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Verfasst am: 19.09.07, 18:07 Titel: RV-Privatinsolvenz: erst Krank dann Rente mit 40?
Was für Auswirkungen kann es haben, wenn man plötzlich (z.B. einer nicht nachgewiesenen Krankheit ADS) nach 6 Monaten von der Krankenkasse einen Bescheid bekommt, (gestellter Antrag auf Leistungen zur Reha des Rentenvers.trägers) in welcher festgehalten ist, dass man "vermindert erwerbsfähig und die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet" ist ?
Ist es sinnvoll Einspruch bzw. Einrede dagegen zu machen ?
Kann man trotzdem wieder ins Berufsleben zurück ?
Und welche Auswirkungen kann es haben, wenn man seit ca. 2 Jahren im Verfahren der Privatinsolvenz ist ?
Verfasst am: 20.09.07, 08:22 Titel: Re: RV-Privatinsolvenz: erst Krank dann Rente mit 40?
Blautangopferd hat folgendes geschrieben::
Und welche Auswirkungen kann es haben, wenn man seit ca. 2 Jahren im Verfahren der Privatinsolvenz ist ?
Muß man jetzt die Zukunft neu ausrichten ?
Das sollte man generell tun im Insolventfall. Auf Ihre Sozialversicherung hat das aber erst mal keinen Einfluss, solange kein Sozialleistungsträger irgendwelche finanziellen Forderungen gegen Sie erhebt.
Blautangopferd hat folgendes geschrieben::
Was für Auswirkungen kann es haben, wenn man plötzlich (z.B. einer nicht nachgewiesenen Krankheit ADS) nach 6 Monaten von der Krankenkasse einen Bescheid bekommt, (gestellter Antrag auf Leistungen zur Reha des Rentenvers.trägers) in welcher festgehalten ist, dass man "vermindert erwerbsfähig und die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet" ist ?
Ist es sinnvoll Einspruch bzw. Einrede dagegen zu machen ?
Ich vermute mal, dass mit dem genannten Bescheid Ihre Gestaltungsfreiheit gem. § 51 SGB V eingeschränkt wurde. Das bedeutet, dass Sie den gestellten Reha-Antrag beim RV-Träger nicht ohne Zustimmung der Krankenkasse zurücknehmen oder einer eventuellen Umdeutung des Reha-Antrages in einen Rentenantrag nach § 116 SGB VI nicht widersprechen dürfen - sonst droht Krankengeldentzug.
Es ist allerdings umstritten, ob das Gestaltungsrecht für einen bereits gestellten Reha-Antrag im Nachhinein zulässig eingeschränkt werden darf.
Eine Entscheidung darüber, ob Ihre Erwerbsfähigkeit im Sinne des Rentenrechts gefährdet oder gemindert ist, ist das nicht. Diese Entscheidung trifft allein der RV-Träger. Hier wird ledigleich die Einschätzung der Krankenkasse wiedergegeben, auf die sich die Einschränkung des Gestaltungsrechts stützt.
Blautangopferd hat folgendes geschrieben::
Kann man trotzdem wieder ins Berufsleben zurück ?
Klar. Wer sollte sie daran hindern? _________________ MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
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