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Verfasst am: 26.09.07, 00:13 Titel: Medizinfachanwalt unterläßt eigene Schadenfeststellung
Mandant erleidet durch OP-Fehler Hörverlust des linken Ohres und klagt über starke Gleichgewichtsprobleme. Anwalt vergleicht mit der gegn. Haftpflicht aufgrund der Unterlagen des Schädigers und. der darauf basierenden Gutachten (ABFINDUNGSVERGLEICH!). Auf die Gleichgewichtsproblematik wird nicht eingegangen, weil in der Klinik n i c h t dokumentiert! Nach einem Jahr muß sich der Geschädigte einer beamtenrechtlichen Dienstunfähigkeitsuntersuchung unterziehen. Dabei wird festgestellt, daß nicht nur das linke Ohr sondern auch das linke Gleichgewichtsorgan nicht mehr funktionieren. Bei den Vergleichsverhandlung wurde nur auf den damals bekannten Hörschaden abgestellt. Der Mandant meint nun, dass sein Anwalt den Gesamtschaden durch eine eigene fachärtzliche Untersuchung hätte feststellen lassen müssen und sich nicht nur auf die Unterlagen der Gegenseite hätte verlassen dürfen. Dann hätten nämlich die Vergleichsverhandlungen ein anderes Gewicht bekommen bzw. der Anwalt wäre dann wohl Prozessweg gegangen, zumal die Kosten durch die Rechtsschutzversicherung getragen wurden. Auf Anfrage ist die Rechtsschutzversicherung bereit, wieder einzusteigen. Welcher Art Fachanwalt wäre hierfür der richtige, gegen prominente Medizinspezialisten zu vertreten? [/quote] _________________ ...vor Gericht und auf See...
Zuletzt bearbeitet von BUNNYXXL am 26.09.07, 18:54, insgesamt 1-mal bearbeitet
Im Zweifel ein anderer prominenter Fachanwalt auf dem gleichen Gebiet. Anwaltshaftung an sich ist eine einfache, schuldrechtliche Materie. Die Schwierigkeit ist immer, dass "korrekte" Handeln zu klassifizieren, um einen Anwaltsfehler nachzuweisen. Daher muss der beauftragte Anwalt das Fachwissen für den Grundsachverhalt haben, um festzustellen, ob er anders gehandelt hätte.
Wobei bei einem Vergleich als Basis des Fehlers die Haftung immer schwieriger nachzuweisen sein wird als in einem gerichtlichen Verfahren, da der Vergleich ja grundsätzlich einen (bewussten) Teilverzicht auf bestehende Rechte beinhalten kann.
Die Kosten eines außergerichtlichen Gutachtens werden von der RS nicht getragen. Somit muss schon konkret ein Zweifel an den vorliegenden Gutachten bestehen, da ansonsten bei gleichbleibenden Ergebnissen die Kosten des Gutachtens erheblich sein können und von der Gegenseite nicht erstattet werden.
Somit wäre ein "höchstvorsorglich für alle Fälle"-Gutachten im Zweifel haftungsträchtiger.
Hier wird zu klären sein, ob seitens des Mandanten entsprechend ein Sachverhalt vorgetragen wurde, aus dem der Anwalt Zweifel am vorliegenden Gutachten hegen müsste. _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 26.09.07, 11:27 Titel:
Abgesehen davon ist ja auch fraglich, was für eine Art von Vergleich abgeschlossen worden ist. War es nur ein Vergleich für die zu jenem Zeitpunkt bekannten Gehörschäden, mit dem der Gegner nur die Höhe deckeln wollte, oder handelte es sich um einen Abfindungsvergleich, der spätere Nachforderungen ausschließt? Im zweiten Fall halte ich einen Anwaltsfehler für möglich, im ersten für ausgeschlossen, da kein Schaden.
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