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Verfasst am: 03.06.05, 11:33 Titel: Dienst zu ungünstigen Zeiten (DUZ)
Angeblich soll es ein aktuelles Urteil geben, das besagt, dass die aktuelle Verfahrensweise bei der Berechnung von DUZ nicht richtig ist.
Momentan werden nur die tatsächlich geleisteten Stunden in der DUZ relevanten Zeit vergütet.
Nun soll es so sein, dass sich die Berechnung auf den Schwerpunkt der Stunden des jeweiligen Dienstes stützt. Z.B. bei einem Dienst, der um 18:00 Uhr beginnt und 04:00 Uhr endet, fallen momentan nur die Stunden von 20:00 Uhr bis 04:00 Uhr in DUZ-Zeit. Da die überwiegenden Stunden jedoch in der Nachtdienstzeit geleistet werden, müssen die Stunden von 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr ebenfalls, als DUZ relevante Nachtdienststunden, anerkannt werden.
also von diesem Urteil habe ich noch nichts gehört.
Allerdings kann ich mir vorstellen, welche Problematik du meinst.
Es gibt komischerweise viele Beamte, die nicht zwischen Nachtschichtstunden und DUZ-Stunden unterscheiden können.
Welche Stunden "Dienst zu ungünstigen Zeiten", also DUZ-Stunden sind, regelt die Erschwerniszulagenverordnung, hier § 3:
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden.
(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst
1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen,
2. an Samstagen nach 13.00 Uhr,
3. an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,
4. an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.
(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen. Wachdienst ist nur zulagefähig, wenn er mit mehr als 24 Stunden im Kalendermonat zu ungünstigen Zeiten geleistet wird.
(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht der Dienst während Übungen, Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.
(5) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereithalten des hierzu Verpflichteten in seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.
Es tritt immer mal wieder auf, dass die Problematik der Berechnung der Nachtschichtstunden falsch ist. Insbesondere bei Auszubildenden, bei denen die Anzahl der geleisteten Nachtschichtstunden relevant für die Berechnung des Schichtzusatzdiensturlaubes ist, herrscht auf diesem Gebiet meistens Unwissenheit.
Nachtschichtstunden fallen immer dann an, wenn die Mehrzahl der geleisteten Stunden in der Nachtzeit liegt. Zur Nachtzeit werden in Sachsen-Anhalt Stunden ab 20:00 Uhr gezählt. Mehrzahl heisst hier über 50 % der Stunden. Geregelt werden solche Dinge in Behörden zumeist über Erlasse / Verfügungen.
Beipsiele:
Spätschicht von 14:00 Uhr - 22:00 Uhr:
DUZ-Stunden : 2 (20-22 uhr)
Nachtstunden: keine, da Stunden nicht überwiegend in Nachtzeit
versetzter Dienst, 18:00 - 02:00 Uhr
DUZ-Stunden: 6 (20-02 Uhr)
Nachtstunden: 8, da überwiegende Teil der Schicht in den Nachtstunden geleistet wird
Es besteht also ein Unterschied zwischen DUZ-Stunden und Nachtschichtstunden. So bekommt man in der Spätschicht zwar 2 Stunden DUZ, jedoch darf KEINE Stunde als Nachtschichtstunde geschrieben werden. Dies wird gern und oft auch von langjährigen Beamten falsch gemacht. Nur merkt es dort niemand, bzw. es spielt auch keine Rolle, da sich die Berechnung des SZU nach den Arbeitstagen richtet. Berechnet allerdings ein Auszubildener die Nachtschichtstunden falsch, und erhält er daraufhin mehr Urlaub, kann einem das auch böse ausgelegt werden.
Soweit ich mich erinnnere, ist in unserer behördeninternen Verfügung auf das Urteil eines Arbeitsgerichtes verwiesen worden. Dort war das Verhältnis Angestellter / Dienstherr, ist aber aufgrund der grundsätzlich gleichen Bedeutung für Beamte übertragen worden. Ein Urteil bezüglich Beamte ist mir nicht bekannt.
Ich hoffe, etwas Licht in die Angelegenheit gebracht zu haben.
mit freundlichen Grüßen
FunThomas
Zuletzt bearbeitet von FunThomas am 03.06.05, 19:59, insgesamt 1-mal bearbeitet
Irgendwie konnte ich es mir auch nicht so richig vorstellen, dass eine DUZ-Berechnung sich nach der überwiegenden Stundenzahl in der DUZ-relevanten abgeleisteten Zeit richten soll. Vermutlich hat mein "Hinweisgeber", wie von Dir vermutet, die Nachtdienststunden gemeint.
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