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§ 355 bei Verbraucherkrediten

 
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acsaszar
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Anmeldungsdatum: 17.09.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 17.09.07, 11:39    Titel: § 355 bei Verbraucherkrediten Antworten mit Zitat

Guten Tag,

ich habe da eine Frage zum Thema "14-Tägiges Widerrufsrecht" bei Darlehensverträgen.

Kunde kauft sich zum Beispiel ein schönes Haus und möchte bei der Bank XY einen Darlehensvertrag unterzeichnen. Konditionen stimmen und alles passt. Der Geldfluss an den Verkäufer muss sehr schnell erfolgen.

Nun zur eigentlichen Frage: Kunde hat ja lt. BGB §355 ein 14-Tägiges Widerrufsrecht. Das bedeutet, die Bank zahlt erst nach Ablauf dieser 14-Tage den Kreditbetrag aus, da der Vertrag nicht mehr in dieser Frist ist. Kann der Kunde auf diese Frist verzichten? Wenn ja, wie und gibt es da etwas zum Nachlesen?
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 17.09.07, 11:58    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Kunde hat ja lt. BGB §355 ein 14-Tägiges Widerrufsrecht. Das bedeutet, die Bank zahlt erst nach Ablauf dieser 14-Tage den Kreditbetrag aus, da der Vertrag nicht mehr in dieser Frist ist. Kann der Kunde auf diese Frist verzichten?
Leider nein. Das Widerrufsrecht ist zwingendes Recht. Jede Vereinbarung zwischen dem Kreditgeber und dem Verbarucher bzgl. einer Verkürzung des Widerrufsrechts wäre unwirksam.

Ev. kann der Häuslekäufer mit dem Verkäufer sprechen und ihm mitteilen, dass sich die Bezahlung aufgrund des Widerrufsrechts etwas verzögert.

Grüße
KurzDa
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acsaszar
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Anmeldungsdatum: 17.09.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 17.09.07, 17:02    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Antwort, welche ich mir nicht anders erwartet hatte. Interessant ist nur, dass dieses Recht selbst vom "Betroffenen", sprich dem Kunden selbst, nicht ausgehebelt werden kann. Somit kann sich Verbraucherschutz auch manchmal negativ für den Kunden auswirken.
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 17.09.07, 17:20    Titel: Antworten mit Zitat

KurzDa hat folgendes geschrieben::
Das Widerrufsrecht ist zwingendes Recht.
Wohl wahr, allerdings ist das
KurzDa hat folgendes geschrieben::
Jede Vereinbarung zwischen dem Kreditgeber und dem Verbarucher bzgl. einer Verkürzung des Widerrufsrechts wäre unwirksam.
so einfach doch wohl auch nicht, da z.B. bei Mobilfunkverträgen das Widerrufsrecht erlischt, sobald mit der Dienstleistung begonnen wurde (das ist auch gesetzlich so geregelt, ich bin gerade bloß zu faul, den passenden § rauszusuchen). Warum sollte eine entsprechende Regelung also nicht auch bei einem Kreditvertrag getroffen werden können? Geschockt
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 17.09.07, 17:21    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, so würde ich das nicht sehen. Nehmen wir an, der Gesetzgeber würde es zulassen, dass Verbraucher und Unternehmer sich vertraglich bzgl. des Widerrufsrechtes anders einigen können - was meinen Sie, wieviele angebliche vertragliche Vereinbarungen über den Verzicht des Widerrufsrechtes auf einmal von findigen Unternehmern "aufploppen" - nene, das ist schon gut so.

Grüße
KurzDa

EDIT @ Biber: Als gesetzliche Folge des § 312 D III Nr. 1 u. 2 BGB, aber niemals individualvertraglich.
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Zuletzt bearbeitet von KurzDa am 17.09.07, 17:26, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Biber
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BeitragVerfasst am: 17.09.07, 17:23    Titel: Antworten mit Zitat

Das beantwortet meine Frage nicht. Winken
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
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BeitragVerfasst am: 17.09.07, 17:40    Titel: Antworten mit Zitat

hab kurz Herrn Palandt bemüht Winken :

§ 312 f BGB: Nach einem Urteil des LG Fulda (NJW-RR 87,1460) ist der einseitige Verzicht in Kenntnis des Widerrufsrechts nicht möglich. Es soll aber möglich sein, einen einseitigen Verzicht wirksam zu erklären, wenn eine falsche oder fehlende Widerrufsbelehrung vorliegt (um den Schwebezustand aufzuheben). Im Versicherungsrecht ist ein einseitiger Verzicht zum Zweck des sofortigen Versicherungsschutzes möglich.

analog dazu § 506 BGB bei Verbraucherdarlehensverträgen ist auch kein einseitiger Verzicht möglich.

Grüße
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Biber
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Beiträge: 11363
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BeitragVerfasst am: 17.09.07, 21:22    Titel: Antworten mit Zitat

Das beantwortet meine Frage. Lachen
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acsaszar
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Anmeldungsdatum: 17.09.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 18.09.07, 10:08    Titel: Antworten mit Zitat

Folglich könnte ja nach §506, 3 BGB bei einem Immobiliendarlehen dieses 14-Tägige Widerrufsrecht durch eine besondere schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen werden. Hier nehme ich an, könnte es ein ausdrückliches Schreiben vom Kreditnehmer sein (Verzichtserklärung). Oder habe ich da etwas falsch verstanden? Geschockt
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 18.09.07, 11:36    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Folglich könnte ja nach §506, 3 BGB bei einem Immobiliendarlehen dieses 14-Tägige Widerrufsrecht durch eine besondere schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen werden. Hier nehme ich an, könnte es ein ausdrückliches Schreiben vom Kreditnehmer sein (Verzichtserklärung). Oder habe ich da etwas falsch verstanden?


Ja, die h.M. verneint eine einseitige Verzichtserklärung des Verbrauchers bzw. erklärt diese bezogen auf das Widerrufsrecht für unwirksam.

Grüße
KurzDa
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