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Fristsetzung bei geklauten Content entfernen?

 
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turboman2
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Anmeldungsdatum: 10.07.2005
Beiträge: 133

BeitragVerfasst am: 09.09.07, 15:00    Titel: Fristsetzung bei geklauten Content entfernen? Antworten mit Zitat

Hallo,

Wenn ein Webseitenbetreiber in einem fremden Portal 1:1 "geklauten" Text von sich entdeckt, und aufgrund von Archiv- und Cache-Daten nachgewiesen werden kann, dass er diese Daten tatsächlich früher bereitgestellt hat (ob das jetzt ein 100% sicheres Indiz auf das Urheberrecht ist, sei mal dahin gestellt) gut dann hat er das Recht den Betreiber des Portals aufzufordern diesen Text zu entfernen (egal ob der Betreiber den Text dort nun selbst veröffentlicht hat, oder durch Dritte wie z.b. in einem Blog), mit der Androhung von weiteren rechtlichen Schritten, falls dem nicht Folge geleistet wird.

Soweit hab ich mal keinen Einwand, ich denke das ist in Ordnung. Immer noch besser wie gleich ne Abmahnung zu schicken weiß Gott in welcher astronomischer Höhe.

Aber....und jetzt kommt das eigentliche Interesse: Welcher Rahmen der Fristsetzung für das Entfernung ist denn aus rechtlicher Sicht so vorgesehen? Vermutlich kann bei solchen Sachen keine Wochen oder gar Monate vergehen lassen, bis man irgendwann mal handelt. Aber welche Frist ist angemessen, oder anders gefragt, welche Frist muss man mindestens einräumen?

Ich hab von einem Fall gehört, da gibt der "Geschädigte" 24 Stunden vor, was ich absolut maßlos finde, denn wie soll man in so einem Fall handeln, wenn man z.B. im Urlaub ist oder sonst irgendwie verhindert. Kann ja sicher nicht sein?

Und, wer ist denn nun tatsächlich für diesen Urheberrechtsverstoß verantwortlich? Der den Text veröffentlicht hat (über Dritte) oder tatsächlich auch anteilig der Portalbetreiber, der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung auch über technische Möglichkeiten (die evtl. auch nicht immer 100% sicher funktionieren) keinen doppelten Content nachvollziehen kann? Inwie kann der Betreiber da mit reingezogen werden?
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 09.09.07, 15:30    Titel: Antworten mit Zitat

Der Betreiber kann in dem Moment mit zur Verantwortung genommen werden, wenn er nach der Benachrichtigung über die Rechtsverletzung nicht in der angemessenen Frist reagiert..
_________________
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turboman2
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.07.2005
Beiträge: 133

BeitragVerfasst am: 09.09.07, 16:06    Titel: Antworten mit Zitat

Adromir hat folgendes geschrieben::
Der Betreiber kann in dem Moment mit zur Verantwortung genommen werden, wenn er nach der Benachrichtigung über die Rechtsverletzung nicht in der angemessenen Frist reagiert..


Ok, und was ist eine "angemessene Frist" ? Die angesprochenen 24 Stunden ja sicher nicht, oder bin ich zu naiv?

Ich kann mir vorstellen es hängt auch ein wenig davon ab, um welche Art von Contentklau und Klau von Gedankengut es geht.

Gehen wir davon aus, dass dem Webseitenbetreiber durch den geklauten Text kein wirklich "messbarer" finanzieller Schaden entsteht, oder keine "meßbare" Kundenabwanderung und so weiter.

Oder gibts da eine Art "pauschale" Fristsetzung für sowas?

Aber 24 Stunden wäre ein Witz und überhaupt nicht nachvollziehbar für mich....So dringend kann das nicht sein.
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 09.09.07, 16:17    Titel: Antworten mit Zitat

Puh.. Was eine Angemessene Frist ist, kann ich dir echt nicht sagen..
Das ist aber nicht abhängig von der Art des Verstoßes..
_________________
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Martin R.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 5589

BeitragVerfasst am: 09.09.07, 21:32    Titel: Antworten mit Zitat

Was Adromir schreibt gilt nur für den Fall, daß ein Dritter diesen Inhalt ins Portal gestellt hat, siehe TMG.
http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__10.html

Unverzüglich, heißt ohne schuldhaftes Zögern und kann praktisch "sofort" bedeuten. Für die Zeit, zwischen Eingang der Benachrichtigung und dem zur Kenntnis nehmen liegen darf, gibt es keine feste Frist. Bei "privaten" nicht kommerziellen Seiten, können das schon mal wenige Tage sein, bei einem kommerziellen Projekt auch nur 24 Stunden. Ich war im Urlaub zählt nicht als ausrede, entweder ist man erreichbar, verschafft sich Vertretung oder nimmt die Seite vom Netz.

Hat man es selbt reingestellt, haftet man sofort.

Ich kapiere aber nicht ,was die Löschungsaufforderung soll, wenn der Inhalt nur früher einmal verbreitet wurde.
_________________
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