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hallo an alle, mal eine grundsätzliche frage
frau Y.hat alg2 beantragt und arbeitet auch noch zusätzlich (brutto 490euro).sie wohnt mit ihren 2 jährigen sohn mit bei ihrer mutter in ihrer mietwohnung ,aber sie bilden wie es so schön heisst keine bedarfsgemeinschaft.sie hat auch einen richtigen untermietsvertrag beim amt abgegeben und hat mit ihrer mutter einen getrennten hausstand und eben keine bedarfsgemeinschaft.
somit ist auch alles klar aber nun zu meiner frage,
frau Y.ist alleinerziehend(geschieden) und wenn man alleinerziehend ist bekäme sie ja eben mehr alg2,also einen zuschuss für alleinerziehende wie sie in dem antrag gelesen hatte.
nun sagte der mann im amt zu ihr,das sie den nicht bekommen werde,weil ihre mutter ja auch noch mit in der wohnung wohnt,(obwohl sie ja keine bedarfsgemeinschaft haben),und ihre mutter dann ja auch einen teil der erziehung übernimmt(frau Y.weiss nur nicht wann,da die mutter eh den ganzen tag am arbeiten und unterwegs ist)und sie dewegen den zuschuss(mehr bedarf)für alleinerziehende nicht bekommt.ist das rechtens?
vielen dank schon mal für eine antwort und viele liebe grüsse von gloya:-)
...
frau Y.hat alg2 beantragt und arbeitet auch noch zusätzlich (brutto 490euro).sie wohnt mit ihren 2 jährigen sohn mit bei ihrer mutter in ihrer mietwohnung , ...
Wer betreut das Kind während die Kindesmutter arbeitet?
„Unechte“ Alleinerziehende sind Elternteile, in deren Haushalt noch andere volljährige Personen leben (z. B. Großeltern des Kindes; nicht verheiratete Lebenspartner usw.). Hier hat zwar nur der Elternteil das juristische Sorgerecht und damit die Erziehungsverpflichtung, die anderen Personen einer solchen Mehrgenerationen- oder Stieffamilie beteiligen sich aber in der Regel an den tatsächlichen Erziehungsmaßnahmen.
hallo erst mal danke für eine antwort.
also das kind wird in der regel von der schwester von frau Y.betreut.da die mutter ja selbst berufstätig ist und auch sonst viel abwesend ist.
die schwester hat eine eigene wohnung und ist verh.und hat auch 2 kinder.
frau Y.wohnt zwar in der mietwohnung mit der mutter zusammen aber sie haben getrennten hausstand und keine bedarfsgemeinschaft.
frau Y.hat auch die 2.er lohnsteuerkarte bekommen und bezahlt ihrer mutter auch miete etc.
darum frage ich warum sie dann auf einmal bei alg2 wieder nicht mehr alleinerziehnd ist wenn sie es ja sonst ist.
schwierige sache oder?
danke nochmal und liebe grüsse gloya4
Bei einem Mehrgenerationen-Haushalt wird die ARGE schwer zu überzeugen sein, daß dies eine reine Wohngemeinschaft ist, und keine Einstandsgemeinschaft (kleiner Tipp: § 1601 BGB).
gloya4 hat folgendes geschrieben::
... darum frage ich warum sie dann auf einmal bei alg2 wieder nicht mehr alleinerziehnd ist wenn sie es ja sonst ist.
schwierige sache oder? ...
Weil sie defacto nicht alleinerziehend ist. Sie lebt nicht mit einem Kind allen. Den Gegenbeweis muß die Antragsstellerin erbringen. Die ARGE darf vermuten, daß die Antragstellerin keine Alleinerziehende ist.
Bei einem Mehrgenerationen-Haushalt wird die ARGE schwer zu überzeugen sein, daß dies eine reine Wohngemeinschaft ist, und keine Einstandsgemeinschaft.
Sorry, aber eine Bedarfsgemeinschaft über mehr als zwei Generationen gibt es nicht. Was natürlich wohl zu prüfen ist, ob in solchen Haushalten die Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II greift; im geschilderten Fall greift aber zusätzlich der Ausschluss nach § 9 Abs. 3 SGB II. _________________ Hohle Gefäße geben mehr Klang als gefüllte. Ein Schwätzer ist meist ein leerer Kopf. (August von Platen)
(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
in Höhe von 36 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammen leben, oder
in Höhe von 12 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung.
Deine Meinung würde mich schon sehr interessieren.
(2) ... Allein stehende Personen, die mit einem oder mehreren Kindern im gemeinsamen Haushalt leben, erhalten die Leistungen für den Mehrbedarf, weil damit dem Umstand Rechnung getragen wird, dass keine weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft lebt, die sich an der Pflege und Erziehung des Kindes beteiligt. Der Tatbestand „allein erziehend“ liegt auch vor, wenn volljährige Geschwister in der Bedarfsgemeinschaft leben. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese an der Erziehung ihrer minderjährigen Geschwister beteiligt sind.
