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Ist das richtig?

 
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Hamster25
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 17.09.2007
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 17.09.07, 13:52    Titel: Ist das richtig? Antworten mit Zitat

Hallo an alle,
ich habe mal eine frage und zwar gibt es den Fall das jemand aus meiner Familie das die person den Rechtsanwalt gewechselt hat, weil er nichts macht. Sie hat sich also einen anderen Anwalt rausgesucht. Nun verlangt der alte Anwalt von der 360 Euro für ein paar Briefe und weil er sonst die Daten nicht an den anderen Anwalt rübergibt. Ist das rechtens? Kann sie dagegen angehen? Muß sie das zahlen?
Weiß jemand bescheid, der mir helfen kann?

LG
Hamster25 Verlegen l


Zuletzt bearbeitet von Hamster25 am 17.09.07, 14:20, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 17.09.07, 14:16    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn Leistungen beansprucht wurden(Beratung, Briefe schreiben etc.), dann müssen die natürlich auch bezahlt werden. Auch wenn man den Anwalt zwischenzeitlich wechselt.
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Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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comander01
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Anmeldungsdatum: 02.12.2005
Beiträge: 1604
Wohnort: near lake constanz

BeitragVerfasst am: 17.09.07, 14:23    Titel: Antworten mit Zitat

@Hamster25
Wenn der alte Anwalt schon tätig geworden ist, muss dies auch bezahlt werden. Ist doch normal. Sonst könnte ja jeder einen Anwalt beauftragen und diesen nach Erledigung der eventuell umfangreichen Vorarbeit wechseln mit dem Grund der angeblichen Untätigkeit , ohne ihn für seine bisherige Tätigkeit zu entlohnen. Mit den Augen rollen
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Beste Grüße

der comander01
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....es heißt comander01... comander01 ... mit einem - m - ,nicht mit - mm - und mit ner 01 hintendran, so viel Zeit muss sein!
Ist denn das soooo schwer? ? ?
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ZetPeO
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Anmeldungsdatum: 14.07.2006
Beiträge: 2166

BeitragVerfasst am: 17.09.07, 14:35    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

dass die erbrachte Leistung bezahlt werden muss ist klar.

Ich glaube aber die Frage läuft darauf hinaus, ob der alte Anwalt die
„ Daten“, also Akten oder den bisherigen Schriftverkehr einbehalten darf.
Vermute ich zumindest.

Gr.
ZetPeO
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Manche Menschen haben einen Gesichtskreis vom Radius Null und nennen ihn ihren Standpunkt
David Hilbert

Wenn die Sonne der Weisheit tief steht, werfen auch geistige Zwerge lange Schatten.
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comander01
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Anmeldungsdatum: 02.12.2005
Beiträge: 1604
Wohnort: near lake constanz

BeitragVerfasst am: 17.09.07, 14:41    Titel: Antworten mit Zitat

@ZetPeO
Zitat:
Nun verlangt der alte Anwalt von der 360 Euro für ein paar Briefe und weil er sonst die Daten nicht an den anderen Anwalt rübergibt. Ist das rechtens? Kann sie dagegen angehen? Muß sie das zahlen?

Nun, wenn der Klient die Briefe noch nicht einmal bezahlen will, wieso sollte der Anwalt diese denn dann herausgeben????
Ok, vielleicht wegen eventuell einzuhaltender Fristen...? Aber sonst?
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 17.09.07, 15:11    Titel: Antworten mit Zitat

Pfeil § 50 Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO):

Zitat:
Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre.

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comander01
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 02.12.2005
Beiträge: 1604
Wohnort: near lake constanz

BeitragVerfasst am: 17.09.07, 17:16    Titel: Antworten mit Zitat

@Kobayashi Maru
Zitat:
Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre.

Sag ich doch Mit den Augen rollen
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 17.09.07, 17:23    Titel: Antworten mit Zitat

Ganz im Ernst:

Bei der typischen Kanzleiorganisation eines eingerichteten Anwalts zahlt man mit dem Honorar nicht nur den Anwalt, sondern seinen gesamten Apparat. Denn die meisten Anwälte rechnen die Tätigkeiten Ihrer Mitarbeiter üblicherweise nicht zusätzlich ab. Das Gebührenrecht sieht es auch nicht vor.

Gehen Sie also ruhig davon aus, dass ein "normaler" Anwalt zwischen 150 und 250 Euro die Stunde angemessenerweise für seine Tätigkeit verlangen kann, wenn man das Ganze in Stunden abrechnet.

"Die paar Briefe" wären aus der Perspektive mit 360 € wohl noch billig; 2 Stunden sind für ein schnelles Gespräch, ein paar Telefonate und ein paar Briefentwürfe ziemlich knapp, wenn mans recht überlegt.

Ob der berechnete Betrag nach RVG zutreffend ist, kann übrigens ein anderer Rechtsanwalt problemlos prüfen. Einfach einen Auftrag erteilen. Hier im Forum kann es sicher so niemand bewerten.
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