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acsaszar noch neu hier
Anmeldungsdatum: 17.09.2007 Beiträge: 3
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Verfasst am: 17.09.07, 11:39 Titel: § 355 bei Verbraucherkrediten |
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Guten Tag,
ich habe da eine Frage zum Thema "14-Tägiges Widerrufsrecht" bei Darlehensverträgen.
Kunde kauft sich zum Beispiel ein schönes Haus und möchte bei der Bank XY einen Darlehensvertrag unterzeichnen. Konditionen stimmen und alles passt. Der Geldfluss an den Verkäufer muss sehr schnell erfolgen.
Nun zur eigentlichen Frage: Kunde hat ja lt. BGB §355 ein 14-Tägiges Widerrufsrecht. Das bedeutet, die Bank zahlt erst nach Ablauf dieser 14-Tage den Kreditbetrag aus, da der Vertrag nicht mehr in dieser Frist ist. Kann der Kunde auf diese Frist verzichten? Wenn ja, wie und gibt es da etwas zum Nachlesen? |
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KurzDa FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.10.2006 Beiträge: 3304 Wohnort: München
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Verfasst am: 17.09.07, 11:58 Titel: |
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Zitat: | Kunde hat ja lt. BGB §355 ein 14-Tägiges Widerrufsrecht. Das bedeutet, die Bank zahlt erst nach Ablauf dieser 14-Tage den Kreditbetrag aus, da der Vertrag nicht mehr in dieser Frist ist. Kann der Kunde auf diese Frist verzichten? | Leider nein. Das Widerrufsrecht ist zwingendes Recht. Jede Vereinbarung zwischen dem Kreditgeber und dem Verbarucher bzgl. einer Verkürzung des Widerrufsrechts wäre unwirksam.
Ev. kann der Häuslekäufer mit dem Verkäufer sprechen und ihm mitteilen, dass sich die Bezahlung aufgrund des Widerrufsrechts etwas verzögert.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll!
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acsaszar noch neu hier
Anmeldungsdatum: 17.09.2007 Beiträge: 3
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Verfasst am: 17.09.07, 17:02 Titel: |
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Vielen Dank für die Antwort, welche ich mir nicht anders erwartet hatte. Interessant ist nur, dass dieses Recht selbst vom "Betroffenen", sprich dem Kunden selbst, nicht ausgehebelt werden kann. Somit kann sich Verbraucherschutz auch manchmal negativ für den Kunden auswirken. |
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Biber FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
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Verfasst am: 17.09.07, 17:20 Titel: |
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KurzDa hat folgendes geschrieben:: | Das Widerrufsrecht ist zwingendes Recht. | Wohl wahr, allerdings ist das KurzDa hat folgendes geschrieben:: | Jede Vereinbarung zwischen dem Kreditgeber und dem Verbarucher bzgl. einer Verkürzung des Widerrufsrechts wäre unwirksam. | so einfach doch wohl auch nicht, da z.B. bei Mobilfunkverträgen das Widerrufsrecht erlischt, sobald mit der Dienstleistung begonnen wurde (das ist auch gesetzlich so geregelt, ich bin gerade bloß zu faul, den passenden § rauszusuchen). Warum sollte eine entsprechende Regelung also nicht auch bei einem Kreditvertrag getroffen werden können?  _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant) |
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KurzDa FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.10.2006 Beiträge: 3304 Wohnort: München
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Verfasst am: 17.09.07, 17:21 Titel: |
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Nein, so würde ich das nicht sehen. Nehmen wir an, der Gesetzgeber würde es zulassen, dass Verbraucher und Unternehmer sich vertraglich bzgl. des Widerrufsrechtes anders einigen können - was meinen Sie, wieviele angebliche vertragliche Vereinbarungen über den Verzicht des Widerrufsrechtes auf einmal von findigen Unternehmern "aufploppen" - nene, das ist schon gut so.
Grüße
KurzDa
EDIT @ Biber: Als gesetzliche Folge des § 312 D III Nr. 1 u. 2 BGB, aber niemals individualvertraglich. _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll!
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Zuletzt bearbeitet von KurzDa am 17.09.07, 17:26, insgesamt 1-mal bearbeitet |
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Biber FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
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Verfasst am: 17.09.07, 17:23 Titel: |
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Das beantwortet meine Frage nicht.  _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant) |
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KurzDa FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.10.2006 Beiträge: 3304 Wohnort: München
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Verfasst am: 17.09.07, 17:40 Titel: |
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hab kurz Herrn Palandt bemüht :
§ 312 f BGB: Nach einem Urteil des LG Fulda (NJW-RR 87,1460) ist der einseitige Verzicht in Kenntnis des Widerrufsrechts nicht möglich. Es soll aber möglich sein, einen einseitigen Verzicht wirksam zu erklären, wenn eine falsche oder fehlende Widerrufsbelehrung vorliegt (um den Schwebezustand aufzuheben). Im Versicherungsrecht ist ein einseitiger Verzicht zum Zweck des sofortigen Versicherungsschutzes möglich.
analog dazu § 506 BGB bei Verbraucherdarlehensverträgen ist auch kein einseitiger Verzicht möglich.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
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Biber FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
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Verfasst am: 17.09.07, 21:22 Titel: |
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Das beantwortet meine Frage.  _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant) |
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acsaszar noch neu hier
Anmeldungsdatum: 17.09.2007 Beiträge: 3
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Verfasst am: 18.09.07, 10:08 Titel: |
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Folglich könnte ja nach §506, 3 BGB bei einem Immobiliendarlehen dieses 14-Tägige Widerrufsrecht durch eine besondere schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen werden. Hier nehme ich an, könnte es ein ausdrückliches Schreiben vom Kreditnehmer sein (Verzichtserklärung). Oder habe ich da etwas falsch verstanden?  |
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KurzDa FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.10.2006 Beiträge: 3304 Wohnort: München
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Verfasst am: 18.09.07, 11:36 Titel: |
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Zitat: | Folglich könnte ja nach §506, 3 BGB bei einem Immobiliendarlehen dieses 14-Tägige Widerrufsrecht durch eine besondere schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen werden. Hier nehme ich an, könnte es ein ausdrückliches Schreiben vom Kreditnehmer sein (Verzichtserklärung). Oder habe ich da etwas falsch verstanden? |
Ja, die h.M. verneint eine einseitige Verzichtserklärung des Verbrauchers bzw. erklärt diese bezogen auf das Widerrufsrecht für unwirksam.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
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