(3) Unverheiratete unter 25 Jahre alte Kinder mit eigenem Kind, die im Haushalt ihrer Eltern leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft (s. Kap. 3.3 zu § 7). Sie erhalten die volle Regelleistung (s. Kap. 2.2 zu § 20). Auch bei ihnen ist der Mehrbedarf anzuerkennen. Dies gilt auch dann, wenn ein minderjähriges Kind mit seinem Kind im Haushalt eines allein stehenden Elternteils lebt. Der allein stehende Elternteil kann einen Mehrbedarf für dieses Kind nicht beanspruchen. Damit werden die tatsächlichen Lebensverhältnisse abgebildet. Insoweit ist davon auszugehen, dass ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung durch ein Kind, das selbst ein Kind hat, nicht mehr verursacht wird.
Ich würde mal tippen, dass die ARGE-Mitarbeiter die Hinweise falsch gelesen haben. Wenn in den BA-Hinweisen in Nr. 3 steht, dass der Mehrbedarf nicht zu gewähren ist, ist damit bei der Konstellation "Kind - mj Mutter - Oma" gemeint, dass die "Oma" den MB nicht erhalten kann.
Bei der Gewährung des MB sollte man absolut nicht kleinlich sein. _________________ Hohle Gefäße geben mehr Klang als gefüllte. Ein Schwätzer ist meist ein leerer Kopf. (August von Platen)
Absatz 2 der Weisung schließt volljährige Geschwister ausdrücklich aus. Aber hier fehlt m.E. der Hinweis auf andere volljährige Verwandte. Daher könnte ARGE sich bei der Ablehnung darauf berufen.
hallo:-)
erst mal danke für die vielen überlegungen und gedanken,habe mich sehr gefreut,all die antworten zu lesen.
also frau Y.ist 24jahre alt,ist geschieden und kind ist 2 jahre.
war nach der scheidung zur mutter zurückgezogen in die mietwohnung.hat hier ein zimmer mit küchen und badbenützung.zahlt auch miete und heizung etc dafür.
nun war eben frau Y.bei der ARGE und hat einen antrag auf alg2 gestellt,weil sie eben nur brutto 490euro verdient und ihr chef sie momentan nicht mehr stunden brauchen kann.war eben wiedereinstieg nach elternzeit.
frau Y.hatte alles ausgefüllt und beim durchschauen sagte der mitarbeiter das sie eben zwar keine bedarfsgemeinschaft mit der mutter bildet,aber den zuschuss für alleinerziehende nichbekommen werde,da sie nicht alleinerziehend ist,weil ja die mutter und oma des jungen mit in der wohnung wohnt.die mutter ist aber eben auch ganztags berufstätig und sonst auch viel ausser haus.
jetz weiss frau y.halt nicht,ob sie den mitarbeiter nochmal drauf ansprechen soll,ob sie dann doch den zuschuss,also den mehraufwand bekommt?
das war jetz noch mal zur näheren darstellung.
hat frau Y.nun eine chance oder soll sie in der ARGE zu dem thema nichts mehr sagen?
denn die sind dort eh auch nicht so freundlich.
ausserdem hat der mitarbeiter gemeint,auch wenn sie arbeite ,aber halt so wenig stunden nur,aber auf lohnsteuerkarte,das sie damit rechnen müsse einen ganztags job zb im lager angeboten zu bekommen und nehmen müsse.
aber frau Y.hat eine abgeschlossene ausbildung als verkäuferin und arbeitet ja wieder bei ihren alten arbeitgeber so so vor der schwangerschaft gearbeitet hatte.
also irgendwie kennt nan sich da nicht mehr aus.der mitarbeiter der ARGE hatte nur erniedrigende kommentare für frau Y.übrig.
wie stehen die chancen wegen zuschuss für alleinerziehende nun in ihrem fall,und müsste sie dann in ihren alten beruf aufhören um einen lagerjob zu beginnen?
vielen dank noch mal und liebe grüsse gloya4
Ich habe schon manch "seltsame" Entscheidung von ARGEn gesehen ...
Rechtliche Grundlagen suchte man da vergebens und von daher halte ich es nicht für unwahrscheinlich, dass ...
Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
Absatz 2 der Weisung ...
... man die Weisung gar nicht gelesen hat, sondern sein eigenes Rechtsempfinden hat walten lassen. _________________ Hohle Gefäße geben mehr Klang als gefüllte. Ein Schwätzer ist meist ein leerer Kopf. (August von Platen)
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