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Verfasst am: 26.09.04, 12:22 Titel: Carport auf Sondereigentum
Hallo,
weiß jemand, ob ich außer einer Behördlichen Genehmigung auch meine Miteigentümer fragen muss, wenn ich auf meinem Sondereigentum (Stellplatz) ein Carport errichten möchte?
Verfasst am: 28.09.04, 10:20 Titel: Re: Carport auf Sondereigentum
An einem Gemeinschaftsgrundstück kann es am Grund kein Sondereigentum geben, es ist nur Sondernutzung möglich.
Der Carport ist Zustimmungspflichtig, da es ein Baulichkeit ist
Verfasst am: 28.09.04, 18:40 Titel: Re: Carport auf Sondereigentum
Absolut korrekt. Am Grundstück ist kein Sondereigentum möglich. Das Grundstück ist zwingend im Gemeinschaftseigentum - nur eben als Sondernutzungsrecht einer bestimmten Wohnung zugeordnet. Ein Sondernutzungsrecht hat kein eigenes Grundbuchblatt und keinen MEA (Miteigentumsanteil, meist in Tausendstel ausgedrückt), es hängt wie ein Satellit am Grundbuchblatt einer bestimmten Wohnung und kann vom Besitzer genutzt werden wie sein Eigentum. Er ist ja auch Eigentümer des SNR, aber eben nicht Eigentümer des Grundstücks. Das SNR kann nur innerhalb der Egt-Gem. weiterverkauft werden, weil der Käufer ein eigenes Grundbuchblatt haben muss. Damit keine Missverständnisse aufkommen: SNR bedeutet nicht, daß jeder der Gemeinschaft diesen Teil auch mitbenützen darf. Das darf nur der Eigentümer - es sei denn er hat sein SNR vermietet. Dann ist der Mieter der einzige berechtigte.
Die Eigentümergemeinschaft hat zwar auf dem SNR nichts zu suchen, aber sie kann mitreden bei der Gestaltung bzw bei gewünschten Änderungen. Da es zum Gemeinschaftseigentum zählt, kann es nicht ohne Zustimmung der Gemeinschaft verändert werden. Das ist wie eine Markise oder Sat-Schüssel am Balkon oder eine Amateurfunkantenne auf dem Dach. Das kann die Gemeinschaft auch untersagen.
MfG
Dieter
Verfasst am: 28.09.04, 18:40 Titel: Re: Carport auf Sondereigentum
Absolut korrekt. Am Grundstück ist kein Sondereigentum möglich. Das Grundstück ist zwingend im Gemeinschaftseigentum - nur eben als Sondernutzungsrecht einer bestimmten Wohnung zugeordnet. Ein Sondernutzungsrecht hat kein eigenes Grundbuchblatt und keinen MEA (Miteigentumsanteil, meist in Tausendstel ausgedrückt), es hängt wie ein Satellit am Grundbuchblatt einer bestimmten Wohnung und kann vom Besitzer genutzt werden wie sein Eigentum. Er ist ja auch Eigentümer des SNR, aber eben nicht Eigentümer des Grundstücks. Das SNR kann nur innerhalb der Egt-Gem. weiterverkauft werden, weil der Käufer ein eigenes Grundbuchblatt haben muss. Damit keine Missverständnisse aufkommen: SNR bedeutet nicht, daß jeder der Gemeinschaft diesen Teil auch mitbenützen darf. Das darf nur der Eigentümer - es sei denn er hat sein SNR vermietet. Dann ist der Mieter der einzige berechtigte.
Die Eigentümergemeinschaft hat zwar auf dem SNR nichts zu suchen, aber sie kann mitreden bei der Gestaltung bzw bei gewünschten Änderungen. Da es zum Gemeinschaftseigentum zählt, kann es nicht ohne Zustimmung der Gemeinschaft verändert werden. Das ist wie eine Markise oder Sat-Schüssel am Balkon oder eine Amateurfunkantenne auf dem Dach. Das kann die Gemeinschaft auch untersagen.
MfG
Dieter
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