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Käufer will Kaufvertrag eines Autos rückgänig machen
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w124
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Anmeldungsdatum: 27.09.2007
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 27.09.07, 17:41    Titel: Käufer will Kaufvertrag eines Autos rückgänig machen Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe letzte Woche mein Auto verkauft.
Kurz danach rief der Käufer bei mir an und sagte die Lenkung wäre defekt, davon wusste ich bis dahin noch nichts.
Wir vereinbarten, dass er sie in einer Werkstatt checken lässt. Dabei kam heraus, dass wohl ein Bolzen nicht mehr richtig sitzt. Die Reparatur würde 450€ kosten, dieses Geld wollte er von mir bzahlt haben. Dies sehe ich nicht ein, zumal der Käufer ziemlich ausfallend wurde.
Mittlerweile will er den Wagen wieder zurückgeben, doch meines Erachtens hat er dazu kein Recht.

Ich habe für den Verkauf einen (Wortsperre: Firmename) Vertrag für Privatpersonen benutzt, das Problem ist nur, dass dieser noch aus DM Zeiten war. Letztes WE interessierte mich das wenig, nur heute bin ich mir nicht mehr ganz sicher ob er so noch gültig ist?
Auf ihm steht der Satz: "Das KFZ wird unter ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft."
Ich denke, dass entbindet mich jeder Verantwortung soweit ich vom Schaden am Auto nichts wusste, und das wusste ich wirklich nicht, denn ich fahre ja mit so einem Defekt nicht weiter.

Meine Frage ist also, wird der Käufer von mir Geld oder sogar die Rückgabe des Autos fprdern können?

Vielen Dank für die Antwort und Gruß,
B. Kehrer
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Bings
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.08.2006
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 28.09.07, 02:39    Titel: Re: Käufer will Kaufvertrag eines Autos rückgänig machen Antworten mit Zitat

w124 hat folgendes geschrieben::
Auf ihm steht der Satz: "Das KFZ wird unter ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft."
Ich denke, dass entbindet mich jeder Verantwortung soweit ich vom Schaden am Auto nichts wusste, und das wusste ich wirklich nicht, denn ich fahre ja mit so einem Defekt nicht weiter.

Ein derartig pauschaler Ausschluss wird inzwischen ganz überwiegend für unwirksam gehalten. Grund: § 309 Nr. 7 BGB.
Die neueren Musterverträge nehmen daher auch ausdrücklich die Haftung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten sowie die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit vom Ausschluss aus.


Bings
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deathwalker81
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Anmeldungsdatum: 11.04.2006
Beiträge: 448
Wohnort: Bonn

BeitragVerfasst am: 28.09.07, 15:25    Titel: Antworten mit Zitat

In wie weit das nicht-wissen als grob fahrlässig zu beurteilen ist, kann wohl nur ein Richter sagen...

Wenn ich mich korrekt erinnere, funktioniert ein Gewährleistungsausschluss unter Privatleuten relativ gut... (im Sinne von "kann wirksam ausgeschlossen werden").
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 28.09.07, 16:58    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Wenn ich mich korrekt erinnere, funktioniert ein Gewährleistungsausschluss unter Privatleuten relativ gut... (im Sinne von "kann wirksam ausgeschlossen werden").
Wobei Bings recht hat.

Wenn es sich bei der Klausel um eine AGB handelt, dann ist ein pauschaler Gewährleistungsausschluss unwirksam.

Grüße
KurzDa
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nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll!

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deathwalker81
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Anmeldungsdatum: 11.04.2006
Beiträge: 448
Wohnort: Bonn

BeitragVerfasst am: 28.09.07, 19:03    Titel: Antworten mit Zitat

KurzDa hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Wenn ich mich korrekt erinnere, funktioniert ein Gewährleistungsausschluss unter Privatleuten relativ gut... (im Sinne von "kann wirksam ausgeschlossen werden").
Wobei Bings recht hat.

Wenn es sich bei der Klausel um eine AGB handelt, dann ist ein pauschaler Gewährleistungsausschluss unwirksam.

