Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Gültig. Kaufvertrag wenn VK und Kontoinhaber nicht identisch
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Gültig. Kaufvertrag wenn VK und Kontoinhaber nicht identisch

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Verbraucherrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
stylifera
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.09.2007
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 27.09.07, 22:09    Titel: Gültig. Kaufvertrag wenn VK und Kontoinhaber nicht identisch Antworten mit Zitat

Hallo,

bei Internetauktionshaus [Name geändert] gibt es ja bekanntlich ausreichend viele Betrugsfälle. Eine Vielzahl davon betrifft gehackte Accounts oder betrügerische Verkäufer, die sich ihre Accounts durch Kleinstbeträge "backen" um dann insbesondere teure Handies, Navis, Trecker, Quads, Gold, LCD-Fernseher usw. massenweise einzustellen und diese niemals zu versenden.

Vor diesem Hintergrund stellt sich folgende Frage: ein Käufer ersteigert eine teure Ware und wird vom Verkäufer informiert, er solle das Geld auf das - nicht bei Internetauktionshaus [Name geändert] hinterlegte - Konto eines Dritten mit völlig anderem Namen überweisen.

Der Käufer tut das nicht aus gutem Grund.

Frage: ist der Käufer in so einem Fall vertragsbrüchig, weil er sich weigert an einen 3. zu überweisen? Oder könnte er - mal angenommen, der Verkäufer ist doch reell - von diesem verklagt werden?

MfG,

stylifera
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Gammaflyer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 27.09.07, 22:28    Titel: Antworten mit Zitat

Wohin ich meine offene Forderung als Verkäufer begleichen lasse, ist meines Erachtens egal für den Käufer.
Ein Recht des Käufers, namentlich an den Verkäufer "bezahlen zu dürfen" gibt es denke ich nicht.
Es kann ja auch einfach das Konto des Ehegatten sein oder z.B. ein Firmenkonto, das auf einen Geschäftspartner läuft etc.

Es gibt ganze Branchen, die sich mit dem "Kassieren" fremder Forderungen finanzieren: Abrechnugsgesellschaften, Inkassos etc.
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
Forenregeln!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
stylifera
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.09.2007
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 27.09.07, 22:54    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antwort. Allerdings so hunderprozentig sicher sind Sie auch nicht, oder? Immerhin hiesse das ja, daß ich - zumindest rechtlich - einem ziemlich offensichtlichen Internetauktionshaus [Name geändert]-Betrüger im Zweifelsfall ausgeliefert bin.

Interessant wäre halt ein Urteil (link) dazu.

Man könnte natürlich auch argumentieren, daß ja insbesondere auf Internetauktionshaus [Name geändert] nur ein Kaufvertrag mit dem Accountinhaber zustande kommt - so wie es auch in Internetauktionshaus [Name geändert] AGBs steht. (Ja - ich weiß schon, AGBs sind keine Gesetze). Insofern wäre ja der Zwang, an einen 3. zu überweisen nicht unbedingt folgerichtig.

Aber genau da ist ja der Knackpunkt der Frage.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Rena Hermann
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.12.2005
Beiträge: 2886

BeitragVerfasst am: 27.09.07, 23:53    Titel: Antworten mit Zitat

Das (möglicherweise auftretende) Problem ist klar. Und auch mir wäre diese Konstellation suspekt.

Unabhängig davon ist ein gültiger Vertrag zustande gekommen an den sich die Vertragspartner zu halten haben.

Was sagt denn der Verkäufer auf die Rückfrage, warum das so ist?
Es gibt ja auch noch ganz andere Gründe, z.B. Kontopfändung und ein guter Freund stellt seines für entsprechende Transaktionen zur Verfügung. Auch nicht korrekt aber das wäre dann nicht das Problem des Käufers. Selbst das Finanzamt bietet in der Einkommensteuererklärung an, eventuelle Rückzahlungen auf ein anderes Konto als das des Steuerpflichtigen zu überweisen.

Nicht zu zahlen, aus welchem Grund auch immer, annuliert den Vertrag zwischen Verkäufer (dem Accountinhaber oder - laut dem Verdacht - demjenigen, der sich dafür ausgibt) und dem Käufer und die daraus resultierenden Verpflichtungen beider Seiten jedenfalls nicht, ganz unabhängig vom Konto.

