Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Auf den Punkt gebracht: Hartz IV macht "Blinde wieder sehend".
Schönen guten Tag,
der titulierte Unterhalt einer Nachbarin wg. Erwerbsminderung reicht nicht ganz zum Lebensunterhalt, daher bezieht sie seit fünf Jahren 115 Euro Sozialhilfe auf Darlehensbasis (weil Hausbesitz). Der gesundheitliche Status ist seit 30 Jahren mit a) MDE 80 G und b) durch verschiedene, aktuelle, amtsärztliche Gutachten (das jüngste vom Sozialamt in Auftrag gegeben) als erwerbsunfähig festgeschrieben.
Durch Hartz IV ist sie jedoch von heute auf morgen zum ALG II - Empfänger
erklärt worden, also zunächst einmal als arbeitsfähig.
Die Behörde begründet dies (mündlich) wie folgt:
Die BfA sei der zu setzende Maßstab: Solange sie nicht von dort explizit als erwerbsunfähig eingestuft werde, gelte sie halt AUF EINMAL dem anderen (arbeitsfähigen Personenkreis) zugehörig. (Obwohl sie in dem ALG II Antrag ein aktuelles, ausführliches Attest beilegte).
Parallel hierzu "hängt" ihre Akte seit genau zwei Jahren unberührt beim Grundsicherungsamt, welches es nach ihrem Bekunden in der gedachten Form gar nicht mehr gibt. Sie wartet also vergeblich auf eine Einladung zu einem Amtsarzt der BfA bzw. wartet sie auf die Aufforderung, ihre Krankenakten einzureichen.
Brisant ist obendrein, daß das Sozialamt vor zwei Jahren (bundesweit) die Mietbeihilfe ersatzlos bei all denen gestrichen hat, welche nunmehr "Kunden" des Amtes f. Grundsicherung wurden.Von dort wiederum (sofern man das Häkchen im Antrag auch richtig gesetzt hat) soll es dann nachträglich das
gesetzlich zugesicherte Wohngeld geben. Eine Anfrage dort (ein Jahr später, denn die Medien berichteten von Arbeitsüberlastung) ergab, daß sie einfach weiter abzuwarten habe..Auch in dieser Frage hat sie eine große Rechtsunsicherheit - Was kann sie tun??
Sie hat diesem noch nicht erhaltenen aber mündlich angekündigten Bewilligungsbescheid schon am 29.12. vorbeugend (schriftlich) widersprochen. Unter anderem mit der Begründung, dass sie sich nicht gefallen laesst, gesundheitlich von einem fachfremden Sachbearbeiter und auch nicht von deren fachfremden Vorgesetzen auf Arbeitsfähigkeit hin beurteilt zu werden.
Dann wies sie in ihrem Widerspruch ferner darauf hin, daß der Staat in ihrem Fall an den Vorgaben von Hartz "vorbeiarbeitet" - denn es ist denkbar, dass man ihr durch die Arbeitsfähigkeitserklärung ihren mühselig über Jahre erstrittenen Unterhaltstitel "kaputtmacht" und/oder bei einer etwaigen 1-Euro-Job Doktrin die 160/115 Euro/Monat nicht dem Staat zu zahlen erspart bleiben, sondern (es gilt ja dann als Einkommen) ihr gesch. Mann sie sich vom Unterhalt abziehen kann....
Kann sie sich bei ihrem vorbeugenden Widerspruch, besonders in der Frage der "unsachgemässen Gesundschreibung" auf Gesetze/Paragraphen berufen? Und sollte sie sich besser einer Massenklage anschliessen??
Ganz grossen Dank im voraus für Ihre Antwort!!
Gruß
wenigwissend
Zuletzt bearbeitet von wenigwissend am 06.01.05, 21:50, insgesamt 1-mal bearbeitet
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 04.01.05, 01:49 Titel:
Es gibt weder einen "vorbeugenden Widerspruch" noch eine "Massenklage" im deutschen Recht. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
In dem mittlerweile zugestellten Bescheid heisst es:
"Die Widerspruchsfrist von einem Monat beginnt am 01.01.2005 (Inkrafttreten des SGBII).
