Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen |
Autor |
Nachricht |
MTK-M FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 02.09.2007 Beiträge: 31
|
Verfasst am: 02.09.07, 11:59 Titel: Freund hat Fahrrad gestohlen... |
|
|
Ich hoffe das gehört hier her bin noch neu hier
...Ich habe beobachtet wie ein Freund von mir ein Fahrrad gestohlen hat, möchte ihn aber nicht verraten auch wenn die Polizei weiss das ich was gesehen habe und nichts sagen möchte ist das dann Strafbar? Wie kann ich mich schützen falls ich verdächtigt werde ohne das ich meinen Freund verrate?
ICH MUSS NOCH DAZU SAGEN DAS DER JUNGE 15 IST DER DIE TAT BEGANGEN HAT...ÄNDERT DAS DARAN ETWAS? 
Zuletzt bearbeitet von MTK-M am 02.09.07, 19:26, insgesamt 2-mal bearbeitet |
|
Nach oben |
|
 |
Gammaflyer FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 06.10.2004 Beiträge: 8793
|
Verfasst am: 02.09.07, 12:14 Titel: |
|
|
Nur von der Tat zu wissen, ist nicht strafbar. Es besteht keine Anzeigepflicht für begangene Straftaten.
Kommt es zur Gerichtsverhandlung ist man als Zeuge allerdings verpflichtet, die Wahrheit zu sagen.
Als Zeuge bei der Polizei ist man nicht zur Aussage verpflichtet.
Wird man selbst beschuldigt, muss man sich eben überlegen, ob man lieber den Freund belastet, oder das Risiko eingeht, die Schuld zugesprochen zu kriegen. Die Aussage "Ich war es nicht, das war ein Freund, aber ich sag nicht wer" wirkt nicht sonderlich glaubwürdig. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
Forenregeln! |
|
Nach oben |
|
 |
MTK-M FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 02.09.2007 Beiträge: 31
|
Verfasst am: 02.09.07, 12:17 Titel: |
|
|
Dankeschön ...hmm aber wenn ich einfach sagen würde ich habe nichts gesehen wäre es dann Strafbar? Ich habe angst das ich beobachtet wurde als ich in der Nähe war und es auch gesehen haben muss... |
|
Nach oben |
|
 |
Gammaflyer FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 06.10.2004 Beiträge: 8793
|
Verfasst am: 02.09.07, 12:22 Titel: |
|
|
Wenn man sagt, man habe nichts gesehen, obwohl man natürlich doch was gesehen hat, dann ist entspricht das doch nicht der Wahrheit, oder?
Vor Gericht bedeutet das eine uneidliche Falschaussage mit einer Mindest(!)strafe von drei Monaten Freiheitsstrafe. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
Forenregeln! |
|
Nach oben |
|
 |
MTK-M FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 02.09.2007 Beiträge: 31
|
Verfasst am: 02.09.07, 12:23 Titel: |
|
|
...okay vielen Dank  |
|
Nach oben |
|
 |
nebelhoernchen FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 02.01.2005 Beiträge: 6900
|
Verfasst am: 02.09.07, 12:28 Titel: |
|
|
Was hält der Freund eigentlich davon, das Fahrrad einfach zurückzubringen?
Dann entfällt die Zueignungsabsicht (bzw. wird schwer nachweisbar) und damit der Diebstahlsvorwurf und er hat sich das Fahrrad im Zweifel nur unberechtigt "ausgeliehen". |
|
Nach oben |
|
 |
MTK-M FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 02.09.2007 Beiträge: 31
|
Verfasst am: 02.09.07, 12:30 Titel: |
|
|
Darauf bin ich auch schon gekommen und habs ihm vorgeschlagen...aber der Idiot hat es auseinander gebaut weil er da was ändern wollte ich hoffe der hat das jetzt wieder zusammen gebastelt und bringt es am Montag zurück xD |
|
Nach oben |
|
 |
Schoggi FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.04.2007 Beiträge: 307
|
Verfasst am: 02.09.07, 13:33 Titel: |
|
|
nebelhoernchen hat folgendes geschrieben:: |
Dann entfällt die Zueignungsabsicht (bzw. wird schwer nachweisbar) und damit der Diebstahlsvorwurf und er hat sich das Fahrrad im Zweifel nur unberechtigt "ausgeliehen". |
Wäre ja dann auch ne Straftat gem. § 248 b StGB.
Aber was ich auch nicht verstehe ist, wie die Polizei von der Sache erfahren hat, wenn die Person an einer Strafverfolgung nicht interressiert ist?
Weiter würde ich bei dem Fahrradbesitzer einen Verstoß gem. § 258 StGB (Strafvereitelung) sehen.
Zitat: | § 258 StGB
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
|
|
Nach oben |
|
 |
Gammaflyer FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 06.10.2004 Beiträge: 8793
|
Verfasst am: 02.09.07, 13:53 Titel: |
|
|
Schoggi hat folgendes geschrieben:: | Aber was ich auch nicht verstehe ist, wie die Polizei von der Sache erfahren hat, wenn die Person an einer Strafverfolgung nicht interressiert ist? |
Das entnehmen Sie woraus?
Schoggi hat folgendes geschrieben:: | Weiter würde ich bei dem Fahrradbesitzer einen Verstoß gem. § 258 StGB (Strafvereitelung) sehen. |
Wenn ich selbst kein Interesse an einer Strafverfolgung habe, mache ich mich Ihrer Meinung nach einer Strafvereitelung strafbar, wenn ich keine Anzeige erstatte? _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
Forenregeln! |
|
Nach oben |
|
 |
Schoggi FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.04.2007 Beiträge: 307
|
Verfasst am: 02.09.07, 14:07 Titel: |
|
|
Ok, ich hab das nochmal durchgelesen...
War irgendwie der Meinung, dass es sich bei dem Freund auch um den Fahrradbesitzer gehandelt hat.
Ihr habt Recht, hab nicht genau gelesen. |
|
Nach oben |
|
 |
|