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Hallo!
Ich habe mal ein paar allgemeine Fragen bezüglich der Zuverlässigkeitsüberprüfung:
1.) Wenn ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragssteller der ZÜP aktuell läuft, erhält die Luftsicherheitsbhörde darüber Auskunft bzw. ist es der Regelfall, dass sie überprüft, ob ein Verfahren gegen den Antragssteller läuft?
2.) Wenn ein Urteil nach Jugendschutzgesetz nach positiver ZÜP ausgesprüchen wird, darf das die LuftSiB dann darüber überhaupt Auskunft erhalten, da Urteile nach Jugendschutzgesetz nicht in das Bundeszentralregister aufgenommen werden, sondern in ein anderes Register (habe den Namen jetzt nicht parat), in welches nur Strafgerichte, Vormundschaftsgerichte und Familiengerichte einen Einblick haben. Die LuftSiB demnach nicht, also sollte dieses bei einer Folgeüberprüfung nicht ausschlaggebend sein, oder sehe ich das falsch? Berücksicht habe ich dabei nicht, dass die LuftSiB über das Urteil eventuell eine Auskunft erhält. Ändert sich diese Mitteilungspflicht bei einer Verurteilung nach Jugendschutzgesetz?
3.) Wäre eine Verurteilung/Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung ein sicherheitsrelevanter Grund um eine ZÜP negativ zu beurteilen?
nach dem 11. Sept. zu glauben, dass mit den neuen oder ergänzenden Sicherheitsgesetzen irgendetwas den Behörden nicht zur Kenntnis gelangt ist - mit Verlaub - naiv zu glauben.
Zu 1. )
Sie erlangt in jedem Fall Kenntnis!
Entweder aufgrund einer aktuellen Überprüfung oder wegen der seit diesem Jahr gültigen sogenannten Nachberichtspflicht der Behörden untereinander. Dies bedeuted, dass sämtliche ggf. sicherheits- und strafrechtlichen Erkenntnisse unaufgefordert automatisch der zuständigen Luftfahrtbehörde zu melden sind.
Zu 2.)
Es ist unerheblich, ob alles im Bundeszentralregister steht oder nicht, da sich die Auskünfte auf sehr viel mehr Behörden und Datenbanken beziehen!
Guckst Du hier:
Zitat:
§7 Abs. 3 LuftSiG:
3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde
1. die Identität des Betroffenen überprüfen,
2. Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Zollkriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatsicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen,
3. unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister einholen,
4. bei ausländischen Betroffenen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch den Betroffenen richten,
5. soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an den gegenwärtigen Arbeitgeber des Betroffenen nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten.
Der Betroffene ist verpflichtet, an seiner Überprüfung mitzuwirken
Zu 3.)
Sie wäre in jedem Fall beurteilungsrelevant! Das heißt, die Luftsicherheitsbehörde würde sich den Fall anschauen und dann im Einzelfall entscheiden. _________________ Grüße,
Thomas
Man muss nicht alles wissen, aber zumindest wo´s steht! Diesen Beitrag können Sie durch Klicken des grünen Kästchens über meinem Anmeldedatum bewerten!
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