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Verfasst am: 08.03.07, 15:42 Titel: Art. 18 und Christian Klar
Herr Klar ist offensichtlich kaempft offensichtlich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, er tat das anfangs politisch, anschliessend militant-politisch, anschliessend mit Geiselnahme und Mord und tut es jetzt wieder nur politisch, indem er seine politischen Motive, die zu den Taten fuehrten, weiterhin propagiert.
Es wird zwar wahrscheinlich nicht mehr bewaffnet gegen die BRD kaempfen, aber es scheint er will das weiter politisch und medial tun.
Waere es aufgrund dieser Sachlage einige seiner Rechte aufgrund von Art 18 GG einzuschraenken?
(Mir geht es nur darum, ob es moeglich waere, politisch sinnvoll ist es wahrscheinlich nicht, da der radikalen Linken durch eine Betaetigung Klars politisch eher geschadet wuerde.)
Anmeldungsdatum: 17.09.2007 Beiträge: 1177 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 17.09.07, 21:09 Titel:
Ich würde die Frage noch ergänzen wollen: Wer ist berechtigt, einen entsprechenden Antrag beim Bundesverfassungsgericht zu stellen? _________________ Ich habe zu diesem Thema vor 15 Jahren eine Langzeitstudie anfertigen lassen, die ist allerdings noch in Arbeit.
Wer ist berechtigt, einen entsprechenden Antrag beim Bundesverfassungsgericht zu stellen?
Zitat:
§ 36 BVerfGG
Der Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 18 Satz 2 des Grundgesetzes kann vom Bundestag, von der Bundesregierung oder von einer Landesregierung gestellt werden.
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