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RV-Privatinsolvenz: erst Krank dann Rente mit 40?

 
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Blautangopferd
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.09.2006
Beiträge: 42
Wohnort: Pforzheim

BeitragVerfasst am: 19.09.07, 18:07    Titel: RV-Privatinsolvenz: erst Krank dann Rente mit 40? Antworten mit Zitat

Was für Auswirkungen kann es haben, wenn man plötzlich (z.B. einer nicht nachgewiesenen Krankheit ADS) nach 6 Monaten von der Krankenkasse einen Bescheid bekommt, (gestellter Antrag auf Leistungen zur Reha des Rentenvers.trägers) in welcher festgehalten ist, dass man "vermindert erwerbsfähig und die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet" ist ?
Ist es sinnvoll Einspruch bzw. Einrede dagegen zu machen ?

Kann man trotzdem wieder ins Berufsleben zurück ?

Und welche Auswirkungen kann es haben, wenn man seit ca. 2 Jahren im Verfahren der Privatinsolvenz ist ?

Muß man jetzt die Zukunft neu ausrichten ?
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Old Piper
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2538

BeitragVerfasst am: 20.09.07, 08:22    Titel: Re: RV-Privatinsolvenz: erst Krank dann Rente mit 40? Antworten mit Zitat

Blautangopferd hat folgendes geschrieben::
Und welche Auswirkungen kann es haben, wenn man seit ca. 2 Jahren im Verfahren der Privatinsolvenz ist ?

Muß man jetzt die Zukunft neu ausrichten ?

Das sollte man generell tun im Insolventfall. Auf Ihre Sozialversicherung hat das aber erst mal keinen Einfluss, solange kein Sozialleistungsträger irgendwelche finanziellen Forderungen gegen Sie erhebt.

Blautangopferd hat folgendes geschrieben::
Was für Auswirkungen kann es haben, wenn man plötzlich (z.B. einer nicht nachgewiesenen Krankheit ADS) nach 6 Monaten von der Krankenkasse einen Bescheid bekommt, (gestellter Antrag auf Leistungen zur Reha des Rentenvers.trägers) in welcher festgehalten ist, dass man "vermindert erwerbsfähig und die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet" ist ?
Ist es sinnvoll Einspruch bzw. Einrede dagegen zu machen ?

Ich vermute mal, dass mit dem genannten Bescheid Ihre Gestaltungsfreiheit gem. § 51 SGB V eingeschränkt wurde. Das bedeutet, dass Sie den gestellten Reha-Antrag beim RV-Träger nicht ohne Zustimmung der Krankenkasse zurücknehmen oder einer eventuellen Umdeutung des Reha-Antrages in einen Rentenantrag nach § 116 SGB VI nicht widersprechen dürfen - sonst droht Krankengeldentzug.

Es ist allerdings umstritten, ob das Gestaltungsrecht für einen bereits gestellten Reha-Antrag im Nachhinein zulässig eingeschränkt werden darf.

Eine Entscheidung darüber, ob Ihre Erwerbsfähigkeit im Sinne des Rentenrechts gefährdet oder gemindert ist, ist das nicht. Diese Entscheidung trifft allein der RV-Träger. Hier wird ledigleich die Einschätzung der Krankenkasse wiedergegeben, auf die sich die Einschränkung des Gestaltungsrechts stützt.

Blautangopferd hat folgendes geschrieben::
Kann man trotzdem wieder ins Berufsleben zurück ?

Klar. Wer sollte sie daran hindern?
_________________
MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
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