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Zustimmung zur "vereinfachten Änderung" eines Beba

 
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Twin
Gast





BeitragVerfasst am: 25.09.04, 13:29    Titel: Zustimmung zur "vereinfachten Änderung" eines Beba Antworten mit Zitat

Guten Tag,

ich bin mir nicht sicher, ob ich im richtigen Forum bin.

Es geht um folgendes:
Der Eigentümer des Nachbargrundstückes will - er sprach mich am vergangenen Mittwoch darauf an - von mir eine Einverständniserklärung bzgl. einer Änderung des Bebauungsplans seines Grundstückes unterschrieben haben. Alle Wohnungen in dem Haus, in dem ich wohne sind Eigentumswohnungen. Ich bin allerdings lediglich Mieter. Der Eigentümer meiner Wohnung hat laut seiner Aussage bereits eine schriftliche Einverständniserklärung abgegeben. Den Text der Einverständniserklärung habe ich erst gestern erhalten.

Darin steht u.a. , dass ich mich als Mit-Eigentümer des Grundstückes mit der Bauplan-Änderung einverstanden erkläre. Das machte mich stutzig, schließlich bin ich als Mieter kein Eigentümer. Auf meine Frage warum er von mir als Mieter auch eine Einverständniserklärung bräuchte erhielt die Auskunft, das sei ihm auf dem Amt so gesagt worden. Eine rechtliche Grundlage konnte er mir nicht nennen.

Ich solle aber bitte die Einverständniserklärung noch an diesem Wochenende unterschreiben, weil er am Montag den Bauantrag einreichen wolle.

Wenn der Nachbar tatsächlich ein Einverständnis meinerseits benötigen sollte, so soll er es prinzipiell auch bekommen. Ich bin jedoch der Meinung, dass er von mir als Mieter gar keine Einverständniserklärung benötigt. Abgesehen davon, verstehe ich nicht so recht warum er mir keine ausreichende Bedenkzeit zugesteht.

Meine Frage daher: Muss ich als Mieter einer Eigentumswohnung bei einer Änderung des Bauplans für das Nachbargrundstück überhaupt eine Einverständniserklärung abgeben?

Gruß
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Twin
Gast





BeitragVerfasst am: 26.09.04, 08:21    Titel: Re: Zustimmung zur "vereinfachten Änderung" eines Antworten mit Zitat

Erich Bauer hat folgendes geschrieben::
Auch ein Mieter im Nachbarhaus gehört zur "betroffenen Öffentlichkeit", die nach § 13 Abs. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme hat. Offenbar hat die Gemeinde das Einholen dieser Stellungnahme auf den Bauherrn, der auf die Änderung des Bebauungsplanes angewiesen ist, übertragen. Ob im angefragten Fall die Frist zur Stellungnahme angemessen ist, ist eine ganz andere Frage.


Vielen Dank für Ihre Antwort. Jetzt weiß ich schon mal worauf sich sein Anliegen rechtlich begründet. Das konnte er mir nicht sagen.

Jetzt kenne ich den Grund, warum der Bauherr vor ca. 3-4 Wochen vielen Nachbarn, die Eigentümer sind, einen Besuch abgestattet hat. Mich hat er nicht angesprochen. Mir gegenüber argumentiert er nun: alle hätten unterschrieben, nur ich noch nicht. Angesichts dessen halte ich die Entscheidungsfrist von 4 Tagen persönlich für nicht angemessen, sondern für den Versuch mir die von ihm benötigte Einverständniserklärung mehr oder weniger abzunötigen.

Für mich stellt sich nun die folgende Frage:
Muss ich oder kann ich als "betroffene Öffentlichkeit" eine Stellungnahme abgeben und was könnte es für die Erteilung einer Baugenehmigung bedeuten, wenn dem Bauherrn eine Stellungnahme fehlt? Ich möchte das Vorhaben des Bauherrn sicherlich nicht unnötig behindern. Andererseits möchte ich mir als Mieter hinterher nicht sagen lassen müssen, das ich mit meiner Einverständniserklärung mein Recht auf Mietminderung z.B. wegen Baulärmbelästigung verwirkt habe, weil ich ja gewußt habe was auf mich zukommen würde.

Gruß
Twin
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Twin
Gast





BeitragVerfasst am: 26.09.04, 12:22    Titel: Re: Zustimmung zur "vereinfachten Änderung" Antworten mit Zitat

Vielen Dank für Ihre Anwort. Sie haben mir geholfen.

Gruß
Twin
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