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Hallo!
Schreck in der Morgenstunde:
Es lag ein Brief eines Rechtsanwalts in meinem Briefkasten. Inhalt , Abmahnung wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße.
1. Soll ich über Internetauktionshaus [Name geändert] einen Online-shop betreiben. Stimmt garnicht ich hab nur "shop" in meinem Internetauktionshaus [Name geändert]-Namen.
Dann wurde behauptet ich würde Modegürtel, Bekleidungsaccessoires verkaufen. Stimmt auch nicht, ich verkaufe Bastelbedarf ( Perlen usw.)
So, nun wurde mir gesagt das ich dagegen verstoßen hab nur 2 Wochen anstatt 1 Monat im Wiederruf anzugeben und ausserdem hätte ich keine Faxnummer angegeben.
Ich soll nun bis zum 11.9. eine Unterlassungserklärung unterschreiben und an die Kanzlei zurückfaxen und ausserdem soll ich 651,00 Euro Anwaltsgebühren bezahlen ( der Gegenstandswert wurde auf 10.000,00 Euro gesetzt) und die auch bis zum 11.9. Sollte ich mich vielleicht mal mit nem Anwalt in Verbindung setzten ? Und ist die Frist von drei Tagen nicht ein bischen Kurz???
Gruß
Iris-Andrea
Wer gewerblich (und es - klick exemplarisch hier - gab jüngst mehrere Entscheidungen dazu, ab wann, bzw. wie wenig jemand veräussern muss, um als gewerblich handelnder angesehen zu werden) handelt muss ordnungsgemäß ein Rückgaberecht einräumen,und zwar von mindesten 1 Monat. Wer das nicht tut (wie in letzter Zeit fürchterlich viele Internetauktionshaus [Name geändert], die sich nicht irichtig informieren), der kann teuer abgemahnt werden.
Ich erlaube mir iÜ auf die Forenregeln hinzuweisen, hir diskutieren hier abstrakte Rechtsfragen und leisten keine Rechtsbratung!
Ich möchte auch keine Rechtsberatung!!!! Ich möchte nur Meinungen einhohlen ob ich zu einem Anwalt gehen soll oder nicht und ob drei Tage Frist nicht ein bischen kurz ist.
Gruß
Iris-Andrea
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 08.09.07, 19:01 Titel:
Ein Gang zum Anwalt lohnt sich auf jeden Fall, denn:
Zitat:
Dann wurde behauptet ich würde Modegürtel, Bekleidungsaccessoires verkaufen. Stimmt auch nicht, ich verkaufe Bastelbedarf ( Perlen usw.)
Abmahnungsberechtigt sind, selbst wenn ein Verstoss gegen gewerbliche Schutzrechte vorliegt, nur Mitbewerber (und Verbraucher- oder Wettbewerbsverbaende). Mitbewerber ist, wer auf demselben Markt taetig ist, und das sehe ich bei Bekleidungsaccessoires und Bastelbedarf eher nicht. Es koennten also gewisse Moeglichkeiten bestehen, heil aus der Sache herauszukommen.
Beste Gruesse _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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