Ein ganz unjuristischer Tipp, falls mit dem Verkäufer darüber nicht zu reden ist: Als Käufer würde ich in diesem Fall Internetauktionshaus [Name geändert] kontaktieren und das Problem schildern. Möglicherweise läßt sich über diesen Weg bei entsprechender Begründung Kontakt mit dem (wenn der o.g. Verdacht begründet ist tatsächlichen) Accountinhaber aufnehmen, die haben ja die entsprechenden "echten" Daten. Und wenn's dann doch derselbe ist wie der Verkäufer, dann ist's ja gut. Winken

Gruß
Rena
_________________
The angels have the phone box
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
stylifera
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.09.2007
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 28.09.07, 02:15    Titel: Antworten mit Zitat

Nun, es handelt sich jetzt gar nicht um einen konkreten Fall. Es handelt sich vielmehr um vermehrt z.B. im Sicherheitsforum von Internetauktionshaus [Name geändert] auftretende Fälle, die allerdings *dort* fast immer auf Betrug hinauslaufen. Oft ist das erst aber Tage nach dem "Aufschlagen" der Anfrager definitiv klar. Es ist zwar oft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, jedoch eben nicht 100%ig.

Was mich daran interessiert, ist eine eindeutige rechtliche Beurteilung - also eigentlich ein verwertbares Urteil. Mir ist dabei klar, daß ein Amtsgerichts- oder Landgerichtsurteil natürlich nur "bedingt was wert" ist, da wir hier in D keine "US case law" haben und es leider keine Rechtssicherheit durch Urteile solcher Gerichte gibt - ja nicht mal OLG-Urteile sind immer einhellig. Trotz dieser Einschränkung wären natürlich Urteile dazu schon besser als Meinungen.

In den Internetauktionshaus [Name geändert]-Foren gibt es 2 unterschiedliche Meinungen, die mit Vehemenz verfochten werden. Hilfreich ist so etwas nicht, wenn man aufgeregten Fragern unter die Arme greifen will.

Fakt bleibt bei all dem natürlich, daß auch ich eher dazu rate, kein Geld in solchen Fällen ohne weitergehende Klärung des Sachverhalts mit dem Kontoinhaber zu überweisen - ganz besonders dann, wenn es sich um teure oder gar Risikoware (LCD-Fernseher, Handies, Gold usw.) handelt.

Wenn allerdings ein - vermutlich - noch zu Betrügender (netter Ausdruck Smilie Angst vor rechtlichen Folgen wegen einer Nichtzahlung hat - was soll man ihm dann noch raten?
Es gibt nachweislich betrügerische Verkäufer, die das volle Register gezogen haben und auch noch mit einer Klage wegen Nichtzahlung gedroht haben und sogar bei Internetauktionshaus [Name geändert] einen Streitfall eröffnet haben. Klar, die Klage hätten die nie durchgezogen - aber bevor man ganz sicher weiß, daß es betrügerische VK sind, ist es halt ein Hazardspiel.

Ich rate dazu, den Kauf über Nachnahme anzuregen. Läßt sich der VK nicht drauf ein, wäre auch noch die Möglichkeit eines Treuhandservices bei voller Kostenübernahme durch den Käufer zu erwägen. Allerdings - auch da ist wieder die Frage, ob der VK sich darauf einlassen muß - er hat ja meist in der Artikelbeschreibung nur Überweisung als Zahlungsart angegeben.

Zur Frage was die VK so dazu sagen: nun, echte Betrüger haben eine ganze Palette an sehr einleuchtend klingenden Begründungen, dadurch läßt sich auch meist nichts herauslesen.

Was die Kontaktaufnahme mit Internetauktionshaus [Name geändert] angeht: nun, die ist aber sowas von mangelhaft, darauf kann man überhaupt nicht bauen. Internetauktionshaus [Name geändert] ist in der Regel nie eine Hilfe, bevor das Kind in den Brunnen gefallen ist - Textbausteine, nichtssagende Antworten usw. Außerdem waschen die ihre Hände immer in Unschuld, wenn irgendwas schiefgeht. Wenn das Geld trotz Internetauktionshaus [Name geändert] Aufforderung zur Zahlung weg ist - Pech gehabt, Käuferschutzlotterie bringt bestenfalls 175 Euro bei einem Auktionsergebnis größer/gleich 200 Euro. Überweist man nicht, kriegt man von Internetauktionshaus [Name geändert] möglicherweise sogar eine Verwarnung und riskiert eben - sollte es so sein, wie hier die vorherrschende Meinung ist (gültiger Vertrag) - einen Prozeß.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Boxy
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.04.2005
Beiträge: 265

BeitragVerfasst am: 28.09.07, 10:52    Titel: Antworten mit Zitat

Könnte doch aber auch so sein, das VK "A" im Auftrag von "B" handelt und der Erlös auf Konto "B" verbucht wird!

