Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Pferdehaltung
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Pferdehaltung

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Baurecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
sucra
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2006
Beiträge: 164

BeitragVerfasst am: 17.09.07, 11:25    Titel: Pferdehaltung Antworten mit Zitat

Folgender Fall:

Person A hat sich vor ein paar Jahren ein Grundstück gekauft und eine Genehmigung für die Tierhaltung (Pferde) inkl. Stallbau für 2 Pferde eingeholt.
Das Grundstück (selbst zum Dorfgebiet gehörend) grenzt unmittelbar an ein Neubaugebiet, das zum Zeitpunkt des Kaufes kaum erschlossen war und wo die Grundstücke noch der Gemeinde gehörten.
Das Nachbargrundstück ist jetzt an privat verkauft worden.
An das Grundstück des Nachbarn schließt sich, wie baurechtlich vorgegeben (Grenzbebauung wäre auch möglich gewesen) , in 3 m Entfernung der Pferdestall an. Neben dem Pferdestall befindet sich seit Jahren der Misthaufen. Da es sich nur um die Haltung von 2 Pferden handelt ist dieser nicht übermäßig groß (etwa 2*6 *1m).
Der neue Nachbar regt sich nun über diesen Misthaufen auf. An einer anderen Stelle des Grundstückes hätte dieser aber def. keinen Platz bzw. würde für vorübergehende Leute störend sein. Hat der neue Nachbar ein Recht, die Verlagerung des Mistplatzes zu fordern?
Die Koppel des A wird von einem ca 160 m hohen Zaun mit Rancherbohlen umgrenzt. Nun hat der neue Nachbar, der seine Garage unmittelbar an die Grenze des A gesetzt hat, gefordert, A mäge den Zaun auf sein Grundstück versetzen. A sieht das nicht als rechtens an, da der Zaun nur in zweiter Linie der Zurückhaltung der Tiere dient.
Wie ist die Rechtslage. Es handelt sich um RLP.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
sucra
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2006
Beiträge: 164

BeitragVerfasst am: 07.05.08, 05:51    Titel: Antworten mit Zitat

Könnte bitte jemand eine Antwort geben? Mittlerweile eilt es.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
lissy
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.05.2005
Beiträge: 1500

BeitragVerfasst am: 07.05.08, 21:57    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn es sich bei dem Neubaugebiet um ein reines Wohngebiet handelt, in dem Pferdehaltung nicht erlaubt ist, muss A befürchten, dass die Bewohner des Neubaugebietes gegen die Pferdehaltung angehen. Möglicherweise dürfen die Pferde aufgrund der Nähe zum Wohngebiet dort nicht mehr gehalten werden.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 07.05.08, 22:47    Titel: Antworten mit Zitat

Mit Tierrecht hat das nicht im Ansatz zu tun, deshalb werden keine brauchbaren Antworten kommen. Das ist ganz plattes Bau- und Nachbarschaftsrecht, selbst wenn der Misthaufen von einem Pferd verursacht worden ist.

Deshalb verschoben.

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen
sucra
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2006
Beiträge: 164

BeitragVerfasst am: 08.05.08, 03:25    Titel: Antworten mit Zitat

lissy hat folgendes geschrieben::
Wenn es sich bei dem Neubaugebiet um ein reines Wohngebiet handelt, in dem Pferdehaltung nicht erlaubt ist, muss A befürchten, dass die Bewohner des Neubaugebietes gegen die Pferdehaltung angehen. Möglicherweise dürfen die Pferde aufgrund der Nähe zum Wohngebiet dort nicht mehr gehalten werden.


Nein das Grundstück liegt NICHT im Neubaugebiet, sondern grenzt lediglich daran an. Es gehört definitiv zum Dorf. Die Pferdehaltung ist schwarz auf weiß genehmigt. Das war Voraussetzung dafür, dass A dort überhaupt hingezogen ist. Die Gemeinde hat seinerzeit der Pferdehaltung zugestimmt; das Neubaugebiet war damals schon im Entstehen und genauso abgegrenzt wie jetzt. Meines Wissens nach ist es auch als Gebiet mit Mischnutzung ausgeschrieben.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
lissy
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.05.2005
Beiträge: 1500

