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Verfasst am: 21.09.07, 18:51 Titel: Rechtsanwalt droht mit Zurückgabe des Mandats
Hallo,
Angenommen Mandat M beauftrag Anwalt A für eine Strafverdeidigung. Anwalt A droht gleich am Anfang des ersten Gespräches, dass er das Mandat zurückgibt, wenn sein Mandant M, nicht alles macht, was A will. A will in der Hauptverhandlung auf eine Einstellung hinwirken, obwohl er weiß, dass die Tat die M angeblich begangen haben soll, gar keinen Straftatbestand erfüllt und auch so wie es im Strafbefehl steht, gar nicht stattgefunden haben kann.
Darf das ein Anwalt so einfach so mit einer "Arbeitsverweigerung" drohen? Muss man ihm seine nach RVG enstandenden Kosten erstatten, auch wenn sie dem Mandanten überhaupt nichts bringen? Hat M irgendeine Möglichkeit einen anderen Verteidiger zu nehmen, ohne dass er auf den Mehrkosten sitzen bleibt, wenn A ihm "fristlos kündigt"?
Vielen Dank für eine Antwort.
Zuletzt bearbeitet von ugly duck am 21.09.07, 19:02, insgesamt 1-mal bearbeitet
Das ist schlicht und ergreifend eine Erpressung. _________________ Gruß
Der Hessenhauptstädtler
Wer die Macht hat, hat das Recht und wer das Recht hat, beugt es auch
Strafverteidiger haben entgegen dem populären Bild im Fernsehen nur selten brauchbare Mandanten, die verstehen, was vor Gericht um sie herum abgeht.
"Der schlimmste Feind ist der Mandant" passt leider nur zu oft. Das sind dann meist Gestalten, die einen relativ harmlosen Verfahrensgang oft zu einem Zeitgrab und einer Wüste aus Leid für sich selbst machen.
Der resolute RA kommt daher oft irgendwann - viele Straftäter sind ja nicht gerade ein besonders heller Schlag Mensch - zu der einfachen Erklärung: "Du hälst den Mund und machst, was ich Dir sage, sonst lege ich das Mandat nieder!"
Üblicherweise ist das keine Erpressung. Übrigens ist der Strafverteidiger als Organ der Rechtspflege auch nur eingeschränkt an die Wünsche seiner Mandanten gebunden und kann den Prozess teils durchaus auch gegen deren Wünsche betreiben. Wohlgemerkt nur teils.
Alltägliche Lösung bei Unzufriedenheit: Anderen Anwalt aufsuchen, Zweitmeinung einholen. Bei Bedarf und Möglichkeit Arzt wechseln. Wie bei Ärzten.
Verfasst am: 21.09.07, 19:48 Titel: Re: Rechtsanwalt droht mit Zurückgabe des Mandats
ugly duck hat folgendes geschrieben::
...
Angenommen Mandat M beauftrag Anwalt A für eine Strafverdeidigung. Anwalt A droht gleich am Anfang des ersten Gespräches, dass er das Mandat zurückgibt, wenn sein Mandant M, nicht alles macht, was A will.
...
Darf das ein Anwalt so einfach so mit einer "Arbeitsverweigerung" drohen? ...
Ja, er darf. Es besteht Vertragsfreiheit. Manche Mandanten glauben, wenn sie einen Anwalt beauftragen, ihnen der Anwalt mit Haut und Haaren gehört. Ärzte und andere Berufsgruppen freuen sich immer sehr, wenn die Kundschaft ihnen sagt, wie sie ihren Job zu erledigen haben. Bei meinen Kunden ist dies zum Teil nicht anders. Denen zeige ich dann gerne die Tür.
Verfasst am: 21.09.07, 22:42 Titel: Re: Rechtsanwalt droht mit Zurückgabe des Mandats
Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
Manche Mandanten glauben, wenn sie einen Anwalt beauftragen, ihnen der Anwalt mit Haut und Haaren gehört.
Aber mache Anwälte glauben auch, dass sie ihre Mandaten so schikanieren können, wie es Ihnen gerade passt. Gehen mir mal davon aus, dass sich der Mandant korrekt verhalten hat, der Anwalt den Charakter von Dirty Harry hat und von seinem Mandanten mit einer Beedigung seiner Vertretung droht, wenn M sich nicht bei der Person, die ihn zu Unrecht angezeigt hat, für die eventuelle Tat entschuldigt. Und das aus dem Grund damit der Richter denkt, dass Reue da wäre, sofern der Vorwurf zutrifft und das Verfahren eher einstellt.
Ein Arbeitnehmer oder Dienstleister kann einen Dienstvertrag nach §626 BGB auch nur kündigen, wenn die Vorsetzung des Dienstvertrages nicht mehr zumutbar ist. Gibt es keine solche Regelung für Anwälte?
Hat dann der Mandat nur noch die Möglichkeit nach der Pfeife des Anwalts zu tanzen oder sich selbst zu verteidigen, wenn er alle seine Auslagen erstattet haben will?
