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Kaufvertrag?
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Runner321
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.09.2007
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 11.09.07, 16:46    Titel: Kaufvertrag? Antworten mit Zitat

A bietet in einem Handels-Forum Geld für einen Angeboten Artikel von B! A schlug eigentlich nur den Preis vor, B leitete gleich den Verkaufsvorgang ein.

A ist aber nicht gewillt den Artikel von B zu bezahlen, einen richtigen Kaufvertrag gibt es ja auch nicht!

Ist A in irgendeiner Weise verpflichtet den Artikel von B zu kaufen oder kann er vom "unsichtbaren Kaufvertrag" zurück treten? B besteht eisern auf die Bezahlung!


Danke im vorraus.
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KurzDa
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 11.09.07, 19:09    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
A ist aber nicht gewillt den Artikel von B zu bezahlen, einen richtigen Kaufvertrag gibt es ja auch nicht!
Warum will A den Artikel nicht bezahlen? Denn: Ein Kaufvertrag kann hier schon zustande gekommen sein.

Grüße
KurzDa
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nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll!

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nordlicht02
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 11.09.07, 19:38    Titel: Antworten mit Zitat

Würde ich auch so sehen. B bietet einen Artikel zum Kauf an, A bietet Geld für den Artikel was ich für eine beiderseitige Willenserklärung halte. Also: Kaufvertrag zustande gekommen.
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Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
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Runner321
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.09.2007
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 11.09.07, 19:42    Titel: Antworten mit Zitat

Ist es für A generell möglich vom Kaufvertrag zurück getreten?
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J_Denver
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 11.09.07, 19:46    Titel: Antworten mit Zitat

ist B gewerblicher verkäufer?
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Runner321
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.09.2007
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 11.09.07, 22:05    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, das Geschäft läuft auf komplett privater Basis!
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deathwalker81
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Anmeldungsdatum: 11.04.2006
Beiträge: 448
Wohnort: Bonn

BeitragVerfasst am: 11.09.07, 23:57    Titel: Antworten mit Zitat

Dann, würde ich sagen, gilt für A der Spruch: Verträge sind einzuhalten.
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Pünktchen
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 12.09.07, 01:07    Titel: Antworten mit Zitat

nordlicht02 hat folgendes geschrieben::
, A bietet Geld für den Artikel

So pauschal würde ich das nicht aus

Zitat:
A schlug eigentlich nur den Preis vor


herleiten, wobei mich das Wort "eigentlich" ziemlich stört.

Selbst wenn der ojektive Tatbestand gegeben ist, muss der subjektive noch nicht erfüllt sein. - A kann unverzüglich anfechten, sofern es sich um einen Irrtum (in der Erklärung) handelt.
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nordlicht02
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 12.09.07, 07:16    Titel: Antworten mit Zitat

@Pünktchen: den Gedanken hatte ich zuerst auch, andererseits:
Zitat:
A bietet in einem Handels-Forum Geld für einen Angeboten Artikel von B!


Das wiederum ist eindeutig.
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erixx
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.09.2007
Beiträge: 94

BeitragVerfasst am: 12.09.07, 15:59    Titel: Antworten mit Zitat

Pünktchen hat folgendes geschrieben::

Selbst wenn der ojektive Tatbestand gegeben ist, muss der subjektive noch nicht erfüllt sein. - A kann unverzüglich anfechten, sofern es sich um einen Irrtum (in der Erklärung) handelt.

nach der theorie der erklärungsfahrlässigkeit muss sich der erklärende jedoch eine willenserklärung als solche zurechnen lassen, sofern er bei anwendung der im verkehr erforderlichen sorgfalt hätte erkennen müssen, dass sein verhalten als willenserklärung aufgefasst wird. (daneben gibt es natürlich noch die willenstheorie aber ich denke die geht ein wenig arg einseitig zulasten des empfängers)

Pünktchen hat folgendes geschrieben::
A kann unverzüglich anfechten, sofern es sich um einen Irrtum (in der Erklärung) handelt.

musste gerade einen moment darüber nachdenken, warum das nicht geht. würde man hier eine anfechtungsmöglichkeit bejahen, würde das bedeuten, dass man jederzeit aus einem vertrag rauskommt, wenn man nur sagt, dass man eigentlich keine WE in hinblick auf einen vertragsabschluss abgeben wollte Winken. hier kann aber kein irrtum nach §119 I Alt.1 vorliegen. der irrtum darf mE nur innerhalb einer WE sein (siehe Wortlaut des §119I "bei Abgabe einer WE über deren Inhalt im Irrtum war"), das bedeutet dem Erklärenden wird zwar zugesprochen, anzufechten, wenn er sich innerhalb der WE irrt, nicht jedoch eine Willenserklärung in eine rechtlich bedeutungslose Erklärung "umzuwandeln".
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erixx
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.09.2007
Beiträge: 94

BeitragVerfasst am: 12.09.07, 16:08    Titel: Antworten mit Zitat

@runner321
wie könnte denn der genaue wortlaut aussehen, unter dem A und B möglicherweise einen vertrag geschlossen haben. und warum will A zurücktreten? hat er einen hoffnungslos überteuerten preis geboten? vielleicht können sich A und B doch noch untereinander einigen, wenn möglicherweise ein anderer Käufer gefunden wird und B dem A einen ausgleich zahlt?
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Runner321
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.09.2007
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 15.09.07, 15:20    Titel: Antworten mit Zitat

A und B haben sich auf einen Preis geeinigt. Das Geschäft wurde abgeschlossen.

Nun besteht das Problem das die Ware von B beschädigt ist. Welche Rechte hat A jetzt?
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KurzDa
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 15.09.07, 15:22    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Welche Rechte hat A jetzt?
Rechte aus der Gewährleistung, wenn die Beschädigung einem Sachmangel gleichkommt und die Gewährleistung nicht vertraglich ausgeschlossen wurde.

Grüße
KurzDa
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Runner321
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.09.2007
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 15.09.07, 15:48    Titel: Antworten mit Zitat

Das heißt? Was kann A tun? War ja ein Privatkauf..
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erixx
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.09.2007
Beiträge: 94

BeitragVerfasst am: 15.09.07, 16:33    Titel: Antworten mit Zitat

KurzDa hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Welche Rechte hat A jetzt?
Rechte aus der Gewährleistung, wenn die Beschädigung einem Sachmangel gleichkommt und die Gewährleistung nicht vertraglich ausgeschlossen wurde.

Grüße
KurzDa

siehe §444 BGB http://dejure.org/gesetze/BGB/444.html
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