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Verfasst am: 27.09.07, 17:41 Titel: Käufer will Kaufvertrag eines Autos rückgänig machen
Hallo,
ich habe letzte Woche mein Auto verkauft.
Kurz danach rief der Käufer bei mir an und sagte die Lenkung wäre defekt, davon wusste ich bis dahin noch nichts.
Wir vereinbarten, dass er sie in einer Werkstatt checken lässt. Dabei kam heraus, dass wohl ein Bolzen nicht mehr richtig sitzt. Die Reparatur würde 450€ kosten, dieses Geld wollte er von mir bzahlt haben. Dies sehe ich nicht ein, zumal der Käufer ziemlich ausfallend wurde.
Mittlerweile will er den Wagen wieder zurückgeben, doch meines Erachtens hat er dazu kein Recht.
Ich habe für den Verkauf einen (Wortsperre: Firmename) Vertrag für Privatpersonen benutzt, das Problem ist nur, dass dieser noch aus DM Zeiten war. Letztes WE interessierte mich das wenig, nur heute bin ich mir nicht mehr ganz sicher ob er so noch gültig ist?
Auf ihm steht der Satz: "Das KFZ wird unter ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft."
Ich denke, dass entbindet mich jeder Verantwortung soweit ich vom Schaden am Auto nichts wusste, und das wusste ich wirklich nicht, denn ich fahre ja mit so einem Defekt nicht weiter.
Meine Frage ist also, wird der Käufer von mir Geld oder sogar die Rückgabe des Autos fprdern können?
Verfasst am: 28.09.07, 02:39 Titel: Re: Käufer will Kaufvertrag eines Autos rückgänig machen
w124 hat folgendes geschrieben::
Auf ihm steht der Satz: "Das KFZ wird unter ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft."
Ich denke, dass entbindet mich jeder Verantwortung soweit ich vom Schaden am Auto nichts wusste, und das wusste ich wirklich nicht, denn ich fahre ja mit so einem Defekt nicht weiter.
Ein derartig pauschaler Ausschluss wird inzwischen ganz überwiegend für unwirksam gehalten. Grund: § 309 Nr. 7 BGB.
Die neueren Musterverträge nehmen daher auch ausdrücklich die Haftung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten sowie die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit vom Ausschluss aus.
In wie weit das nicht-wissen als grob fahrlässig zu beurteilen ist, kann wohl nur ein Richter sagen...
Wenn ich mich korrekt erinnere, funktioniert ein Gewährleistungsausschluss unter Privatleuten relativ gut... (im Sinne von "kann wirksam ausgeschlossen werden"). _________________ "Those who would give up Essential Liberty to purchase a little Temporary Safety, deserve neither Liberty nor Safety."
Wenn ich mich korrekt erinnere, funktioniert ein Gewährleistungsausschluss unter Privatleuten relativ gut... (im Sinne von "kann wirksam ausgeschlossen werden").
Wobei Bings recht hat.
Wenn es sich bei der Klausel um eine AGB handelt, dann ist ein pauschaler Gewährleistungsausschluss unwirksam.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
Wenn ich mich korrekt erinnere, funktioniert ein Gewährleistungsausschluss unter Privatleuten relativ gut... (im Sinne von "kann wirksam ausgeschlossen werden").
Wobei Bings recht hat.
Wenn es sich bei der Klausel um eine AGB handelt, dann ist ein pauschaler Gewährleistungsausschluss unwirksam.
Grüße
KurzDa
Sind es denn nur deshalb AGB weil der Vertragstext vorgedruckt ist? Also selbst wenn der private Verkäufer nur einmal ein Auto mit diesem Vertragstext verkauft? _________________ "Those who would give up Essential Liberty to purchase a little Temporary Safety, deserve neither Liberty nor Safety."
Sind es denn nur deshalb AGB weil der Vertragstext vorgedruckt ist? Also selbst wenn der private Verkäufer nur einmal ein Auto mit diesem Vertragstext verkauft?
Jein. Es sind AGB´s, weil sie nicht individualvertraglich ausgehandelt wurden. Es spielt keine Rolle, ob der Verwender von vormulierten Bedingungen (soweit sie durch einen anderen vorformuliert wurden), plant, diese öfters zu benutzen. Das ergibt die wortwörtliche Auslegung des § 305 S. 1 BGB. Da steht eben nicht, dass der Verwender sie öfters benutzen muss, sondern nur, dass die Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurden - und das wurden sie, wenn man sich einen Standardkaufvertrag im Laden kauft.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
Ein derartig pauschaler Ausschluss wird inzwischen ganz überwiegend für unwirksam gehalten. Grund: § 309 Nr. 7 BGB.
Dazu habe ich gerade bei der Ferun-Uni-Hagen eine interessante Diskussion gefunden:
CorporateBLwaG
Da muss man schon unterscheiden. Bei Internetauktionshaus [Name geändert] kann man sich darüber streiten, ob die Gewährleistungsausschlüsse als AGB zu qualifizieren sind. Das wird man immer im Einzelfall beurteilen müssen. Bejaht man das, spricht auch einiges dafür, die Klauseln als unwirksam anzusehen.
