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Verfasst am: 16.09.07, 10:01 Titel: Rente Nebeneinkommen als Berater
Hallo,
kann man neben der Rente Einkommen auf Honorarbasis beziehen? Folgende Annahme: Person A geht aufgrund einer Schwerbehinderung 2 Jahre früher in Rente und stellt offiziell die selbstständige Tätigkeit ein, verdient aber auf Honorarbasis als Berater weiter geringe Beiträge dazu. Muss Person A die Einkünfte melden und wem muss wann bzw. wie oft gemeldet werden? Wie und von wem werden die Einkünfte kontrolliert? Wieviel darf hinzuverdient werden? Gibt es einen Jahresschnitt oder nur eine Monatshöchstgrenze? Person A hat aufgrund der Beratertätigkeit monatlich wechselnde Einkommen und wäre somit durch eine Monatshöchstgrenze benachteiligt.
Vielen Dank für jegliche Tipps.
CT
Hallo Dipl. Sozialarbeiter,
es geht NICHT um eine EM-Rente, sondern reguläre Altersrente, die anstatt mit 65 schon mit 63 (mit kleinen Abzügen) angetreten wurde, weil eine 50%ige Behinderung vorliegt.
Noch wichtiger aber ist die Frage, ob die Zuverdienstgrenze von 350,- im Monat wirklich pro Monat gilt, oder ob bei Honorarbeschäftigten eine Jahresgrenze von Euro 4.200,- herangezogen wird. In diesem Zusammenhang wäre auch gut zu erfahren, wie oft (monatlich, quartärlich o. jährlich) und in welcher Form (Rechnung o. Kontoauszug) der Rentner die Einkünfte nachzuweisen hat, wenn er kein monatlich gleich hohes Gehalt mit dazugehörigem Gehaltsstreifen bekommt.
Gruß,
CT
Hallo Dipl. Sozialarbeiter,
es geht NICHT um eine EM-Rente, sondern reguläre Altersrente, die anstatt mit 65 schon mit 63 (mit kleinen Abzügen) angetreten wurde, weil eine 50%ige Behinderung vorliegt. ...
Bei der Rente wegen Alters gibt es wohl auch einige Unterschiede - Siehe:
... nein werden sie leider nicht. Die Webseite habe ich schon intensiv durchforstet. Der Fall von dem ich spreche ist in sofern ein Sonderfall, als dass es sich um einen ehemals selbstständigen Rentnern handelt, der Honorare und KEIN monatliches Einkommen bezieht! Aus der Seite geht noch immer nicht hervor, ob es für diese Berufsgruppen auch eine Jahreshöchstgrenze anstatt der Monatshöchstgrenze gibt.
Was machen z.B. Taxifahrer, deren Verdienst gerade rund um Feiertage deutlich höher liegen dürfte als in regulären Zeiten? In manchen Monaten verdienen sie nur 100-200 Euro, in anderen (Silvester, 6 Wochen Sommerferien, Himmelfahrt) aber vielleicht 400 Euro. Zweimalige Überschreitungen sind dabei kein Problem, aber was passiert, wenn auch ein drittes Mal überschritten wird?
... aber was passiert, wenn auch ein drittes Mal überschritten wird?
Dann besteht für diesen dritten Monat kein Anspruch mehr auf die volle Rente.
Grundsätzlich sind die Hinzuverdienstgrenzen monatliche Grenzen. Da das monatliche Arbeitseinkommen bei selbständig Tätigen nur in seltenen Fällen und oft nur unter großem Aufwand konkret zu ermitteln sein wird, ist das monatliche Arbeitseinkommen grundsätzlich pauschalierend zu ermitteln. Hierfür ist das in einem Kalenderjahr erzielte Arbeitseinkommen (zum Beispiel aus dem Einkommensteuerbescheid) durch die Anzahl der Monate zu dividieren, in denen die selbständige Tätigkeit bestanden hat. Das hieraus resultierende pauschalierte monatliche Arbeitseinkommen ist der jeweiligen monatlichen Hinzuverdienstgrenze gegenüberzustellen.
Im Einzelfall kann es für den Betroffenen aber sinnvoller sein, wenn er das Einkommen monatlich nachweist (Bescheinigung Steuerberater, mtl. Einnahme-Überschuss-Berechnung o.ä.) Das muss man sich aber vorher überlegen, im zu beurteilenden Kalenderjahr kann nämlich nicht mehr auf die pauschalierende Betrachtungsweise gewechselt werden, wenn man erst mal angefangen ha, mtl. nachzuweisen. _________________ MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
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