Oder Person A hat Konto-Vollmacht von Person B (z.B. nicht Eheliche Lebensgemeinschaft) und somit ist VK und Konto-Inhber different!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
flokon
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.01.2007
Beiträge: 1569
Wohnort: Witten/Ruhr

BeitragVerfasst am: 28.09.07, 11:13    Titel: Antworten mit Zitat

Gab es hier nicht im Forum schonmal die Disk nur andersrum.

Sprich VK ist seriös nach Internet-Zahlungs-Methode/Portal [Name geändert] Eingang versendet er an nicht Internetauktionshaus [Name geändert] hinterlegt Adresse.
Vermeintliche K lässt Internet-Zahlungs-Methode/Portal [Name geändert] zurückbuchen und VK ist der Dumme da er sich nicht an die AGBs von Internet-Zahlungs-Methode/Portal [Name geändert] gehalten hat.

Ist das nicht andersrum vll genauso?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
stylifera
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.09.2007
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 28.09.07, 11:56    Titel: Antworten mit Zitat

@boxy: klar, es gibt ja einige Möglichkeiten, wo das durchaus ein legitimer VK sein kann. Das ist eigentlich gerade das Problem daran. Allerdings gibt es eben die Risikosparten mit entsprechend auffälligen Accounts, wo die Wahrscheinlichkeit der Legitimität des VK sehr gering ist. Und das ist das eigentliche Problem.

@flokon: da ich hier neu bin, weiß ich nicht, ob es diese Diskussion hier schon mal gab. Allerdings gab es sie in diversen Internetauktionshaus [Name geändert]-Foren schon mehrfach. Nur ist es da nicht ganz so brisant, weil der VK sich in diesem Fall wohl auf die PP-Regularien versteifen kann und eben nur an die im Account angegebene Adresse versenden kann. Zumindest könnte man da wohl PP den Schwarzen Peter eher zuschieben als in der oben genannten Variante, in der man ja eigentlich völlig ohne Handhabe rumsteht.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
KurzDa
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 28.09.07, 13:08    Titel: Antworten mit Zitat

Da in der E-Bucht Kaufverträge geschlossen werden, heisst es also in § 433 II BGB: Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Der K muss also per se nicht an einen Dritten leisten. Dies kommt auch in § 362 BGB zum Ausdruck. Demnach wird der Schuldner nur frei, wenn er an den Gläubiger die Leistung bewirkt. Natürlich kann der VK einen Empfangsberechtigten bestimmen, also einen Dritten, an den der K leisten soll. K kann aber dann den VK auffordern, dass dieser bestätigt, dass K durch die Leistung an den Dritten frei wird.

Grüße
KurzDa
_________________
Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll!

Unsere Forenregeln
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
stylifera
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.09.2007
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 28.09.07, 13:45    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

klingt alles so weit einleuchtend.

Hier habe ich noch was ausgegraben, was u.U. zumindest einen relativen Bezug zur Diskussion hat:

http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/njw04_1328.htm

Mir ist dabei klar, daß der Fall geringfügig (und dadurch evtl. entscheidend??) anders liegt. Trotzdem frage ich mich, ob er nicht auch auf dieses Konstrukt anwendbar ist.

MfG
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
hoffmann_de
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.08.2007
Beiträge: 43

BeitragVerfasst am: 30.09.07, 13:34    Titel: Verstoss gg Internetauktionshaus [Name geändert] Grundsätze Antworten mit Zitat

Internetauktionshaus [Name geändert] gestattet es nicht das sich Leute einen Acconunt teilen

Differiert der Verkäufername mit dem Kontoinhaber ist es fraglich ob dies bei Internetauktionshaus [Name geändert] geht.

sonst ja.
_________________
Der Dumme sagt was er weiss, und der Kluge weiss was er sagt.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Verbraucherrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.