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Runner321 Interessierter
Anmeldungsdatum: 11.09.2007 Beiträge: 6
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Verfasst am: 11.09.07, 16:46 Titel: Kaufvertrag? |
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A bietet in einem Handels-Forum Geld für einen Angeboten Artikel von B! A schlug eigentlich nur den Preis vor, B leitete gleich den Verkaufsvorgang ein.
A ist aber nicht gewillt den Artikel von B zu bezahlen, einen richtigen Kaufvertrag gibt es ja auch nicht!
Ist A in irgendeiner Weise verpflichtet den Artikel von B zu kaufen oder kann er vom "unsichtbaren Kaufvertrag" zurück treten? B besteht eisern auf die Bezahlung!
Danke im vorraus. |
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KurzDa FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.10.2006 Beiträge: 3304 Wohnort: München
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Verfasst am: 11.09.07, 19:09 Titel: |
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Zitat: | A ist aber nicht gewillt den Artikel von B zu bezahlen, einen richtigen Kaufvertrag gibt es ja auch nicht!
| Warum will A den Artikel nicht bezahlen? Denn: Ein Kaufvertrag kann hier schon zustande gekommen sein.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll!
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nordlicht02 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.12.2006 Beiträge: 6040
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Verfasst am: 11.09.07, 19:38 Titel: |
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Würde ich auch so sehen. B bietet einen Artikel zum Kauf an, A bietet Geld für den Artikel was ich für eine beiderseitige Willenserklärung halte. Also: Kaufvertrag zustande gekommen. _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen. |
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Runner321 Interessierter
Anmeldungsdatum: 11.09.2007 Beiträge: 6
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Verfasst am: 11.09.07, 19:42 Titel: |
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Ist es für A generell möglich vom Kaufvertrag zurück getreten? |
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J_Denver FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.05.2006 Beiträge: 3777 Wohnort: hinterm Deich
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Verfasst am: 11.09.07, 19:46 Titel: |
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ist B gewerblicher verkäufer? _________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
81:2/ -4K |
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Runner321 Interessierter
Anmeldungsdatum: 11.09.2007 Beiträge: 6
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Verfasst am: 11.09.07, 22:05 Titel: |
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Nein, das Geschäft läuft auf komplett privater Basis! |
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deathwalker81 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 11.04.2006 Beiträge: 448 Wohnort: Bonn
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Verfasst am: 11.09.07, 23:57 Titel: |
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Dann, würde ich sagen, gilt für A der Spruch: Verträge sind einzuhalten. _________________ "Those who would give up Essential Liberty to purchase a little Temporary Safety, deserve neither Liberty nor Safety." |
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Pünktchen FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 2634
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Verfasst am: 12.09.07, 01:07 Titel: |
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nordlicht02 hat folgendes geschrieben:: | , A bietet Geld für den Artikel |
So pauschal würde ich das nicht aus
Zitat: | A schlug eigentlich nur den Preis vor |
herleiten, wobei mich das Wort "eigentlich" ziemlich stört.
Selbst wenn der ojektive Tatbestand gegeben ist, muss der subjektive noch nicht erfüllt sein. - A kann unverzüglich anfechten, sofern es sich um einen Irrtum (in der Erklärung) handelt. |
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nordlicht02 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.12.2006 Beiträge: 6040
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Verfasst am: 12.09.07, 07:16 Titel: |
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@Pünktchen: den Gedanken hatte ich zuerst auch, andererseits:
Zitat: | A bietet in einem Handels-Forum Geld für einen Angeboten Artikel von B! |
Das wiederum ist eindeutig. _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen. |
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erixx FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 12.09.2007 Beiträge: 94
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Verfasst am: 12.09.07, 15:59 Titel: |
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Pünktchen hat folgendes geschrieben:: |
Selbst wenn der ojektive Tatbestand gegeben ist, muss der subjektive noch nicht erfüllt sein. - A kann unverzüglich anfechten, sofern es sich um einen Irrtum (in der Erklärung) handelt. |
nach der theorie der erklärungsfahrlässigkeit muss sich der erklärende jedoch eine willenserklärung als solche zurechnen lassen, sofern er bei anwendung der im verkehr erforderlichen sorgfalt hätte erkennen müssen, dass sein verhalten als willenserklärung aufgefasst wird. (daneben gibt es natürlich noch die willenstheorie aber ich denke die geht ein wenig arg einseitig zulasten des empfängers)
Pünktchen hat folgendes geschrieben:: | A kann unverzüglich anfechten, sofern es sich um einen Irrtum (in der Erklärung) handelt. |
musste gerade einen moment darüber nachdenken, warum das nicht geht. würde man hier eine anfechtungsmöglichkeit bejahen, würde das bedeuten, dass man jederzeit aus einem vertrag rauskommt, wenn man nur sagt, dass man eigentlich keine WE in hinblick auf einen vertragsabschluss abgeben wollte . hier kann aber kein irrtum nach §119 I Alt.1 vorliegen. der irrtum darf mE nur innerhalb einer WE sein (siehe Wortlaut des §119I "bei Abgabe einer WE über deren Inhalt im Irrtum war"), das bedeutet dem Erklärenden wird zwar zugesprochen, anzufechten, wenn er sich innerhalb der WE irrt, nicht jedoch eine Willenserklärung in eine rechtlich bedeutungslose Erklärung "umzuwandeln". |
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erixx FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 12.09.2007 Beiträge: 94
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Verfasst am: 12.09.07, 16:08 Titel: |
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@runner321
wie könnte denn der genaue wortlaut aussehen, unter dem A und B möglicherweise einen vertrag geschlossen haben. und warum will A zurücktreten? hat er einen hoffnungslos überteuerten preis geboten? vielleicht können sich A und B doch noch untereinander einigen, wenn möglicherweise ein anderer Käufer gefunden wird und B dem A einen ausgleich zahlt? |
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Runner321 Interessierter
Anmeldungsdatum: 11.09.2007 Beiträge: 6
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Verfasst am: 15.09.07, 15:20 Titel: |
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A und B haben sich auf einen Preis geeinigt. Das Geschäft wurde abgeschlossen.
Nun besteht das Problem das die Ware von B beschädigt ist. Welche Rechte hat A jetzt? |
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KurzDa FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.10.2006 Beiträge: 3304 Wohnort: München
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Verfasst am: 15.09.07, 15:22 Titel: |
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Zitat: | Welche Rechte hat A jetzt? | Rechte aus der Gewährleistung, wenn die Beschädigung einem Sachmangel gleichkommt und die Gewährleistung nicht vertraglich ausgeschlossen wurde.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll!
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Runner321 Interessierter
Anmeldungsdatum: 11.09.2007 Beiträge: 6
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Verfasst am: 15.09.07, 15:48 Titel: |
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Das heißt? Was kann A tun? War ja ein Privatkauf.. |
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erixx FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 12.09.2007 Beiträge: 94
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Verfasst am: 15.09.07, 16:33 Titel: |
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KurzDa hat folgendes geschrieben:: | Zitat: | Welche Rechte hat A jetzt? | Rechte aus der Gewährleistung, wenn die Beschädigung einem Sachmangel gleichkommt und die Gewährleistung nicht vertraglich ausgeschlossen wurde.
Grüße
KurzDa |
siehe §444 BGB http://dejure.org/gesetze/BGB/444.html |
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