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A ist Mitglied im Sportverein SV. A liegt weder die Vereinssatzung des SV vor, noch eine Kopie seines Mitgliedantrags.
Nun möchte A austreten und schickt dem SV Ende Nov einen Brief per (einfacher) Post, in dem er mit einmonatiger Frist den Austritt zum Quartalsende erklärt. Außerdem bittet er um schriftliche Bestätigung. Aber nichts passiert.
Deshalb schickt A das gleiche Schreiben nochmals per Fax Anfang Jan. Es passiert wieder nichts.
A denkt (und hofft), die Sache ist erledigt.
Ende Juli sieht A auf seinem Kontoauszug, dass der SV von seinem Konto den Mitgliedsbeitrag für das erste halbe Jahr abgebucht hat.
Eigentlich ist der VS verpflichtet, spätestens auf Anforderung dem Mitglied eine Satzung zur Verfügung zu stellen. Eine Nichtreaktion auf eine Kündigung mit Bestätigungswunsch ist eine Frechheit und zeugt von einer schlampigen Vereinsführung. Möglicherweise ignoriert man den Austritt auch wegen des Beitrags...
Die Satzung kann beim zuständigen Registergericht eingesehen und gegen Auslagenersatz auch kopiert werden. Die dort enthaltene Frist ist beachtlich. Wenn man der Meinung ist, dass man auf jeden Fall ordentlich gekündigt hat, besteht die Möglichkeit, den Beitrag stornieren (rückbuchen) zu lassen. Spätestens dann sollte sich der Verein rühren. _________________ MfG 13 Lach nicht!! Freu Dich anders!
Eigentlich ist der VS verpflichtet, spätestens auf Anforderung dem Mitglied eine Satzung zur Verfügung zu stellen. Eine Nichtreaktion auf eine Kündigung mit Bestätigungswunsch ist eine Frechheit und zeugt von einer schlampigen Vereinsführung.
Weil es mich interessiert: gibt es da eine Quelle für?
Das Vereinsmitglied kann verlangen, dass der Verein ihm ein Exemplar der Vereinssatzung aushändigt. Es braucht sich nicht auf die bei dem Registergericht vorliegende Satzung verweisen zu lassen (LG Karlsruhe, Rpfleger 1987, 164).
Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 18. A. Rn. 336
OS
Das Mitglied eines Vereins kann verlangen, dass ihm ein Exemplar der Vereinssatzung ausgehändigt wird. Mit einer Verweisung an das Registergericht braucht es sich nicht zufrieden zu geben.
LG Karlsruhe, Urteil v. 12.11.1986 – 1 S 113/86 = Rpfleger 1987, 164 = juris (KORE 518308814)
Dankschön für die Verweise.
Ich bin zunächst davon ausgegangen, das ein in einenn Verein neu eintretendes Mitglied ein Exemplar der gültigen Vereinssatzung ausgehändigt bekommt.
Darin dürfte dann auch zu lesen sein, wie ein Austritt aus demselben zu bewerkstelligen ist.
Die Frage die sich mir stellte, war ob der Verein verpflichtet ist, dem Mitglied nach Erstaushändigung der Satzung,weitere Exemplare auszuhändigen?
(Ausgenommen natürlich die Satzung gilt unverändert fort - ist also nicht abgeändert worden.)
Eigentlich sollte das auch die Regel sein, dass man zumindest als Neumitglied eine Satzung erhält. Eine Verpflichtung zur Aushändigung weiterer Exemplare sehe ich dagegen nicht, weil jedes Mitglied die Möglichkeit hat, diese selbst auf dem Laufenden zu halten. So häufig wird diese ja nicht geändert und wenn, dann sind die Neuerungen aus der Einberufung zur MV ersichtlich, so dass man z.B. durch MV-Teilnahme erfährt, was geändert wird. Wen das nicht interessiert, der muss sich gleichwohl die aktuelle Version entgegenhalten lassen. Es ist also auch Eigeninitiative gefragt, um Bescheid zu wissen. Die aktuell gültige Version kann letztlich auch im Vereinsregister abgefordert werden. _________________ MfG 13 Lach nicht!! Freu Dich anders!
Wenn man sicher kündigen will, schickt man diese per Einschreiben und kündigt zum nächst möglichem Termin. Darin verlangt man ein Rückbestätigung des nächsten Kündigungtermins.
Wenn man sicher kündigen will, schickt man diese per Einschreiben und kündigt zum nächst möglichem Termin. Darin verlangt man ein Rückbestätigung des nächsten Kündigungtermins.
oder gibt es persönlich bei einem Vorstandsmitglied ab und läßt sich dies quittieren
Tschau
Majo _________________ Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren (B. Brecht)
Wenn man sicher kündigen will, schickt man diese per Einschreiben und kündigt zum nächst möglichem Termin. Darin verlangt man ein Rückbestätigung des nächsten Kündigungtermins.
Wie oben schon 2x zu erfahren war: Dann rührt sich der Verein wieder nicht und man hat trotzdem keine Gewissheit, wie die Kündigungsfristen aussehen. _________________ MfG 13 Lach nicht!! Freu Dich anders!
[quote="13"][quote="Alfa-Centauri"]Wenn man sicher kündigen will, schickt man diese per Einschreiben und kündigt zum nächst möglichem Termin. Darin verlangt man ein Rückbestätigung des nächsten Kündigungtermins.[/quote]
[color=darkblue]Wie oben schon 2x zu erfahren war: Dann rührt sich der Verein wieder nicht und man hat trotzdem keine Gewissheit, wie die Kündigungsfristen aussehen.[/color][/quote]
Nein nein, wie deutlich zu lesen war, wurde nur mit einfacher Post und später durch ein simples Telefax zugestellt.
Ändert sich die Postadresse, vielleicht wegen Vorstands- oder Geschäftstellenwechsel, so ist der Verein verpflichtet diesen Wechsel den Mitgliedern bekannt zu geben.
Möglicherweise sieht die Satzung auch nur Austritte per Einschreiben vor.
Sollte dieser Passus vorliegen, ist es immer schwierig als Absender den Erhalt an den Adressaten nachzuweisen, was beim Einschreiben (besonders per Rückschein) kein Problem darstellt.
Wenn also der Kollege keine Satzung vorliegen hat, versendet man per Einschreiben oder bringt die Kündigung perönlich voebei, was wohl die sichersten Wege sein dürften.
Im letzteren Fall greift man zum Telefon und vereinbart einen Termin, damit man nicht vergebens dort auftaucht, wobei man sich gleich die Satzung mitnehmen kann.
Vorsorglich kündigt man immer zum nächst möglichen Termin.
Wenn der Verein sich dann nicht rührt, ist er selber schuld.
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