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Rücktritt vom Kauf
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willy123
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2005
Beiträge: 70

BeitragVerfasst am: 10.09.07, 17:52    Titel: Rücktritt vom Kauf Antworten mit Zitat

Guten Abend,

mein 11 jähriger Sohn hat bei einem gewerblichen Verkäufer im Internet in einem Autionshaus zwei Handys per Sofortkauf für 270 € erworben. Als ich es bemerkte (etwa 30 Minuten später), habe ich sofort den Verkäufer nett angeschrieben, dass es ein Versehen ist, und ich vom Kauf zurücktreten möchte.

Heute bekam ich eine Mail, dass ich 10 € Stornogebühren zahlen soll, sonst würde ich eine negative Bewertung bekommen. Weiter solle ich dem Auktionshaus mitteilen, dass der Vertrag nicht zustande gekommen ist, damit der Verkäufer die gezahlte Provision vom Auktionshaus wieder erstattet bekommt.

Muss ich die 10 € zahlen ?

Vielen Dank und viele Grüße
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slichride
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.09.2007
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 10.09.07, 23:33    Titel: Antworten mit Zitat

nein, musst du nicht zahlen, außer der verkäufer kann die nachweisen, dass du die aufsichtspflich verletzt hast Winken.


"Elfjähriger kauft Cabrio im Internet

Für die passwortgeschützte Teilnahme an einer Internetauktion besteht weder eine tatsächliche Vermutung für die Identität von Teilnehmer und Inhaber des Mitgliednamens noch eine Anscheinsvollmacht für ein Handeln unter fremdem Mitgliedsnamen.

Dies gilt auch in dem Fall, dass ein haushaltsangehöriges, minderjähriges Kind des Inhabers des Mitgliednamens unbefugt dessen Passwort sich verschafft und zur Teilnahme an der Auktion unter dessen Mitgliedsnamen verwendet.

Der hilfsweise geltend gemachte Schadenersatzanspruch wegen Aufsichtspflichtverletzung (§ 832 Abs. 1 S. 1 BGB) besteht nicht. Es erscheint schon nicht pflichtwidrig, seinen elfjährigen Sohn allein in der Wohnung zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.1993, VI ZR 117/92, NJW 1993, 1003 = VersR 1993, 485; Palandt/Sprau, BGB, 63. Auflage, § 832, Rn. 9) - (LG Bonn 2 O 472/03)."

zitat http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/haftung.htm
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KurzDa
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 11.09.07, 12:05    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
nein, musst du nicht zahlen, außer der verkäufer kann die nachweisen, dass du die aufsichtspflich verletzt hast .
Nee, erstmal müsste der Elternteil beweisen, dass sein/ihr Sohn Vertragspartner ist und somit der Vertrag schwebend unwirksam war. Ansonsten könnte jeder immer behaupten, "sein/ihr Kleiner" hat etwas ersteigert -> massenweise schwebend unwirksame Verträge.

Grüße
KurzDa
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Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll!

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deathwalker81
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.04.2006
Beiträge: 448
Wohnort: Bonn

BeitragVerfasst am: 11.09.07, 13:35    Titel: Antworten mit Zitat

KurzDa hat folgendes geschrieben::
Zitat:
nein, musst du nicht zahlen, außer der verkäufer kann die nachweisen, dass du die aufsichtspflich verletzt hast .
Nee, erstmal müsste der Elternteil beweisen, dass sein/ihr Sohn Vertragspartner ist und somit der Vertrag schwebend unwirksam war. Ansonsten könnte jeder immer behaupten, "sein/ihr Kleiner" hat etwas ersteigert -> massenweise schwebend unwirksame Verträge.

Grüße
KurzDa


Warum nicht einfach hilfsweise den Vertrag widerrufen und gar nicht wegen dem Sohn rumdiskutieren? Geschockt

Wegen der Drohung mit der Negativbewertung den Verkäufer vielleicht auch mal auf den § 240 III StGB hinweisen.
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maconaut
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 3479

BeitragVerfasst am: 11.09.07, 13:43    Titel: Antworten mit Zitat

War auch mein Gedanke: Beim Widerruf können keine "Stornogebühren" anfallen.
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KurzDa
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 11.09.07, 13:57    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Warum nicht einfach hilfsweise den Vertrag widerrufen und gar nicht wegen dem Sohn rumdiskutieren?
Klar, Widerruf ist sowieso grundlos möglich.

Grüße
KurzDa
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nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll!

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willy123
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2005
Beiträge: 70

BeitragVerfasst am: 11.09.07, 20:16    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo und guten Abend,

erst mal recht herzlichen Dank für die Antworten.

Ich habe mich "schlau" gemacht".

