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Hallo kann mir einer sagen ob eine solche AGB zulässig ist?
4. Versteigerungsplattform
XYZ ist nicht Partei des Kaufvertrages der Versteigerungsleistung oder der Verkaufsleistung. Der Kaufvertrag kommt ausschließlich zwischen dem jeweiligen Hotel, Restaurant oder dem Betrieb und dem Käufer zustande. XYZ übernimmt lediglich nach erfolgter Versteigerung die Benachrichtigung beider Parteien und das Inkasso.
XYZ überprüft die Angebote nicht auf deren Richtigkeit, übernimmt aber keine Haftung und daher auch keine Garantien bezüglich der angebotenen Artikel. Die Realisierung des Angebotes obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Hotel, Restaurant oder Betrieb.
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Bitte Forenregeln beachten! _________________ "Der Verwender von AGB muss sich nicht genauer ausdrücken als der Gesetzgeber." (AG Ludwigsburg 4 C 2111/06)
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