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Rentenanspruch aus Pflegetätigkeit

 
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A.Schmidt
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Anmeldungsdatum: 09.08.2007
Beiträge: 100

BeitragVerfasst am: 09.09.07, 09:41    Titel: Rentenanspruch aus Pflegetätigkeit Antworten mit Zitat

Hallo zusammen

Wenn man mindestens 14 Stunden pro Woche, also 2 Std. pro Tag, jemanden mit Pflegestufe I pflegt, zahlt die Pflegeversicherung für die pflegende Person Rentenbeiträge.

Frage: Wird die Pflegedauer allein durch die addierten Minuten bestimmt, die der medizinische Dienst der Krankenversicherung für den Betroffenen in einem Gutachten feststellt? Ab 90 Minunten gibt es dabei bekanntlich Pflegestufe I. Oder kann man als Pfleger in Bezug auf die Rente noch weitere Minuten geltend machen für generelle Beaufsichtigung, Fahrdienst o.ä.?

Im geschilderten Fall fehlen täglich 23 Minuten, um éinen Rentenanspruch zu haben.

Danke für eine Antwort
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MUNGA
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Anmeldungsdatum: 05.04.2006
Beiträge: 431
Wohnort: Amtszimmer

BeitragVerfasst am: 09.09.07, 11:07    Titel: Rentenanspruch aus Pflegetätigkeit Antworten mit Zitat

Gemäß § 3 SGB, Sechstes Buch, unterliegen Personen seit dem 1.4.1995 unter weiteren Voraussetzungen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Es müssen eigentlich nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden in der Woche gepflegt werden.
Der Pflegende muss Anspruch auf soziale Leistungen aus der Pflegeversicherung haben.
Nicht versichert sind Pflegende, die eine Hauptberufstätigkeit von mehr als 30 Std. / Woche ausüben oder selbständig tätig sind.
Gleiches gilt für Personen, die bis zur Vollendung des 65 Lebensjahres nicht in der gesetzlichen RV versichert waren.
Zitat:
Oder kann man als Pfleger in Bezug auf die Rente noch weitere Minuten geltend machen für generelle Beaufsichtigung, Fahrdienst o.ä.?


Es können für die Rente nicht andere Zeiten geltend gemacht oder berücksichtigt werden, als die im Rahmen der Pflegeversicherung anerkannten Zeiten, denn sonst würde ich theoretisch jemanden am "Ende der Welt" pflegen und hätte allein aufgrund der Fahrzeit schon mehr als 14 Wochenstunden. Das ist aber nun nicht Sinn der Pflegeversicherung.
Mein Weg zur Arbeit wird auch nicht honoriert oder auf die Arbeitszeit/Anwesenheitszeit angerechnet.
Ich hoffe, diese Info hilft.
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A.Schmidt
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Anmeldungsdatum: 09.08.2007
Beiträge: 100

BeitragVerfasst am: 10.09.07, 16:55    Titel: Antworten mit Zitat

Lieber Munga,

ich glaube, Sie haben nicht recht. Ich war heute in einer jurisitschen Bbibliothek und habe mich anhand zweier Kommentare zum SGB schlau gemacht.

Es können nicht nur die vom Medizinischen Dienst addierten Minuten geltend gemacht werden, sondern darüber hinaus weitere Zeit für Betreuungsaufgaben wie zum Beispiel für eine Begleitung zum Arzt oder nächtliches Aufstehen

S. den Kommentar von Wanagat von 2000 oder den Kasseler Kommentar von 2006 zum § 19 SGB XI 8.

Bitte um Stellungnahme.
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Old Piper
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2538

BeitragVerfasst am: 10.09.07, 17:20    Titel: Antworten mit Zitat

Doch, Munga hat Recht. Sie aber auch.

Bei der Addition der pflegerelevanten Zeiten werden nicht nur die reinen Pflegezeiten sondern auch in gewissem Rahmen hauswirtschaftliche Pflegezeiten berücksichtigt. Allerdings werden hier zum einen i.d.R. nicht der tatsächliche Aufwand sondern bestimmte Regelwerte berücksichtigt, zum anderen werden jedoch auch diese Zeiten im Pflegegutachten des MdK festgestellt.
Generelle Beaufsichtigungszeiten sind nach meiner Kenntnis nicht berücksichtigungsfähig sondern nur die beaufsichtigung bei bestimmten Tätigkeiten (z.B. Nahrungsaufnahme, Körperpflege), und auch das nur, wenn die Beaufsichtigung aus pflegerelevanten Gründen notwendig ist.
Fahrdienste sind ebenfalls nur für pflegerelevante Fahrten (Arztbesuche o.ä.) anzusetzen.
_________________
MfG
Old Piper
_____________________
Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
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A.Schmidt
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 09.08.2007
Beiträge: 100

BeitragVerfasst am: 20.09.07, 08:05    Titel: Antworten mit Zitat

Der Kommentar von Wanagat zum SGB von 2002 (SGB XI § 19, Rz 12) sagt eindeutig, dass mehr Plegezeit als die vom MD festgestellte angerechnet wird. Ich zitiere:

"Bei der Feststellung der Mindeststundenzahl ist ... nicht nur die bloße Arbeitszeit.. zugrundezulegen, die für die Feststellung der Stufen der Pflegebedürftigkeit maßgeblich ist, sondern auch die Zeit der ergänzenden Pflege und Betreuung."

Ähnlich auch der Kasseler Kommentar.

Durch eine Begleitung zum Arzt zum Beisiel kommen so schnell die fehlenden Minuten zusammen, die man zur Erreichung der 14 Stunden wöchentlich braucht.

Die Plegestufe I beginnt bekanntlich bei 90 MD-Minuten täglich, und 120 Min. braucht man, um die 14 Wochenstunden voll zu kriegen. In den meisten Fällen fehlen also nur ein paar Minuten täglich, um als Pflegeperson Rentenversicherungsansprüche geltend machen zu können.

Gruß
A. Schmidt
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