Grüße
KurzDa


Sind es denn nur deshalb AGB weil der Vertragstext vorgedruckt ist? Also selbst wenn der private Verkäufer nur einmal ein Auto mit diesem Vertragstext verkauft?
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 28.09.07, 19:36    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Sind es denn nur deshalb AGB weil der Vertragstext vorgedruckt ist? Also selbst wenn der private Verkäufer nur einmal ein Auto mit diesem Vertragstext verkauft?
Jein. Es sind AGB´s, weil sie nicht individualvertraglich ausgehandelt wurden. Es spielt keine Rolle, ob der Verwender von vormulierten Bedingungen (soweit sie durch einen anderen vorformuliert wurden), plant, diese öfters zu benutzen. Das ergibt die wortwörtliche Auslegung des § 305 S. 1 BGB. Da steht eben nicht, dass der Verwender sie öfters benutzen muss, sondern nur, dass die Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurden - und das wurden sie, wenn man sich einen Standardkaufvertrag im Laden kauft.

Grüße
KurzDa
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Bings
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.08.2006
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 29.09.07, 00:51    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, hier ist unzweifelhaft AGB-Recht anwendbar.


Bings
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Bings
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.08.2006
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 29.09.07, 13:22    Titel: Antworten mit Zitat

Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::
Bings hat folgendes geschrieben::
Ein derartig pauschaler Ausschluss wird inzwischen ganz überwiegend für unwirksam gehalten. Grund: § 309 Nr. 7 BGB.

Dazu habe ich gerade bei der Ferun-Uni-Hagen eine interessante Diskussion gefunden:
CorporateBLwaG

Da muss man schon unterscheiden. Bei Internetauktionshaus [Name geändert] kann man sich darüber streiten, ob die Gewährleistungsausschlüsse als AGB zu qualifizieren sind. Das wird man immer im Einzelfall beurteilen müssen. Bejaht man das, spricht auch einiges dafür, die Klauseln als unwirksam anzusehen.

Hier ist die Situation indessen anders. Es liegen völlig unproblematisch AGB vor, die dann einer Inhaltskontrolle standhalten müssten. Dies ist wiederum nach Ansicht einiger Gerichte nicht der Fall.


Bings
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Bings
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.08.2006
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 29.09.07, 13:54    Titel: Antworten mit Zitat

Also nochmal Winken .

Man muss zwischen Internetauktionshaus [Name geändert] und diesen Musterverträgen von (Wortsperre: Firmename) oder ähnlichen unterscheiden. Bei letzteren liegen - auch wenn es letztlich nur ein Formularvertrag zwischen Privaten ist - immer ohne jeden Zweifel AGB vor, so dass die im Mustervertrag enthaltenen Klauseln einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB standhalten müssen. Eine Klausel "... wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauf" hält einer solchen Inhaltskontrolle nach ganz überwiegender Meinung (zum Beispiel OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2005 - Az: 28 U 147/04 [= NJW-RR 2005, 1220]) aber gerade nicht stand und ist somit unwirksam.
Bei Internetauktionshaus [Name geändert] kommt es eben darauf an. Verwendet ein Verkäufer in seinen Auktionen immer denselben Satz (zum Beispiel: Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung), wird man auch hier regelmäßig von AGB ausgehen müssen. Allgemeine Aussagen sind dennoch schwerlich möglich. Das muss man einfach immer am konkreten Fall bewerten.


Bings
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Bings
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Anmeldungsdatum: 24.08.2006
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 30.09.07, 02:44    Titel: Antworten mit Zitat

Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::
Ihre Antwort auf diese Frage...
Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::
Was könnte im Einzelfall dagegen sprechen, dass ein Gewährleistungsausschluss bei 3-2-1 eine AGB ist?
...
Könnte also vermutlich etwa so lauten: "Sollte der Private tatsächlich einmal keine für eine Vielzahl (ca. 3 geplante Verträge genügen, oder?) von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung verweden, dann handelt es sich wohl nicht um eine AGB."

Darauf könnten wir uns wohl einigen.

Ich wiederhole mich, wenn ich die typische Juristen-Antwort gebe: Es kommt darauf an Winken.

Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::
Was die Unwirksamkeit einer solchen Klausel angeht, passt die verlinkte Diskussion nicht nur zu den 3-2-1-Fällen, sondern ebenso zu dem Fall des Threadstellers.