Nach § 355 BGB habe ich ein gesetzliches Widerrufsrecht, weil der Verkäufer ein Unternehmer ist. Das ehemalige Fernabsatzgesetz gibt es zwar nicht mehr, wurde aber in das BGB integriert. Danach hat der Verkäufer gem. § 357 Abs. 4 keine weiteren Ansprüche gegen den Käufer.

Letztendlich werde ich die 10 € nicht bezahlen. Erhalte ich eine negative Bewertung, wird mir das nicht schaden, weil ich 470 super positive Bewertungen habe.

Viele Grüße Winken
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willy123
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2005
Beiträge: 70

BeitragVerfasst am: 14.09.07, 20:23    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

da ich sachlich, aber mit Bestimmtheit auf ein paar §§ hingewiesen habe, brauche ich aus "Kulanz" die 10 € Gebühren nicht bezahlen. Smilie

@ Beitragsschreiber

Ich bin kein Jurist und nur ein Hilfesuchender wie alle andere auch. Ich gehöre leider zu der Gruppe, die einen ausgeprägten Gerechtigkeitssinn haben.

Natürlich ist klar, dass man keine Beratung bekommen kann. Wenn ich mir die vielen anderen Beiträge anschaue, weiß ich nicht, was ich falsch gemacht haben sollte. Das Forum dient doch dazu, dass über Streitfälle diskutiert werden kann.

Ihre Antworten mit dem gewissen Unterton auf meine Fragen haben mich sehr erschreckt. Traurig und traurig gemacht Weinen

Und ich weiß auch sehr wohl ,warum ich diese Art von Antworten erhalten habe.....


Viele Grüße von
Willy
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Pünktchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 14.09.07, 23:52    Titel: Antworten mit Zitat

KurzDa hat folgendes geschrieben::
Zitat:
nein, musst du nicht zahlen, außer der verkäufer kann die nachweisen, dass du die aufsichtspflich verletzt hast .
Nee, erstmal müsste der Elternteil beweisen, dass sein/ihr Sohn Vertragspartner ist und somit der Vertrag schwebend unwirksam war. Ansonsten könnte jeder immer behaupten, "sein/ihr Kleiner" hat etwas ersteigert -> massenweise schwebend unwirksame Verträge.

Wobei der Pappi ggf. auch nach §276 BGB für den Sohn einstehen muss. Das könnte dann der Fall sein, wenn der Sohn durch eines Fahrlässigkeit oder Vorsatz an das Passwort gekommen ist.
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Gast






BeitragVerfasst am: 17.09.07, 21:56    Titel: Antworten mit Zitat

Liebes FDR-Mitglied,

wie Sie sicher in unserer Juriquette gelesen haben, darf hier keine individuelle Rechtsberatung in einem konkreten Fall erfolgen.

Für Fragesteller bedeutet das:
Bitte helfen Sie unserem Forum, in dem Sie Ihren Beitrag so umformulieren (in Ihrem Beitrag rechts den Button "edit" anklicken), dass daraus eine allgemeine Fragestellung zur Rechtslage entsteht.

Für Antworter bedeutet das:
Die Antworter bitten wir darum, auch auf individuelle konkrete Fragestellungen nur mit relevanten Transparenzinformationen (Gesetze, Verordnungen, Urteile, Leitsätze, Informationsquellen, Links usw.) zu antworten. Diese Informationen dienen der Förderung der Rechtskunde bzw. dem allg. Rechtsverständnis.

Achten Sie bitte auf diesen Grundsatz bei jedem weiteren Posting.

Es bedankt sich für die Beachtung
Ihr FDR-Moderatorenteam

(Die Eingriffe der Moderatoren bitte ausschließlich im Forum für Mitgliederinformation u. Support kommentieren.)
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Pünktchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 18.09.07, 00:06    Titel: Antworten mit Zitat

Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::

Pünktchen hat folgendes geschrieben::
Wobei der Pappi ggf. auch nach §276 BGB für den Sohn einstehen muss. Das könnte dann der Fall sein, wenn der Sohn durch eines Fahrlässigkeit oder Vorsatz an das Passwort gekommen ist.

Das ist mir nicht ganz klar. Wie meinen Sie das?


Na irgendwie muss das Kind ja an das Passwort gekommen sein, ohne kann man nichts bestellen. Wenn das Kind nicht gerade ein Profihacker ist, kann man davon ausgehen, dass es an durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz an das Passwort des Vaters gekommen ist.

In Fällen, in denen Fremde durch Fahrlässigkeit an die PIN der Bankkarte gekommen sind und Geld aus dem Automaten geholt haben, wurde jedenfalls §276 BGB bejaht. Ebenso als sich ein Vater vom PC entfernt hat und sich aus einer Onlineplattform nicht abgemeldet hat und das (geschäftsunfähige) Kind durch einfache klicks eine Bestellung abgegeben hat.
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