BeitragVerfasst am: 08.05.08, 06:24    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Nein das Grundstück liegt NICHT im Neubaugebiet,

Das habe ich schon richtig verstanden, aber wenn in dem Neubaugebiet keine Pferdehaltung erlaubt ist, dann können die Bewohner desselben gegen eine Pferdehaltung auch im direkt angrenzenden Bereich vorgehen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Chaosprinzessin
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.01.2008
Beiträge: 20
Wohnort: weit genug weg von Ober- und Unterbommelbach

BeitragVerfasst am: 08.05.08, 06:33    Titel: Antworten mit Zitat

Gibt es denn nicht so etwas wie einen Bestandsschutz?

eilige Grüße

Chaosprinzessin
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
sucra
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2006
Beiträge: 164

BeitragVerfasst am: 08.05.08, 06:39    Titel: Antworten mit Zitat

Aus welcher Rechtsgrundlage heraus sollten sie das tun können? Dann müsste ja quasi jeder, der sich irgendwo ein Grundstück kauft, damit rechnen, irgendwann herausgekegelt zu werden, weil es im Nachhinein irgend jemandem nicht passt. Der zugezogene Nachbar wußte außerdem von Anfang an, dass hier Pferde gehalten werden, und bis auf ihn erfreuen sich alle derselben.

Davon abgesehen, kann mir eventuell jemand eine Auskunft geben, wie sich das nun mit dem Misthaufen verhält?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
lissy
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.05.2005
Beiträge: 1500

BeitragVerfasst am: 08.05.08, 11:53    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Der zugezogene Nachbar wußte außerdem von Anfang an, dass hier Pferde gehalten werden

Ja, wahrscheinlich. Aber auch die Leute, die das Baugebiet genehmigten, hätten das wissen können, kann denen aber egal sein. Jedenfalls haben die Bewohner des Wohngebietes die besseren Karten, sollten sie auf die Idee kommen, dass sie sich durch die Pferde (bzw. durch den Misthaufen) gestört fühlen.

Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Tierhaltung z.B. ist es so, dass sie sich in der Planungsphase schon gegen die "heranrückende Bebauung" wehren müssen, wenn sie nicht selber durch das Baugebiet verdrängt werden wollen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Hinnerk14
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2006
Beiträge: 403
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 08.05.08, 16:04    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist so wenn man aus der Stadt auf das Land zieht.
Da stört alles,
-der Misthaufen,
-der Landwird mit seinem Trecker,
-der Hahn, der kräht
-es riecht,

dies liesse sich beliebig vorführen.
Wofür hat man denn schließlich die schöne ruhige Dorflandschaft ausgesucht
und bezahlt???
_________________
Meine Meinung als Mensch
( nicht immer die Meinung vom Juristen )
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
sucra
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2006
Beiträge: 164

BeitragVerfasst am: 11.05.08, 22:06    Titel: Antworten mit Zitat

lissy hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Der zugezogene Nachbar wußte außerdem von Anfang an, dass hier Pferde gehalten werden

Ja, wahrscheinlich. .


Nicht nur wahrscheinlich wußte er es, sondern genau, da die Pferde jeden Tag draußen und nicht zu übersehen sind.

Also weiß hier, mit anderen Worten, keiner etwas zu dem Misthaufen zu sagen? Mit "wahrscheinlich" ist mir nicht geholfen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
lissy
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.05.2005
Beiträge: 1500

BeitragVerfasst am: 13.05.08, 05:15    Titel: Antworten mit Zitat

Die unsachgemäße Lagerung von Festmist ausserhalb einer dafür vorgesehenen Dungstätte erfüllt in aller Regel den Tatbestand des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen. Es kann zudem als Gewässerverunreinigung oder als unerlaubtes Betreiben von Anlagen strafbar sein.
StGB § 326 Abs. 1 Nr. 4a, StGB § 324 Abs. 1, StGB § 327 Abs. 2 Nr. 1, StGB § 327 Abs. 2 Nr. 3





Erstellung von Dunglegen für Pferdemist:

Festmist, insbesondere auch Pferdemist ist nach den wasser- und baurechtlichen Vorschriften grundsätzlich auf ordnungsgemäß erstellten Festmistlagern so zu lagern, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaft nicht zu besorgen ist.

