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Zulassung nach Haftstrafe

 
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Fleetmaus
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Anmeldungsdatum: 24.04.2006
Beiträge: 745
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 12.09.07, 16:51    Titel: Zulassung nach Haftstrafe Antworten mit Zitat

Hallo liebe Gemeinde,

was passiert eigentlich mit der Zulassung des Anwalts G. der wegen Betrugs zu 6 Monaten Haft ohne Bewährung verurteilt wurde, weil die Richterin der Ansicht war, dass die Allgemeinheit vor ihm geschützt werden müsse, wird die entzogen oder darf der ehrenwerte Herr nach seiner Haft weiterhin praktizieren?

Fragt mal wieder,
die Fleetmaus
_________________
Nothing for Ungood Winken
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mwjm
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Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 927
Wohnort: Hauptstadtspeckgürtel

BeitragVerfasst am: 13.09.07, 15:57    Titel: Antworten mit Zitat

Die Zulassung ist nach § 14 Abs. 2 BRAO zu widerrufen. Zu Nr. 2 vgl. § 45 StGB Sofern es hier also keine gerichtliche Anordnung gibt, kann ihm die Zulassung also nicht entzogen werden.
_________________
Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
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