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Schankerlaubnispflicht für Vereine

 
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John Doe
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.11.2005
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 25.09.07, 11:33    Titel: Schankerlaubnispflicht für Vereine Antworten mit Zitat

Hallo!

Mal angenommen, ein Verein (e.V.) in NRW betreibt in seinem Vereinsräumen eine Theke, bei der im Rahmen der Mitgliedertreffen Getränke (auch alkoholischer Art) ausgeschenkt werden und die von den Mitgliedern bezahlt werden müssen.

A) Ist hierfür eine Schankerlaubnis notwenig? Oder greifen hier Sonderregelungen da es ansich keine öffentliche Gastronomie darstellt da i.d.R. nur Vereinsmitglieder anwesend sind?

B) Wie ist das, wenn der Verein in den besagten Räumlichkeiten z.B. eine Silvesterfeier veranstaltet bei der neben den Mitgliedern auch Freude des Vereines anwesend sind? Auch hier wieder der Ausschank von Getränken aller Art gegen Bezahlung?

C) Wenn bei B) eine Schankerlaubnis notwendig wäre, muss dann auch beim bereitstellen eines Buffets eine Erlaubnis für eine Speisegastronomie vorliegen?

Vielen Dank für konstruktive Antworten!
_________________
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes erwähnt ist, handelt es sich um meine persönliche Meinung.
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 29.09.07, 09:43    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo John Doe,

das Gaststättenrecht und Gaststättengesetz im Verhältnis zum Vereinsrecht wirft immer wieder Fragen auf. Diese lassen sich m.E. nur mit den örtlichen Behörden klären. Siehe aber vor allem § 1 GastG (Gaststättengewerbe), § 2 GastG (Erlaubnis) und § 23 GastG (Vereine und Gesellschaften). Winken

Siehe Beispielhaft: NRW - Stadt Essen und Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastV) - NRW -
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