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Verfasst am: 15.09.07, 11:04 Titel: Mehrere Fragen zu Urheberrecht und Internet
Ich habe die Boardsuche benutzt und habe dennoch noch offene Fragen:
1) Wenn ich auf einer Internetseite mit News für Grundschullehrer eine Ankündigung zu einem neuen Buch schreibe und dafür das Buchcover verwende, verletze ich damit das Urheberrecht oder darf ich ein Bild des Produkts verwenden, weil ich in gewisser Weise journalistisch über das Produkt schreibe? Muss ich das Bild dann selbst erstellt haben oder darf ich das Bild von der Herstellerseite verwenden?
2) Diese Frage bezieht sich auf Screenshots bzw. Screenvideos. In letzter Zeit ist es ja schwer in Mode gekommen, dass man Anleitungen zu Programmen bei Internetmusikbörse [Name geändert] und co anbietet. Ich frage mich, ob dies rechtens ist, weil (wie mir die Boardsuche bestätigte) fällt ja ein Screenshot nur unter gewissen Voraussetzungen in das Zitierrecht (oder wie auch immer sich das nannte). Ist der Anlass, eine Kurzanleitung zu dem Produkt abzuliefern, ein solcher Anlass? Oder müsste ich in jedem Fall den Autor des Programms um Erlaubnis fragen? Das wäre ja in vielen Fällen auch [Wortsperre: Firmenname], weil ich ein solches Bildschirmvideo ja mit [Wortsperre: Produktname] XP erstelle und da dann vielleicht auch mal die Taskleiste auftaucht ...
zu 1. Man muß unterscheiden:
A: Ist das Buchcover urheberrechtlich geschützt (dazu müßten schon entsprechende Bilder/Fotos auf dem Cover sein)? Wenn nicht, wäre das Urheberrecht nicht tangiert. Wenn ja, müßte man nach Schranken des Urheberrechts (ab § 44a UrHG) suchen oder die Genehmigung einholen.
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/
B: Unabhängig von der Schutzwürdigkeit des Buchcovers, wäre ein Foto vom dem Buch in aller Regel urheberrechtlich geschützt (§§ 2 und 72 UrHG). Bei einem fremden Foto müßte man also die Genehmigung erfragen. Der Verlag hat eventuell Promomaterial, das für solche Zwecke freigegeben ist (§§ 31 und 32 (3) letzter Satz UrHG).
zu 2. Auch hier müßte man prüfen, ob das Urheberrecht überhaupt tangiert ist. In der Regel ist das nicht der Fall, weil die Bedienoberfläche kein Werk darstellt. Sollte irgendein künstlerisch gestaltetes Logo vorhanden sein (wie öfters bei manchen Programmen beim Start zu sehen), könnte es sich dabei um unwesentliches Beiwerk handeln (was sehr oft der Fall sein dürfte).
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__57.html
Ein Zitatrecht, dürfte bei einer Anleitung eher nicht greifen (was aber nicht nötig ist, wenn es Beiwerk ist), weil man sich kaum z.B. mit dem künstlerisch gestalteten Logo auseinandersetzen wird.
Ansonsten sollte man z.B. besagtes Logo weglassen oder um Genehmigung fragen. _________________ Im Vatikan leben 2,27 Päpste je Quadratkilometer.
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