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ich habe mal eine Frage:
angenommen ein Unternehmen will ein Produkt vermarkten und sucht sich über das Internet von potentiellen Kunden über die Homepage die email-Kontaktadressen heraus.
Darf man diesen potentielle Kunden dann per email kontaktieren um auf das eigene Produkt hinzuweisen?
Oder gibt es hier ggf. Probleme wegen Spamversand ect.? Und wie würde es sich verhalten wenn das Unternehmen Adressen über einen Anbieter kauft bzw. mietet.
(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen
1.
bei einer Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der Empfänger diese Werbung nicht wünscht;
2.
bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung;
3.
bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt;
4.
bei einer Werbung mit Nachrichten, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Zitat:
§ 3 Verbot unlauteren Wettbewerbs
Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.
Ist der, den Sie per E-Mail Werbung ansprechen wollen bereits bei Ihnen Kunde? Nein!
Hat der, den Sie per E-Mail ansprechen wolen, die Mailadresse bei Ihnen hinterlassen? Nein!
Stellen Sie sich mal vor, Sie würden ein Gewerbe betreiben und würden jeden Tag 10000 Werbemail in Ihrem Postkasten vorfinden, weil das ja in Deutschland erlaubt ist. Könnten Sie da Anfragen Ihrer Kunden überhaupt noch bearbeiten?
Es gibt da diese schönen kleinen Preisausschreiben im Internet, bei denen der Kunde dann am Ende bestätigen muss, dass er sehr gerne Werbung empfangen möchte.
Da könnte dafür eine Rechtlücke sein - aber auch hier kann man jederzeit diese Mails "abstellen". Desweiteren sollten Sie vielleicht mal überlegen, welches Licht ungewollte Belästigung auf Ihre "Firma" wirft. Ich persönlich kaufe bei solchen "Belästigern" gar nichts und mache einen großen Bogen um solche Firmen. _________________ Gruß
Dann müßten ja eigentlich alle Adressfirmen sozusagen Adressen breitstellen für verbotene Handlungen?
I.d.R. erklären die Adressaten aber zuvor ihr Einverständnis in die Werbung.
Nicht immer, mal generell gesehen. Adressverlage können durchaus auch Telefonbücher durchforsten oder die Straßen ablaufen und Namen und Adressen von den Briefkästen abschreiben.
Der Unterschied ist dann meines Wissens für den Adresskäufer, in welcher Form man die Adressaten anspricht. Die gute alte Post ist meines Wissens nicht verboten.
Gruß
Rena _________________ The angels have the phone box
Nicht immer, mal generell gesehen. Adressverlage können durchaus auch Telefonbücher durchforsten oder die Straßen ablaufen und Namen und Adressen von den Briefkästen abschreiben.
Deswegen schrieb ich ja auch i.d.R.
Rena Hermann hat folgendes geschrieben::
Der Unterschied ist dann meines Wissens für den Adresskäufer, in welcher Form man die Adressaten anspricht. Die gute alte Post ist meines Wissens nicht verboten.
Hier gibt's noch zwei weitere Unterscheidungskriterien: Was hat der Adresslieferent zugesichert und wie ist tatsächlich geworben worden (edit: Natürlich ist das aber in Bezug auf den Unterlassungsanspruch irrelevant und könnte ggf. im Haftungsverhältnis Werbender <-> Adressverkäufer ne Rolle spielen).
Deswegen schrieb ich ebenso, dass solche Sachverhalte ziemlich komplex sind und sich vielerlei Fragen ergeben.
Natürlich hast du Recht, dass die Werbung per Post (relativ) unproblematisch ist. Auch hier gibt's aber zahlreiche Fallstricke, die teuer werden können. _________________ Null Komma
***
nix
Also so ganz kann ich es nicht verstehen, Adressfirmen bieten ja emailadressen an, was nützt es einem Kunden dann wenn er diese zwar (teuer) kaufen kann aber dann dennoch nicht verwenden darf?
Warum ein Unternehmen lieber auf email Marketing zurückgreift wie auf die gelbe Post dürft klar sein, die Beförderungskosten.
Also so ganz kann ich es nicht verstehen, Adressfirmen bieten ja emailadressen an, was nützt es einem Kunden dann wenn er diese zwar (teuer) kaufen kann aber dann dennoch nicht verwenden darf?
Wie schon geschrieben: Der Spammer wird im Falle eines Rechtsstreits beweisen müssen, dass der Spam-Empfänger einverstanden war. Hier kann sich der Spammer aber nicht darauf berufen, dass er ja die Adressen gerade zum Spammen gekauft habe. Dies ist nämlich dem Empfänger ziemlich latte. Natürlich gibt's aber durchaus Möglichkeiten, Adressen potenzieller Spam-Empfänger zu kaufen, bei denen diese potenziellen Empfänger in die Zusendung von Werbung eingewilligt haben. Aber wie ebenso geschrieben, handelt es sich dabei immer um eine Einzelfallprüfung!
MrCaipirinha hat folgendes geschrieben::
Warum ein Unternehmen lieber auf email Marketing zurückgreift wie auf die gelbe Post dürft klar sein, die Beförderungskosten.
Ja, das ist durchaus klar. Gerade deswegen tendiert die Rechtsprechung immer mehr gen Streitwerte (OLG Koblenz jüngst: 10.000 €), bei denen sich die Absender genau überlegen (sollten), wen sie mit ihrer Werbung per Fax und E-Mail belästigen. _________________ Null Komma
***
nix
Sie beantworten ihre Fragen doch alle von selber:
1. Es ist nicht verboten Emailadressen zu verkaufen, aber es ist verboten dadurch Spam zu verschicken. Sie duerfen zwar ein Auto kaufen das 300km/h faehrt, aber nicht mit dieser Geschwindigkeit nachts durch die Stadt rasen.
2. Genau das ist der Grund warum Spam verboten ist, wenn das naemlich jeder machen wuerde, wuerden die Mailpostfaecher ueberquellen.
Also seltsam finde ich es schon, wie solche Adressfirmen dann existieren können, wenn der Käufer auf legalem Weg die Adressen gar nicht verwenden darf, aber das ist ja ein anderes Ding.
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