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Kann eine Firma aus eigenem Ermessen Strafen verhängen?

 
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andynbg1
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.10.2006
Beiträge: 38

BeitragVerfasst am: 06.09.07, 10:37    Titel: Kann eine Firma aus eigenem Ermessen Strafen verhängen? Antworten mit Zitat

Kann eine Firma aus eigenem Ermessen heraus Geldstrafen für Chats verhängen???
3. Bei einem Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen behält sich die Firma das Recht vor, den betreffenden Beitrag zu löschen. In schwerwiegenden Fällen oder bei Wiederholungen kann die Firma die Registrierung des Users löschen und das Konto des Users vorübergehend oder auf Dauer sperren und eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 50,-- verhängen, wobei die Beurteilung der Situation, die zu einer Sperre und Verhängung einer Konventionalstrafe führt, ausschließlich im Ermessen der Firma liegt bzw. von der Firma beauftragten Personen liegt. Bei Verstößen gegen Abs 1 lit f (Bewerbung von anderen Anbietern) beträgt die Konventionalstrafe EUR 100,--.
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 06.09.07, 11:58    Titel: Antworten mit Zitat

Vertragsstrafen (auch Konventionalstrafe od. Konventionsstrafe genannt) sind doch nicht ungewöhnliches. Dies kann im Rahmen der Vertragsfreiheit durchaus geregelt werden. Wer damit nicht einverstanden ist, braucht den Vertrag nicht abzuschließen. Winken
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rettich
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 1053
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 06.09.07, 13:53    Titel: Antworten mit Zitat

So uneingeschränkt gilt die Vertragsfreiheit nicht. Wenn die Vertragsstrafe zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher per ABG vereinbart wurde, könnte § 309 BGB einschlägig sein:

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

[...]

5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)

die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn

a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder

b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;

6. (Vertragsstrafe)

eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;


Nr. 5 scheint mir sehr gut zu passen, denn dem Kunden wird gerade die Möglichkeit verweigert, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
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