Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Bei Beendigung eines Leasing Vertrages (bei Kilometerabrechnung bzw. mit Restwertberechnung) wird regelmäßig ein Minderwert Gutachten erstellt. Der Gutachter (TÜV bzw. DEKRA) benennt den gegenwärtigen Wert des Fahrzeuges. Dabei werden alle von ihm erkannten Mängel aufgeführt. Regelmäßig nehmen die Gesellschaften diese Mängel und die vom Gutachten benannten Minderwerte als Faktum an und berechnen daraufhin die vom Kunden zu zahlende Summe.
Dies ist meines Erachtens falsch. Der Gutachter muss alle Mängel aufzählen. Aber es ist nicht in der Lage die über den allgemeinen üblichen Gebrauch hinausgehenden Mängel zu benennen.
Insbesondere die >klarname gelöscht by Mod EX< verlangt die Bezahlung aller aufgeführten Mängel. Sie klagt diese Summen regelmäßig ein bzw. verweigert die Erstattung der jeweiligen Guthaben. Dabei wird von ihr suggeriert, dass die Gutachten verbindlich sind und dem Kunden keine Handhabe zu steht, die Zahlung zu verweigern bzw. zu verlangen.
Diese Vorgehensweise ist meines Erachtens, da sie eine erhebliche Geschäftsmaxine der >klarname gelöscht by Mod EX< ist, gewerbsmäßiger Betrug.
Für eine Erörterung einer Rechtsfrage brauchen wir hier keine Klarnamne, zumal nicht, wenn die Institution angegriffen oder in den Betrugsverdacht gerückt wird... das nur als Einleitung.
Jeder Leasingvertrag enthält (bzw. sollte enhalten!) exakte Angaben darüber, wie der Restwert zu bestimmen ist, dieses ist dann Vertragsbestandteil und Basis der Abrechnung. Ob der Vertrag vorsieht, dass ein anerkannter Gutachter eine Restwertbestimmung vornimmt, die dann gelten soll, oder aber aufgrund bestimmter Kriterien bestimmte Paramter benennt, die
Wistho hat folgendes geschrieben::
über den allgemeinen üblichen Gebrauch hinausgehenden Mängel
kennzeichnet, ist egal, es steht den Vertragsparteien frei eine Übereinstimmung über die Abrechnung vor Vertragsschluss herbeizuführen. Ansonsten kommt man nicht zusammen (oder macht, was ich Privatleuten mit Kindern, wenns denn schon Leasing sein soll, dringend empfehle, ein reines Kilometerleasing...)
Die LG darf dem LN nicht das Recht beschneiden, selbst einen Gutachter zu beauftragen. Liegen beide Werte auseinander wird man sich entweder in der Mitte treffen müssen oder den Streit vor Gericht austragen müssen.
Im Übrigen gibt es mittlerweile sehr viele Urteile die besagen, daß der LN nicht die Reparaturkosten der Mängel ansich tragen muß, sondern nur die Wertminderung des Fahrzeuges, die sich aus den Mängeln ergibt. Und die Wertminderung kann vor allen Dingen bei älteren Fahrzeugen oder bei Fahrzeugen mit einer hohen KM-Leistung geringer als die Reparaturkosten sein.
Außerdem lassen sich LG gern Schäden ersetzen, die von Gerichten noch als vertragsgemäß angesehen werden. _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
Falls Ihnen mein Beitrag weitergeholfen hat, können Sie mich gerne bewerten. Einfach auf den grünen Punkt links unter meinem Namen klicken.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.