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Ein Kunde bestellt bei einer Taxizentrale ein Taxi, er stellet aber Anforderungen an das Taxi bzw. den oder die Taxifahrer/in
1. großes oder kleinesTaxi
2. Fabrikat
3. Ausschluss eines speziellen Unternehmers aufgrund schlechter Erfahrungen
4. Deutscher Fahrer (wird von der Zentrale abgelehnt)
5. gut Deutsch sprechender Fahrer (es gibt Taxifahrer, die das nicht können)
6. gut englisch, franz. türkisch usw. sprechender Fahrer (meistens nur eins davon gewünscht)
7. Fahrerin, weil ein Kind befördert wird oder eine Frau dies aus den verschiedensten Gründen will. Männewünsche in dieser Richtung werden abgelehnt
8. Fahrer, weil irgendetwas schweres zu tragen ist oder weil es Männern peinlich ist mit einer Frau dahin zu fahren
Glücklicherweise liegt die Anzahl der Auftrag mit solchen Anforderungen eher im Promillebereich, aber diese Anforderungen gibt es eben.
Ich vermute mal, es soll eine allgemeine Diskussion zum Verhältnis der geschilderten Sachverhalte zum AGG angestoßen werden?
IMHO unproblematisch, da den vom AGG geschützten Minderheiten kein offensichtlicher Nachteil entsteht.
Kritisch wird es erst, wenn z.B. einem Kunden, der einen weiblichen Fahrer bestellt hat, ein männlicher geschickt wird und dieser dann vom Kunden (ggf. sogar unter Beleidigungen) abgewiesen wird. Dann haben wir eine Diskirminierungssituation zu deren Vermeidung der Unternehmer seinen AN gegenüber durch das AGG verpflichtet ist.
Sorry habe die Frage vergessen:
Die Frage lautet:
verstößt einer der genannnten Handlungsweisen der Taxizentrale gegen das AGG oder ein sonstiges Gesetz?
An einem Beispiel aufgehängt:
Darf die Taxizentrale auf den Kundenwunsch "gut Deutsch sprechender Fahrer" diesen Auftrag mit der Maßgabe "gut Deutsch sprechender Fahrer" vergeben?
Oder werden Männer diskriminiert, wenn auf Kundenwunsch nur Frauen vermittelt werden?
Die GRÜNEN kommen am Donnerstag und haben da Informationsbedarf.
Oder werden Männer diskriminiert, wenn auf Kundenwunsch nur Frauen vermittelt werden?
genau darin liegt für mich der "sinn" des AGG.
die agentur für arbeit in meiner stadt hat ein stellenangebot in einer table-dance-bar für frauen UND männer ausgeschrieben, obwohl ja wohl klar ist, wen die da nehmen...
das kann ja wohl nur ein ausfluss des AGG sein, oder?
die agentur für arbeit in meiner stadt hat ein stellenangebot in einer table-dance-bar für frauen UND männer ausgeschrieben, obwohl ja wohl klar ist, wen die da nehmen...
das kann ja wohl nur ein ausfluss des AGG sein, oder?
Vor allem ist das ein Ausfluß von Unfähigkeit beim AA! Natürlich verbietet auch das AGG nicht, bestimmte Stellen nur an Personen zu vergeben, die eine bestimmte notwendige Eignung haben.
Wenn ich Schönheitstänzerinnen für ein Etablissement für heterosexuelle Männer suche, brauche ich auch nach AGG nicht an Männer auszuschreiben. Wenn ich eine Stelle in einer Bepulverungsanlage zu besetzen habe, wo Teile von 35 kg gehoben werden müssen, brauche ich nicht Körperbehinderte zu einer Bewerbung aufzufordern, die das nicht leisten können usw.
Aber solche Auslegungsfragen sind nicht immer einfach und für mehr als einfach taugts beim AA meist nicht
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
Ein sachlicher Grund könnte m.E. bei Punkt 6 und 7 gegeben sein.
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