Nicht unbedingt. Denn was ein einzelner Prof. dazu sagt, hilft in der Praxis nur bedingt. Denn unter den (Instanz-)Gerichten ist es ganz herrschende Meinung, dass eine solche formularmäßige Ausschlussklausel unwirksan ist. Daran ändert auch die verlinkte Diskussion nichts.


Bings
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Biber
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BeitragVerfasst am: 30.09.07, 13:44    Titel: Antworten mit Zitat

Bings hat folgendes geschrieben::
typische Juristen-Antwort (..): Es kommt darauf an Winken
Genau. Deshalb ist das
Bings hat folgendes geschrieben::
Ja, hier ist unzweifelhaft AGB-Recht anwendbar.
auch ziemlich mutig. Mit den Augen rollen
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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)


Zuletzt bearbeitet von Biber am 30.09.07, 18:06, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Bings
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Anmeldungsdatum: 24.08.2006
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 30.09.07, 17:59    Titel: Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::
Genau. Deshalb ist das
Bings hat folgendes geschrieben::
Ja, hier ist unzweifelhaft AGB-Recht anwendbar.
auch ziemlich mutig. Mit den Augen rollen

Bei diesen Musterverträgen dürfte eine andere Ansicht nur schwer vertretbar sein. Daher das unzweifelhaft Winken .


Bings
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Biber
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BeitragVerfasst am: 30.09.07, 18:17    Titel: Antworten mit Zitat

Bings hat folgendes geschrieben::
Bei diesen Musterverträgen dürfte eine andere Ansicht nur schwer vertretbar sein. Daher das unzweifelhaft Winken .
Ach Bings, nachdem Sie vorhin schon auf die typischen Juristenantworten verwiesen haben, empfehle ich einen Blick auf diese Seite, dort besonders die Punkte 1.3, 2.2 und 5.1. Mit den Augen rollen

Sollten Sie allerdings tatsächlich der Überzeugung sein, Sie könnten den Ausgang gerichtlicher Auseinandersetzungen mit absoluter Zuverlässigkeit vorhersagen, sollten Sie sich hier niederlassen. Mit den Augen rollen
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Bings
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BeitragVerfasst am: 01.10.07, 00:00    Titel: Antworten mit Zitat

Ich kann und will überhaupt nichts voraussagen. Mir ist auch schleierhaft, was Sie jetzt eigentlich erreichen wollen und was dabei diese dämlichen Smilies sollen? Ich habe lediglich meine Meinung kundgetan, die im Übrigen mit der aktuellen Rechtsprechung, insbesondere der des BGH, im Einklang steht. Aber ich will mich hier auch nicht für jedes Wort wieder rechtfertigen müssen. Daher wird dies vermutlich mein letzter Beitrag in diesem Forum sein.


Bings
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Biber
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BeitragVerfasst am: 01.10.07, 00:35    Titel: Antworten mit Zitat

Bings hat folgendes geschrieben::
Ich kann und will überhaupt nichts voraussagen.
Warum tun Sie es dann? Geschockt

Bings hat folgendes geschrieben::
Mir ist auch schleierhaft, was Sie jetzt eigentlich erreichen wollen
Das kann ich kaum glauben, aber nun denn: ich will erreichen, daß der geneigte Leser dieses Threads versteht, daß Formulierungen wie 'unzweifelhaft', 'immer', 'ist ganz klar so' etc. pp. in Zusammenhang mit juristischen Problemstellungen in aller Regel nicht zulässig sind, weil eben in jedem einzelnen Fall ein Gericht entscheidet. Und 100-prozentige Sicherheit, wie dieses Gericht entscheidet, gibt es nun mal nicht. Mit den Augen rollen

Bings hat folgendes geschrieben::
Ich habe lediglich meine Meinung kundgetan
Ich erkenne in dem bereits mehrfach zitierten Satz eine Feststellung, keine Meinungskundgabe.

Bings hat folgendes geschrieben::
Daher wird dies vermutlich mein letzter Beitrag in diesem Forum sein.
Wer wird denn gleich aufgeben?

Bings hat folgendes geschrieben::
was dabei diese dämlichen Smilies sollen?
Keine Ahnung - was sollen die denn in Ihren Beiträgen?
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