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Verfasst am: 25.09.07, 15:01 Titel: Hinweis auf genaue Anlieferungsbedingungen?
Muss (beim Online-Handel) der Verkäufer ausdrücklich darauf hinweisen, dass per Spedition geliefertes Sperrgut bzw. große, schwere Geräte nur bis hinter die Haustür geliefert werden? Kann man bei fehlendem Hinweis im Falle eines Rücktritts verlangen, dass die Geräte an der Wohnungstür abgeholt werden?
Anmeldungsdatum: 16.10.2006 Beiträge: 3304 Wohnort: München
Verfasst am: 25.09.07, 21:21 Titel:
Zitat:
Muss (beim Online-Handel) der Verkäufer ausdrücklich darauf hinweisen, dass per Spedition geliefertes Sperrgut bzw. große, schwere Geräte nur bis hinter die Haustür geliefert werden?
Muss nicht, kann aber.
Zitat:
Kann man bei fehlendem Hinweis im Falle eines Rücktritts verlangen, dass die Geräte an der Wohnungstür abgeholt werden?
Unabhängig von der Hinlieferung gilt: Soweit ein gesetzlicher Rücktritt vorliegt, ist der Austauschort, der Ort, an dem sich die Sache befindet. Ist die Sache in einer Wohnung, so muss sie auch dort vom Verkäufer abgeholt werden.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
Unabhängig von der Hinlieferung gilt: Soweit ein gesetzlicher Rücktritt vorliegt, ist der Austauschort, der Ort, an dem sich die Sache befindet. Ist die Sache in einer Wohnung, so muss sie auch dort vom Verkäufer abgeholt werden.
Das ist Musik in meinen Ohren... Weißt Du zufällig einen Paragraphen, auf den man im Zweifelsfall verweisen könnte?
Muss (beim Online-Handel) der Verkäufer ausdrücklich darauf hinweisen, dass per Spedition geliefertes Sperrgut bzw. große, schwere Geräte nur bis hinter die Haustür geliefert werden?
Muss nicht, kann aber.
Hierzu würde ich auch gerne eine Frage einwerfen:
Wenn ein Händler keine entsprechenden Angaben macht, bis wohin geliefert wird - welche Form der Lieferung kann der Kunde dann erwarten? Kann er dann von einer Lieferung ins Haus ausgehen? Oder kann er lediglich eine Lieferung frei Bordsteinkante erwarten bzw. muss eine solche hinnehmen? _________________ Gruß
Lara
Ich bitte um Verständnis, daß ich mich nur an Diskussionen hier im Forum beteilige und daher keine an mich versandten Privaten Nachrichten beantworte.
Anmeldungsdatum: 16.10.2006 Beiträge: 3304 Wohnort: München
Verfasst am: 25.09.07, 23:59 Titel:
@ Janina:
Der Rücktritt ist in § 346 BGB geregelt. Die entsprechende Auslegung bzgl. des Austauschortes ergibt sich aus den Urteilen: BGH 87,109 und BGH WM 74,1079.
@ Lara II:
Übernimmt der Verkäufer die Anlieferung der Ware und ist nichts weiter vereinbart, ist eine Bringschuld anzunehmen. Leistungsort wäre also die Wohnung des Käufers (dazu Palandt § 269 rn. 12)
Zitat:
Kann er dann von einer Lieferung ins Haus ausgehen?
Ja, also bis zur Haustüre.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
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Übernimmt der Verkäufer die Anlieferung der Ware und ist nichts weiter vereinbart, ist eine Bringschuld anzunehmen. Leistungsort wäre also die Wohnung des Käufers (dazu Palandt § 269 rn. 12)
Zitat:
Kann er dann von einer Lieferung ins Haus ausgehen?
Ja, also bis zur Haustüre.
Haustür und Wohnungstür wären für mich aber entscheidende Unterschiede gewesen. Die Wohnung liegt im 3. OG eines Mehrfamilienhauses ohne Lift. Und es geht um einen Kühlschrank... Wäre ich mir über die Lieferbedingung "hinter die erste abschließbare Tür" (= Haustür) im Klaren gewesen, hätte ich von einer Bestellung abgesehen.
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