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Verfasst am: 18.09.07, 10:45 Titel: Werkvertrag oder Dienstvertrag (§§611,631 BGB)
Hallo,
folgender Fall:
Verbraucher A bringt seinen PKW in die Werkstatt.
Die Werkstatt soll einerseits TÜV und AU neu machen und andererseits eine Fehleranzeige im Display löschen (Bremsverschleissanzeige leuchtet).
Es wurde darauf hingewiesen, dass die Bremsbeläge nicht abgenutzt sind.
TÜV und AU- Arbeiten wurden ordnungsgemäß durchgeführt.
Die Werkstatt versuchte nun den Fehler zu löschen, hierzu wurden die Bremsbeläge aus und wieder eingebaut, jedoch ohne Erfolg.
Die Antwort der Werkstatt: "Der Fehler sei nicht löschbar"
Gleichwohl wurden 1,5h Arbeitslohn hierfür abgerechnet.
Zu Recht?
Handelt es sich um einen Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB so wird doch der Erfolg geschuldet. Hier kam der Erfolg nicht zu Stande. In wie weit kann der Unternehmer Arbeitslohn fürmdie nichterbrachte Leistung verlangen? Welche Möglichkeiten der Kunde?
Ein Arzt geht AFAIK mit Ihnen ja auch nur einen Dienstvertrag ein und keinen Werkvertrag...
Kommt sicherlich auch auf die Vertragsausgestaltung an... _________________ "Those who would give up Essential Liberty to purchase a little Temporary Safety, deserve neither Liberty nor Safety."
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