Zuvor eingehende Widersprüche wirken auf diesen Termin."
Sollte sie nun Ihrer Meinung nach einen Widerspruch nochmal ganz neu versenden?
Die vorherigen Frage (Massenklage) war falsch formuliert. Sorry.
Sie meinte zusätzlich eine gemeinsam organisierte Verfassungsbeschwerde.
Muss sie sich die oben beschriebene "Gesundschreibung" gefallen lassen? _________________ Gruß: wenigwissend
Du sollst die Welt nehmen wie sie ist.
Aber nicht so lassen ;^)
Zuletzt bearbeitet von wenigwissend am 06.01.05, 21:53, insgesamt 1-mal bearbeitet
Zur ersten Frage:
JA, auf alle Fälle (allein schon zur Sicherheit)
Sonst: weiß nicht, du solltest aber das zuständige Grundsicherungsamt bzw. die Nachfolgebehörde mal kontaktieren - nach der Zeit wäre eine "Untätigkeitsklage" ein Ding, mit dem du drohen kannst.
nach SGB II ist arbeitsfähig, wer 3 h täglich arbeiten kann. Maßgebend ist nicht, dass jede Arbeit möglich ist, sondern dass irgend eine Beschäftigung möglich ist. Auf den Grad der Behinderung kommt es insoweit nicht an.
Die Einstufung in ds SGB II ist für den Hilfebedürftigen idR vorteilhaft, weil zB Vermögensfreigrenzen höher sind.
Es dürfen nur solche Arbeiten vermittelt werden, die zumutbar sind, dazu gehört die körperliche Ausführbarkeit. Je nach Art der Behinderung liegen mehr oder weniger geeignete Arbeiten vor.
Bei Schwerbehinderung wie Sehschwäche dürfte idR auch keine 1-€-Jobs vorhanden sein, so dass eine Anrechnung nicht in Betracht kommt. Im Übrigen sind die dbzgl. Einnahmen zur Erstattung der Mehrkosten (Werbungskosten) gedacht.
Es ist mE objektiv gerecht, wenn jemand der einer Arbeit nachgehen kann, und diese auch findet zeitweise keinen Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten mehr hat.
Der vorher eingereicht Widerspruch wirkt auf den 1.1. wird also so behandelt als sei er am 1.1.05 eingereicht. Einer nochmaligen WS-Erhebung bedarf es nicht. _________________ mfg
Klaus
...nach SGB II ist arbeitsfähig, wer 3 h täglich arbeiten kann...
Wer hat zu entscheiden, ob sie das kann???
Die Nachbarin hat seit 1999 fortlaufende AU's, obwohl das Sozialamt diese später (nach den
amtsärztlichen Gutachten vor zwei Jahren) mit dem Argument: EU entbehrt AU, nicht mehr benötigte.
Zitat:
...SGB II ist für den Hilfebedürftigen idR vorteilhaft, weil zB Vermögensfreigrenzen höher...
Um eine Freigrenze jedweder Art erreichen zu können, bedarf es einiger Zahlen. Die Nachbarin konnte
im ALG-Antrag eine diesbezügliche Aussage nicht machen, da sie das Haus und das Grundstueck als Laie
nicht bewerten kann. Sie hat daher einen Antrag auf Beihilfe zu Gutachterkosten gestellt.
Nichtsdestoweniger ist das Haus als solches nunmehr doch (von wem auch immer) bewertet worden:
Die Nachbarin bezieht ALG II als Darlehen.
Ist das so richtig, wer hat das zu entscheiden???
Zitat:
...mE objektiv gerecht, wenn jemand der einer Arbeit nachgehen kann...
Ja, es ist gerecht - diese Nachbarin ist jedoch schwer und vielseitig erkrankt.
Sie braeuchte diesen Unterhalt und auch das Darlehen des Staates nicht, wenn ihr aus ihrem lebenslang persoenlich erarbeiteten Besitz eine Art Rente zugesprochen wuerde. Stattdessen ist eine Klage auf Nutzungsentschaedigung in der Berufungsverhandlung abschlaegig beschieden. Wie das so geht....
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.