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kann man einen ,vor gericht ausgehandelten, vergleich widerrufen, anfechten oder ähnliches?
Nur nach Maßgabe des § 779 BGB:
Zitat:
Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zu Grunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
_________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Um es also deutlich zu sagen: So gut wie nie. 100 Juristen, eine Meinung. _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
zuzüglich der richtigen Meinung. _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
Es gibt allerdings gerichtliche Vergleiche mit einem Widerrufsvorbehalt...
woran erkennt man das? wird das explizit bekanntgegeben?
Ja, es muss eine entsprechende Klausel aufgenommen werden, dass der Vergleich erst wirksam werden soll, wenn zB binnen einer bestimmten Frist nicht widersprochen wird (immer ganz sinnvoll, wenn die beiden Streithansel nicht im Saal sind und die RAe den Vergleich erst noch schmackhaft machen müssen)
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