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Verfasst am: 05.01.05, 19:33 Titel: BU Versicherung gekündigt, will aber trotzdem Beiträge
Hallo,
jemand hat am 02.12.04 seine BU gekündigt, die er zuvor am 01.03.2004 abgeschlossen hatte und hat die monatlichen Beiträge, die durch das Einzugsverfahren geleistet werden ab November 2004 von der Bank zurückholen lassen.
Jetzt will die Versicherung, daß er die Beiträge bis zum 01.03.2005 weiterzahlen soll!
Ist es nicht so, wenn kein Beitrag geleistet wurde, besteht auch kein Versicherungsschutz? Das würde er ja auch so hinnehmen, da er sowieso gekündigt hat.
Wie kann er es anstellen, daß er keine Beiträge mehr zahlen muß ?
Für eine schnelle Anwort bin ich sehr dankbar.
hallo, die üblichen kündigungsfristen sind 3 monate zur jährlichen fälligkeit. soll heißen: fälligkeit ist der 1.3. d. J. - Kündigung 3 Monate vorher = 1.12. wenn die kündigung bis dahin bei der versicherung vorliegt, muss sie die kündigung zum 1.3. akzeptieren.
Verfasst am: 27.01.05, 08:48 Titel: Antwortschreiben der Versicherung
Wenn die Versicherung nach der Kündigung zurückschreiben würde:
"Bis zum Kündigungstermin ist die Beitragszahlung fortzusetzen. Eventuell noch unbezahlte Beiträge werden wir einbehalten, Beitragsguthaben dagegen erstatten"
Dann könnte derjenige ja einfach bis zum 01.03.2005 (Kündigungstermin) die Beiträge aussetzen und dann nur die schon eingezahlten Beiträge zurückfordern, oder?
Ist es Rechtens, daß die Versicherung den originalen Versicherungsschein einfordert, um die Leistung überweisen zu können?? Sie könnte dann ja behaupten nie etwas bekommen zu haben! Sie würden dann selbst bei einem Einschreiben mit Rückschein sagen können, daß in dem Umschlag z.B. ein Brief an Mutti und nicht der Versicherungsschein drin war! Würde es eine Möglichkeit geben die Leistung (eingezahlte Beiträge) zu bekommen, ohne den Versicherungsschein abzugeben?
Weil man möchte ja nicht quer durch Deutschland fahren, um nur einen Schein persönlich zu übergeben.
Also bisher wurde es so gehandhabt, dass offen Beiträge zu Versicherungsverträge mit Sparanteil nicht eingeklagt wurden. Soll heissen, eingefordern ja, eintreiben nein.
Nach einem Jahr wird ohnehin nichts zurückbezahlt. Den vor Rückzahlung muss erst Vertreters Provision ins Verdienen gebracht werden. Stichwort: Zillmerung! _________________ Recht haben und Recht bekommen sind zwei ganz unterschiedliche Dinge!
Danke schon gut zu wissen, daß die Versicherung im Normalfall da nichts unternimmt.
Es stimmt das im Versicherungsvertrag stehen könnte, daß in der ersten Zeit kein Rückkaufswert exisiert.
Wie müßte man sich jetzt verhalten, den Versicherungschein nicht zurückschicken und einfach den Kündigungszeitpunkt abwarten?
Verfasst am: 27.01.05, 11:57 Titel: Re: Antwortschreiben der Versicherung
tc579 hat folgendes geschrieben::
Ist es Rechtens, daß die Versicherung den originalen Versicherungsschein einfordert, um die Leistung überweisen zu können?? Sie könnte dann ja behaupten nie etwas bekommen zu haben! Sie würden dann selbst bei einem Einschreiben mit Rückschein sagen können, daß in dem Umschlag z.B. ein Brief an Mutti und nicht der Versicherungsschein drin war! Würde es eine Möglichkeit geben die Leistung (eingezahlte Beiträge) zu bekommen, ohne den Versicherungsschein abzugeben?
Weil man möchte ja nicht quer durch Deutschland fahren, um nur einen Schein persönlich zu übergeben.
Hallo,
in unserer Ausbildung wurde uns auch immer gesagt, daß Brief, Fax, Einschreiben - auch mit Rückschein -, keine sicheren Übergaben sind. Wenn es hart auf hart kommt, dann könne vor Gericht der Zugang auf diese Weise nicht bewiesen werden.
Eine sehr sichere Möglichkeit wäre die Zustellung per Gerichtsvollzieher. Kostet etwas mehr, aber wenn man Zweifel an der sicheren Zustellung per herkömmlicher Methoden hat, sollte es einem schon etwas wert sein.
MfG
Ronald _________________ Vielen Dank für positive Bewertungen...
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
Wenns noch interessiert dem Versicherer steht der Beitrag zu und er muss keinen Schutz gewähren. Da sage ich nur vor Abschluss überlegen. Die irgend wo beschriebenen drei Monate haben hier nicht zu suchen. Ein Jahr ist Mindestvertragslaufzeit. Neben der richtigen Beratung durch diverse Vermittler muss man auch die Ernsthaftigkeit einer Kundenentscheidung anmahnen. Es gibt immer wieder Fälle wo der Kunde berechtigt raus will. Ich denke das ist auch der Grund deiner Theoretischen Betrachtung. Aber manchmal wacht er einfach nur mal kurz auf..........
der versicherungsschutz hätte bis zum 01.03. bestanden, wenn die beiträge weiter gezahlt worden wären. die nichtzahlung der beiträge führte zum verlust des versicherungsschutzes. daran ändert auch die verrechnung des guthabens aus dem sparanteil mit den beiträgen nix.
die verrechnung der ausstehenden beiträge mit dem guthaben aus dem sparanteil des vertrages ist lediglich die konsequenz aus der mindestlaufzeit von einem jahr nach versicherungsvertragsgesetz.
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