Verfasst am: 21.09.07, 22:47 Titel: Re: Rechtsanwalt droht mit Zurückgabe des Mandats
ugly duck hat folgendes geschrieben::
... Hat dann der Mandat nur noch die Möglichkeit nach der Pfeife des Anwalts zu tanzen oder sich selbst zu verteidigen, wenn er alle seine Auslagen erstattet haben will?
Verfasst am: 21.09.07, 22:51 Titel: Re: Rechtsanwalt droht mit Zurückgabe des Mandats
Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
ugly duck hat folgendes geschrieben::
... Hat dann der Mandat nur noch die Möglichkeit nach der Pfeife des Anwalts zu tanzen oder sich selbst zu verteidigen, wenn er alle seine Auslagen erstattet haben will?
... Er kann den Anwalt wechseln.
Lt. des A kann das M aber nicht, da ihm nur Kosten für einen Anwalt erstattet werden und zwei bezahlt werden wollen. Hat das der A falsch erklärt?
Ein Arbeitnehmer oder Dienstleister kann einen Dienstvertrag nach §626 BGB auch nur kündigen, wenn die Vorsetzung des Dienstvertrages nicht mehr zumutbar ist. Gibt es keine solche Regelung für Anwälte?
Was genau trifft hier zu?
1. - 4. eher nicht?
5. verstehe ich nicht ganz. Heißt das, ein Anwalt kann jederzeit künidigen oder nur mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen?
Was genau trifft hier zu?
1. - 4. eher nicht?
5. verstehe ich nicht ganz. Heißt das, ein Anwalt kann jederzeit künidigen oder nur mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen?
D. h. beide Seiten können jederzeit kündigen.
Wieso will der Anwalt eine Einstellung erwirken, wenn es kein Straftatbestand ist?
Gruß
syn _________________ "Wenn die Gerechtigkeit untergeht, so hat es keinen Wert mehr, daß Menschen leben auf Erden."
Kant
"Ich weiß, dass ich nichts weiß" sokrates
geht mir auch so
Ich habe etwas übersehen:
Bei Rechtsanwaltsverträgen müsste eine fristlose Kündigung von beiden Seiten im Grundsatz jederzeit möglich sein, und zwar gemäß § 627 BGB.
Müsste man nach §628 BGB dann gar nichts bezahlen, da der Mandant nichts von der bisherigen Leistung hat?
Ich habe etwas in einem Kommentar zu §464a StPO, wonach bei einem notwendigen Anwaltswelchsel, der vom Angeklagten nicht zu vertreten ist, die Kosten erstattet werden. Wäre das für den o. g. Fall zutreffend?
Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::
Auch könnte eine Anfrage im Unterforum Anwaltsrecht Sinn machen.
Das wäre wohl das richtigere Unterforum. Leider sind Doppelpostings hier unzulässig. Vllt. verschiebt ein lieber Moderator den Thread noch ins Anwaltsrecht.[/b][/quote]
Zuletzt bearbeitet von ugly duck am 22.09.07, 02:11, insgesamt 1-mal bearbeitet
Wieso will der Anwalt eine Einstellung erwirken, wenn es kein Straftatbestand ist?
M hat den Anwalt zweimal gefragt und beide Male blieb die Frage unbeantwortet. Möglicherweise will der Anwalt den Weg des geringsten Widerstandes gehen.
Würde das Gericht irgendeine Reaktion zeigen, wenn der Rechtsanwalt kündigt?
Die Drohung, etwas zu unterlassen, wozu man nicht verpflichtet ist, ist selten verwerflich.
Das verstehe ich nicht. Ist der RA nicht verpflichtet gewissenhaft den Auftrag zu erfüllen?
Ich habe folgendes gefunden:
Zitat:
Der Rechtsanwalt haftet für jede schuldhafte Verletzung seiner aus dem Anwaltsvertrag resultierenden Pflichten. Diese Pflichten bestehen insbesondere in einer lückenlosen Sachverhaltsaufklärung und in einer darauf beruhenden optimalen Rechtsberatung. Das heißt, der Rechtsanwalt muss zunächst aus dem Dialog mit dem Mandanten die für das konkrete Rechtsproblem entscheidenden Tatsachen herausfinden. Sodann muss der Rechtsanwalt den Mandanten umfassend und erschöpfend rechtlich informieren, eine lückenlose Kenntnis der aktuellen Gesetzeslage und Rechtsprechung ist Pflicht. Der Rechtsanwalt muss analysieren, ob und wie das gewünschte Ziel seines Mandanten erreichbar ist. Vor voraussehbaren und vermeidbaren Nachteilen hat der Rechtsanwalt ihn zu bewahren. Im Zweifel muss der Rechtsanwalt den sichersten Weg gehen.
Es hört sich beim ugly duck nicht so an, als wenn das alles passiert wäre.
Gruß
syn _________________ "Wenn die Gerechtigkeit untergeht, so hat es keinen Wert mehr, daß Menschen leben auf Erden."
Kant
"Ich weiß, dass ich nichts weiß" sokrates
geht mir auch so
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