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merke gerade, ich weiss es nicht.

 
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apinkel
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Anmeldungsdatum: 16.09.2007
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 18.09.07, 08:29    Titel: merke gerade, ich weiss es nicht. Antworten mit Zitat

dauernd damit konfrontiert...
Weiss ich eigentlich nicht, was die Sondernutzung öffentlicher Straßen für ein Gesetz ist.
und was bedeutet dann die Erlaubnis freie Sondernutzung.
kann da jemand mit Auskunft helfen?
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*w*
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Anmeldungsdatum: 11.10.2006
Beiträge: 2519

BeitragVerfasst am: 18.09.07, 08:36    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo apinkel!

Laut § 8 Bundesfernstraßengesetz ist jede Nutzung öffentlichen Straßenraums außer der allgemeinen Nutzung, also dem stehenden und fließenden Verkehr (Fußgänger und Fahrzeuge) eine Sondernutzung. Zu den Sondernutzungen zählen z.B. Außengastronomie, Warenauslagen, Verkaufsstände, Volksfeste, Märkte oder Straßenmusik und Kleinkunst-Darbietungen auf der Straße. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat in einem Urteil vom 17. Dezember 2003 entschieden, dass auch die Tätigkeit eines sog. "Grillwalkers", der im Umhergehen Würste grillt und verkauft, keinen Gemeingebrauch mehr darstellt, sondern eine genehmigungspflichtige Sondernutzung ist. Ähnlich ist die rechtliche Lage bei Personen, die z.B. in einem umgehängten, aufklappbaren Koffer Schmuck zum Kauf anbieten. Sondernutzungen sind genehmigungspflichtig und in vielen Fällen auch gebührenpflichtig, es gibt jedoch auch Sondernutzungen, die nicht genehmigungsfähig sind, in vielen Städten z.B. der Alkoholkonsum und das Schlafen auf der Straße. Nutzungen außerhalb des Lichtraumprofils einer Straße sind normalerweise keine Sondernutzungen, hier gelten andere Bestimmungen.

Beste Grüße

wolf25
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apinkel
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Anmeldungsdatum: 16.09.2007
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 18.09.07, 09:24    Titel: re Antworten mit Zitat

Hallo Wolf 25

Das war jetzt aber eine schnelle Antwort. Doll!
Dass jedes Waren und Dienstleistung anbieten nach ermessen mit der Sondernutzung reglementiert werden darf, ist mir Klar.

Was aber definiert Kleinkunst zur erlaubnispflichtigen Dienstleistung, und was ist mit der Vermittlung von Straßenkunst die generell unter den Schutz Art.5 Abs.3 GG. fällt.
Das Ermessen einer Behörde oder wat?
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 18.09.07, 13:26    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Rupp,

ich mach mal wieder Dicht. Winken
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