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eine Straße mit ca. 60 Doppelhaushälften wurde abwassertechnisch erschlossen, die Anwohner wurden schriftlich und per Bürgerversammlung darüber informiert, dass ein Scmutzwasserkanal in die Straße gelegt wird und welche Kosten pro Haushalt ca. entstehen.
Nachdem die Baumaßnahmen fast abgeschlossen waren, wurden die Anwohner zusätzlich darüber informiert (wieder schriftlich und Bürgerversammlung), dass mit der Baumaßnahme kein Schmutzwasserkanal sondern ein Mischwasserkanal gelegt wurde und demnach eine Straßenoberflächenentwässerung realisiert wurde, diese ist nach regionaler Straßenausbaubeitragssatzung auf die Anwohner umlagefähig und führt zu weiteren Kosten also ca. 700€ pro Haushalt (angenommen). Zusätzlich wurde eine Abstimmung durchgeführt ob die Anwohner diese Oberflächenentwässerung überhaupt wollten, was natürlich nicht der Fall war.
Angenommen in der Straßenausbaubeitragssatzung würde folgender Passus stehen
Betrifft die Ausbaumaßnahme eine öffentliche Verkehrsanlage, die überwiegend dem Anliegerverkehr dient gemäß § 4 Abs. 2 Ziff. 1, sind die später Beitragspflichtigen im Rahmen von Bürgerversammlungen über Art und Umfang der Maßnahme und ihre Auswirkungen zu unterrichten. Dabei ist ihnen Gelegen-heit zur Erörterung und Diskussion über den Umfang und die Gestaltung der Ausbaumaßnahmen einzu-räumen. Die Entscheidung über die Durchführung der Maßnahme wird unter den Vorbehalt der Zustim-mung der Mehrheit der später Beitragspflichtigen gestellt, wobei für die Feststellung der Mehrheit gilt, dass jedes Grundstück mit einer Stimme vertreten ist. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, hat der Stadtrat unter Berücksichtigung der Entscheidung der Anlieger die Angelegenheit zu entscheiden.
dann hätte sich die Stadt nicht an die Satzung gehalten, da nicht rechtzeitig über die Oberflächenentwässerung informiert wurde. Muss das Geld dann trotzdem bezahlt werden?
Die Stadt hat 2 Jahre vorher im regionalen Amtsblatt über die Baumaßnahmen informiert, aber nicht per Bürgerinformation wie die Satzung es vorschreibt. Zudem sind ja möglicherweise inzwischen Bewohner hinzugezogen die das Amtsblatt vorher nicht kannten....
Zunächst meine ich, dass das Land Sachsen Anhalt seinen Gemeinden und damit den von Um- und Ausbaumaßnahmen nicht betroffenen Steuerzahlern (den Mietern) mit § 6d des Kommunalabgabengesetzes (KAG) ein faules Ei gelegt hat. In dem dort normierten Formalismus muss sich eine Verwaltung ja verheddern.
Wenn der Gemeinderat nach § 6d (3) Satz 3 entschieden hat, dürfte dem Fragesteller der Antrag an die Kommunalaufsicht nach Absatz 1 offenstehen. _________________ Erich Bauer
http://www.rechtsbeistand-bauer.de/
hui ... ich hab das jetzt glaube ich 10 mal gelesen
das sich die Behörden hier schnell verzetteln, unterschreibe ich gern ... für den Bürger ist es dann noch schwerer klar zu kommen ...
aber unabhängig davon sollte (in so einem Fall) die Kommunalaufsicht des entsprechenden Bundeslandes bemüht werden um eine evtl. Beitragsherabsetzung zu klären ... richtig?
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