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Kostenerweiterung ohne Nachfrage!?

 
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peterbond0815
Interessierter


Anmeldungsdatum: 02.08.2007
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 21.09.07, 23:04    Titel: Kostenerweiterung ohne Nachfrage!? Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

der Arbeitgeber meiner Frau wollte ihr eine Kündigung aussprechen. Wir haben natürlich anwaltlichen Beistand gesucht, um in dieser Sache gut vertreten zu werden. Zu diesem Zeitpunkt war meine Frau in der Elternzeit, so dass eine Zustimmung der Bezirksregierung zur Kündigung einzuholen war.

Beim Anwalt lief dieser Vorgang bis zuletzt unter dem Titel "Kündigungszustimmungsverfahren". Es wurde von unserer Seite schon in den Vorgesprächen darauf hingewiesen, dass meine Frau nicht auf den Arbeitsplatz angewiesen ist und eine Abfindung akzeptiert werden könnte. Wir erhielten für den Vorgang einen "Kostenvoranschlag" von ca. 500 EUR, vorausgesetzt es könnte alles schriftlich geregelt werden.

Im Laufe der Wochen zog der Arbeitgeber den Antrag bei der Bezirksregierung zurück und es wurde ein Auflösungsvertrag ausgehandelt. Dies war im Juni/Juli.

Nun kommt diese Woche die Rechnung und der Anwalt weist JETZT darauf hin, dass die 500 EUR auf der Annahme beruhten, dass es nur um die Abwendung der Kündigung ging. Da nun auch eine Abfindung ausgehandelt wurde, seinen insgesamt mehr als 1.000 EUR fällig.

Nun ist für mich als Laien wohl einsichtig, dass der Aufwand durch den Auflösungsvertrag erhöht wurde. Allerdings war uns zu keiner Zeit klar oder wurde uns geschweige denn gesagt, dass zusätzliche Kosten entstehen und in welcher Höhe. Es wurde von Anfang bis Ende der gleiche Betreff über die Briefe gesetzt und das gleiche Aktenzeichen verwenden. Die Abwendung der Kündigung hat sich quasi durch das laienhafte Vorgehen des Arbeitgeber selbst ergeben und der Übergang in die Vertragsverhandlungen war fließend. Ferner hat der Anwalt hat noch weitere Kolleginnen meiner Frau vertreten, so dass wir auch von gewissen "Standard-Dokumenten" ausgegangen waren.

Ist dies zulässig und hätten wir nicht auf die Erweiterung des ursprünglich vereinbarten Mandats hingewiesen werden müssen? Es geht mir übrigens nicht um den gesamten zusätzlichen Betrag, aber ich finde es unverschämt, den vereinbarten Betrag ohne weitere Hinweise mehr als zu verdoppeln.

Danke für Eure Antworten. Gruß, Peter.
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 22.09.07, 00:17    Titel: Antworten mit Zitat

Der Anwalt hat eigentlich nur die Pflicht, darauf hinzuweisen, dass sich die gesetzlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. In arbeitsrechtlichen Sachen muss er noch drauf hinweisen, dass auch bei Obsiegen die Anwaltskosten nicht von der Gegenseite erstattet wird. Die einzelnen Gebührentatbestände ergeben sich aus dem Gesetz. Solange ihre Entstehung grundsätzlich vom Auftrag erfasst ist, sehe ich nicht unbedingt einen Fehler.
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"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

Albert Einstein
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