Hier ist die Situation indessen anders. Es liegen völlig unproblematisch AGB vor, die dann einer Inhaltskontrolle standhalten müssten. Dies ist wiederum nach Ansicht einiger Gerichte nicht der Fall.
Man muss zwischen Internetauktionshaus [Name geändert] und diesen Musterverträgen von (Wortsperre: Firmename) oder ähnlichen unterscheiden. Bei letzteren liegen - auch wenn es letztlich nur ein Formularvertrag zwischen Privaten ist - immer ohne jeden Zweifel AGB vor, so dass die im Mustervertrag enthaltenen Klauseln einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB standhalten müssen. Eine Klausel "... wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauf" hält einer solchen Inhaltskontrolle nach ganz überwiegender Meinung (zum Beispiel OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2005 - Az: 28 U 147/04 [= NJW-RR 2005, 1220]) aber gerade nicht stand und ist somit unwirksam.
Bei Internetauktionshaus [Name geändert] kommt es eben darauf an. Verwendet ein Verkäufer in seinen Auktionen immer denselben Satz (zum Beispiel: Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung), wird man auch hier regelmäßig von AGB ausgehen müssen. Allgemeine Aussagen sind dennoch schwerlich möglich. Das muss man einfach immer am konkreten Fall bewerten.
Was könnte im Einzelfall dagegen sprechen, dass ein Gewährleistungsausschluss bei 3-2-1 eine AGB ist?
...
Könnte also vermutlich etwa so lauten: "Sollte der Private tatsächlich einmal keine für eine Vielzahl (ca. 3 geplante Verträge genügen, oder?) von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung verweden, dann handelt es sich wohl nicht um eine AGB."
Darauf könnten wir uns wohl einigen.
Ich wiederhole mich, wenn ich die typische Juristen-Antwort gebe: Es kommt darauf an .
Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::
Was die Unwirksamkeit einer solchen Klausel angeht, passt die verlinkte Diskussion nicht nur zu den 3-2-1-Fällen, sondern ebenso zu dem Fall des Threadstellers.
Nicht unbedingt. Denn was ein einzelner Prof. dazu sagt, hilft in der Praxis nur bedingt. Denn unter den (Instanz-)Gerichten ist es ganz herrschende Meinung, dass eine solche formularmäßige Ausschlussklausel unwirksan ist. Daran ändert auch die verlinkte Diskussion nichts.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 30.09.07, 18:17 Titel:
Bings hat folgendes geschrieben::
Bei diesen Musterverträgen dürfte eine andere Ansicht nur schwer vertretbar sein. Daher das unzweifelhaft .
Ach Bings, nachdem Sie vorhin schon auf die typischen Juristenantworten verwiesen haben, empfehle ich einen Blick auf diese Seite, dort besonders die Punkte 1.3, 2.2 und 5.1.
Sollten Sie allerdings tatsächlich der Überzeugung sein, Sie könnten den Ausgang gerichtlicher Auseinandersetzungen mit absoluter Zuverlässigkeit vorhersagen, sollten Sie sich hier niederlassen. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Ich kann und will überhaupt nichts voraussagen. Mir ist auch schleierhaft, was Sie jetzt eigentlich erreichen wollen und was dabei diese dämlichen Smilies sollen? Ich habe lediglich meine Meinung kundgetan, die im Übrigen mit der aktuellen Rechtsprechung, insbesondere der des BGH, im Einklang steht. Aber ich will mich hier auch nicht für jedes Wort wieder rechtfertigen müssen. Daher wird dies vermutlich mein letzter Beitrag in diesem Forum sein.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 01.10.07, 00:35 Titel:
Bings hat folgendes geschrieben::
Ich kann und will überhaupt nichts voraussagen.
Warum tun Sie es dann?
Bings hat folgendes geschrieben::
Mir ist auch schleierhaft, was Sie jetzt eigentlich erreichen wollen
Das kann ich kaum glauben, aber nun denn: ich will erreichen, daß der geneigte Leser dieses Threads versteht, daß Formulierungen wie 'unzweifelhaft', 'immer', 'ist ganz klar so' etc. pp. in Zusammenhang mit juristischen Problemstellungen in aller Regel nicht zulässig sind, weil eben in jedem einzelnen Fall ein Gericht entscheidet. Und 100-prozentige Sicherheit, wie dieses Gericht entscheidet, gibt es nun mal nicht.
Bings hat folgendes geschrieben::
Ich habe lediglich meine Meinung kundgetan
Ich erkenne in dem bereits mehrfach zitierten Satz eine Feststellung, keine Meinungskundgabe.
Bings hat folgendes geschrieben::
Daher wird dies vermutlich mein letzter Beitrag in diesem Forum sein.
Wer wird denn gleich aufgeben?
Bings hat folgendes geschrieben::
was dabei diese dämlichen Smilies sollen?
Keine Ahnung - was sollen die denn in Ihren Beiträgen? _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
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