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Wegfall des Vereinszwecks, Auflösung

 
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icebird
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.11.2004
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 02.09.07, 10:51    Titel: Wegfall des Vereinszwecks, Auflösung Antworten mit Zitat

Wir sind eine Elternintiative für eine Kinderkrippe und als gemeinnütziger Verein eingetragen. In der Satzung steht:
"Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Betreuung von Kindern. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Einrichtung und Unterhaltung einer Tageseinrichtung für Kinder."
Wir haben die Kinderkrippe jetzt einer anderen Institution übertragen. Damit ist unser uns selbst gegebener Vereinszweck weggefallen. Es ist nicht beabsichtigt, eine neue Tageseinrichtung einzurichten. Wie verhält es sich mit der Auflösung des Vereins? Kann der Vorstand damit die Auflösung des Vereins beim Amtsgericht beantragen?
In der Satzung steht: "Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muß ... beim Vorstand eingereicht werden." Hier will aber der Vorstand selbst den Verein auflösen. Er kann doch wohl nicht einen Antrag bei sich selbst einreichen! Wie verhält es sich damit?
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Spezi
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 912

BeitragVerfasst am: 02.09.07, 11:18    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo icebird,

das wird so nicht klappen. Das Vereinsregister wird auf § 41 BGB verweisen und die Bestellung von Liquidatoren verlangen.
_________________
Spezi

Falls der Beitrag nützlich war, bitte auf den grünen Punkt (links unter dem Namen) klicken.
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derkilian
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 17.03.2007
Beiträge: 176
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 02.09.07, 15:56    Titel: Antworten mit Zitat

Die Liquidatoren werden von der MV bestellt, sobald die Auflösung beschlossen ist. Dazu muss es aber ersteinmal kommen.
Ein Antrag auf Auflösung wird meines Erachtens dann beim Vorstand eingereicht, sobald jemand auf einer Vorstandssitzung den Wunsch äußert, den Verein aufzulösen. Der Vorstand wird dann sicherlich laut Satzuung verpflichtet sein, eine MV einzuberufen, die die Auflösung des Vereins beschließt. Wenn sie das getan ist, ist sie auch in der Pflicht, Liquidatoren zu bestellen, es sei denn, die Satzung sieht bereits vor, dass z.B. dann alle Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren bestellt sind. Wenn nicht, ist das sicher eine gute Möglichkeit.
Das Liquidationsverfahren ist nicht ganz ohne bei eingetragenen gemeinnützoigen Vereinen. Wenn die Motivation für die Hilfe eines Rechtsanwaltes nicht da ist, würde ich mir entweder ein Buch besorgen (Burhoff Vereinsrecht fand ich recht einfach und verständlich) oder im Amtsgericht anrufen und nachfragen, was zu beachten ist.

Lieben Gruß, Der Kilian.
_________________
Alles Geschriebene ist meine Ansicht zu einer solchen Situation. Mein Nachbar mag dazu eventuell eine andere Meinung haben.
Über Feedback mittels Beklickung meiner wunderschönen grünen Punkte freue natürlich auch ich mich.
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icebird
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.11.2004
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 02.09.07, 19:56    Titel: Antworten mit Zitat

Laut Satzung wird das Vermögen des Vereins einer anderen steuerbegünstigen Körperschaft übertragen. Das Inventar usw. ist bereits durch Betriebsübergang auf die andere Körperschaft übergegangen. Wozu dann Liquidatoren? Es gibt nichts zu liquidieren.
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derkilian
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.03.2007
Beiträge: 176
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 02.09.07, 21:41    Titel: Antworten mit Zitat

Die Übertragung an die andere steuerbegünstigte Körperschaft findet erst nach der Liquidation statt, also nach mindestens einem Sperrjahr.
Solange können Gläubiger ihre Forderungen noch geltend machen. Entsprechende Veröffentlichungen (i.d.R. im Amtsblatt) sind vorzunehmen.

Es grüßt: Der Kilian.
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