Die Lagerkapazität dieser Dunglegen muss auf die Belange des jeweiligen Betriebes und des Gewässerschutzes abgestimmt sein. Hierbei ist eine mindestens 6-monatige Stapelzeit zugrunde zu legen.

Bemessung der Dunglege: (Dungplatte m²/Pferd bei einer Stapelhöhe von)

2,0 m (Stapelhöhe) = 3,0 m²/Pferd
2,5 m (Stapelhöhe) = 2,4 m²/Pferd

Bei ordnungsgemäßer Ausführung kann auf eine Jauchegrube verzichtet werden.

Bauausführung (ohne Jauchegrube):

Die Dunglegen müssen wasserdicht und gegen Versickern geschützt sein: Sie dürfen keine Verbindung zu Abwasseranlagen (Schächten) und keinen Aus- oder Überlauf haben. Die Böden und Wände der Dunglegen bis zu einer Mindesthöhe von 0,35 Metern müssen wasserdicht sein. Die Gesamthöhe der Wände orientiert sich an der Stapelhöhe des Mistes. Für den wasserundurchlässigen Teil ist Beton nach DIN 1045 zu verwenden. Eine dreiseitig umschlossene Dunglege ist als zweckmäßig anzusehen, wenn zwischen der offenen, ebenerdigen Seite und der gegenüberliegenden (Stapel-)Wand ein Höhenunterschied von mindestens 0,35 Metern bei nach innen gerichtetem Gefälle angelegt wird, so dass keine Flüssigkeit nach außen abfließen kann. An der offenen Seite ist ein Sicherheitsabstand vom Rand von mindestens 1 m einzuhalten. Vor der Dunglege ist eine befestigte Rangierfläche (Umschlagfläche für den Festmist) mit Gefälle weg von der Dunglege einzurichten.

Die Erstellung der Dunglege bedarf einer Baugenehmigung. Hierzu sind folgende Unterlagen erforderlich:

1.

Lageplan: Maßstab 1:500
2.

Bauzeichnung: Maßstab 1:100
3.

Baubeschreibung mit Angaben des Erstellers der Dunglege
4.

Größennachweis

Der Bauantrag ist dreifach bei der Gemeinde einzureichen.

Gruß
Lissy
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Bernd67
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.12.2006
Beiträge: 187
Wohnort: Sachsen-Anhalt

BeitragVerfasst am: 21.06.08, 12:45    Titel: Antworten mit Zitat

Trotz des für den Fragesteller eher negativen Tenors hier noch etwas Hoffnung:

BGH, Urteil vom 6. 7. 2001 - V ZR 246/ 00; OLG Stuttgart; LG Heilbronn

http://lexetius.com/2001,1264

Das würde ich dem Nachbarn mal in der Druckversion unter die Nase halten, ist ja nur vom BGH, hoffe es hilft etwas weiter.

Auch haben die Bewohner des Neubaugebietes schlechte Karten, wenn die Behörde vorher die Pferdehaltung genehmigt hat. Dann hat die Behörde nämlich auch die Wohnbebauung nur dort zu gestatten, wo keine Emissionen auftreten. Dafür gibt es Mindestabstände. Nicht der Pferdehalter ist hier für den "Neuen" Ansprechpartner, sondern ggf. die Behörde, die fehlerhaft genehmigt hat...
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
lissy
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.05.2005
Beiträge: 1500

BeitragVerfasst am: 21.06.08, 13:21    Titel: Antworten mit Zitat

Bernd67 hat folgendes geschrieben::

Auch haben die Bewohner des Neubaugebietes schlechte Karten, wenn die Behörde vorher die Pferdehaltung genehmigt hat. Dann hat die Behörde nämlich auch die Wohnbebauung nur dort zu gestatten, wo keine Emissionen auftreten. Dafür gibt es Mindestabstände. Nicht der Pferdehalter ist hier für den "Neuen" Ansprechpartner, sondern ggf. die Behörde, die fehlerhaft genehmigt hat...

Weiter oben schon mal erwähnt:
Zitat:
Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Tierhaltung z.B. ist es so, dass sie sich in der Planungsphase schon gegen die "heranrückende Bebauung" wehren müssen, wenn sie nicht selber durch das Baugebiet verdrängt werden wollen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Baurecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.