagt wenn von Anfang an auch von der Gegenseite nur das niedrigere geltend gemacht wird keine Probleme. Eben diese Koppelung an den Erfolg macht mich etwas stutzig. Hat da vielleicht mal jemand einen Kommentar zum § 4 RVG in dem etwas zu dieser Konstellation steht?

Gruß Syper
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