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Gewährleistung und Garantie

 
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mato
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 15.09.2007
Beiträge: 1
Wohnort: Coppenbrügge

BeitragVerfasst am: 15.09.07, 08:21    Titel: Gewährleistung und Garantie Antworten mit Zitat

Habe vor 3 Jahre im Internet ein Elektrogerät - 399 € - gekauft.
Nach 22 Monaten wurde es kaputt und kostenlos repariert.
Jetzt ist es nach 13 Monate wieder kaputt gegangen - der gleiche Fehler.
Besteht hier noch Gewährleistung oder Garantie?
Danke im voraus für Antwort-en.
mfg
mato
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 15.09.07, 08:33    Titel: Antworten mit Zitat

Die gesetzliche Gewährleistung (24 Monate) ist seit 11 Monaten abgelaufen.
Ob darüber hinaus ggfs. noch eine erweiterte Garantie besteht, können Sie nur aus den Garantieunterlagen des Herstellers (bzw. durch eine Anfrage beim Hersteller) herausfinden.
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Pünktchen
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 15.09.07, 16:27    Titel: Antworten mit Zitat

nebelhoernchen hat folgendes geschrieben::
Die gesetzliche Gewährleistung (24 Monate) ist seit 11 Monaten abgelaufen.

Nach h. M. ist gebinnt nach §212 BGB die Gewährleistung für den gleichen Mangel von vorne. Ich weiß leider nicht, ob man auch dann davon ausgehen kann, ob ein Mangel schon bei Übergabe vorlag und ob die Beweiumkehr (die 6 Monate dauert) auch von neuem beginnt. Kann ggf. jemand anders beantworten.
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KurzDa
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 15.09.07, 18:35    Titel: Antworten mit Zitat

Soweit ich weiss, ist die Verjährungsgeschichte § 212 bei der Gewährleistung immer noch nicht eindeutig:

Die 1. Theorie besagt (eher nicht nach BGH):

Die Verjährung beginnt bei bei Arten der Nacherfüllung erneut, wenn der Verkäufer im Anerkenntnis der Rechtspflicht zur Gewährleistung gehandelt hat. Dies müsste sich zumindest konkludent ergeben.

Bei einer Reparatur nach 22 Monaten (Beweislastumkehr § 476 BGB) würde ich dies jedoch verneinen, ausschließen kann man es jedoch nicht.

Die 2. Theorie (eher Richtung BGH-Rechtsprechung) unterscheidet nach der Nacherfüllung:

Bei der Neulieferung soll demnach die Gewährleistung erneut beginnen, bei der Reparatur jedoch nicht.

Wie sagt man im (bald) Wiesnland: Nix G´naues weiss man ned. Mit den Augen rollen

Grüße
KurzDa

P.S. Wenn aber die Gewährleistung wieder neu beginnt, würde ich dazu tendieren, § 476 BGB auch auf die erneute Gewährleistung anzuwenden, da der Nacherfüllungsanspruch nach h.M. eine modifizierte Primärleistung darstellt.
_________________
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