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Anmeldungsdatum: 26.11.2004 Beiträge: 76 Wohnort: Schleswig-Holstein
Verfasst am: 19.09.07, 12:20 Titel: Ortsabewesenheit und Lehrgänge/Einsätze bei THW
Hallo zusammen,
Person A ist sehr engagiert beim THW. Nun wird Person A jedoch arbeitslos. In nächster Zeit stehen noch verschiedene Lehrgänge für das THW an.
Nun das Problem:
Beim Arbeitsamt wurde A mitgeteilt, dass die Lehrgänge besucht werden können, diese jedoch durch die Ortsabwesenheitstage ("Urlaubstage") geregelt werden. D.h. es werden die zustehenden Tage (21 p.A.) abgezogen. Das Arbeitsamt bekommt jedoch für die Zeit bei der A auf Lehrgang/Einsatz alle Leistungen (inkl Sozialleistungen) zurückerstattet. Dies ist im THW-HelfRG unter §3 Abs.4 geregelt. Im §1 Abs1 steht jedoch auch ganz klar, dass einem Helfer des THW keine Nachteile entstehen dürfen weil Dienst im THW geleistet wird.
Nun die Frage:
Ist es wirklich rechtens, oder nur eine weitere Maßnahme um zu verwirklichen dass ein Arbeitsloser ein Mensch 3. Klasse ist?
Vielen Dank für die Antworten und einen schönen Tag noch _________________ MfG
DTO
Alle meine Aussagen sind rein Privat und nicht verbindlich!
Könnte man den Lehrgang denn jederzeit absagen, wenn man z.b. nen neuen Job hat.
Es ist halt irgendwo so, dass die Lehrgänge die Vermittelbarkeit einschränken wenn der AN sagt, eh ne zu der Zeit kann ich nicht zum Vorstellungsgespräch oder dem neuen AG gleich mal sagt: Da bin ich aber auf nem Lehrgang. Dann bekommt man den Job bestimmt.
Mfg
Matthias
Anmeldungsdatum: 26.11.2004 Beiträge: 76 Wohnort: Schleswig-Holstein
Verfasst am: 19.09.07, 13:04 Titel:
Hallo Matthias,
vielen Dank für die rasche Antwort.
Zu Deiner Frage:
Selbstverständlich. Das THW setzt dort natürlich Prioritäten. Wenn man da sagt, dass ein neuer Job da ist, dann kann man jeden Lehrgang absagen.
Dies ist natürlich bei jeder Organisation so in der man freiwilligen Dienst leistet. _________________ MfG
DTO
Alle meine Aussagen sind rein Privat und nicht verbindlich!
Anmeldungsdatum: 09.05.2006 Beiträge: 2207 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 19.09.07, 13:53 Titel:
Wenn ich die Erreichbarkeitsverordnung (EAO) richtig verstehe ist die entscheidung des AA erstmal korrekt, dort fallen ehrenamtliche Tätigkeiten unter die 3 Wochen im Jahr.
Bin in dem Gebiet nicht Fachmann, aber vielleicht ist das anders, wenn die Lehrgänge im Ortsnahen Bereich stattfinden ?! _________________ ausgezeichnet
eigtl. steht im 3 Abs. 4 nur, dass die BA weiterzuzahlen hat.
Ungeachtet dessen stellt diese Bestimmung meines Erachtens eine Spezialregelung zur Erreichbarkeitsanordnung dar. Zweck der Bestimmung ist, den ALosen im THW nicht ggü. Nicht-THW-Teilnehmern zu benachteiligen.
Daher kann die 3-Wochen-Regelung keine Anwendung finden. Würde man dem folgen, würde ein 3-Wochen-Lehrgang dazu führen, dass alle "Urlaubstage" aufgebraucht wären. Das kann aber mE gerade nicht sinn der Erreichbarkeitsanordnung sein.
Hier stellt sich sogar die Frage, ob dem ALosen überhaupt eine Anzeigepflicht zukommt, zumal die Agentur die Zustimmung wegen § 3 Abs. 4 THW-HelfRG nicht erteilen braucht.
Darüber hinaus kann ein Lehrgang auch immer beruflichen Interessen dienen, so dass die Vermittlungsfähigkeit verbessert wird. _________________ mfg
Klaus
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